Am 19.11.2020 hat der EuGH entschieden, dass syrischen Wehrdienstverweigerer die Flüchtlingsanerkennung zusteht und nicht, wie vom BAMF und deutschen Gerichten entschieden, nur der subsidiäre Schutz.

  • Du bist Flüchtling aus Syrien?
  • Du bist männlich?
  • Du bist zwischen 18 und 45 Jahren alt?
  • Du hast in Deutschland „nur“ „subsidiären Schutz“ bekommen?

Wurden diese Fragen von dir mit Ja beantwortet, dann lohnt es sich für dich einen Folgeantrag zu stellen, um hoffentlich eine volle Flüchtlingsanerkennung zu bekommen.

Wann kann ein Folgeantrag gestellt werden?

Nach § 71 Asylgesetz kann ein Folgeantrag gestellt werden, wenn sich nach einem abgeschlossenen Asylverfahren „…die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.“ (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Ihr solltet daher in den ablehnenden oder nur teilweise stattgebenden BAMF-Bescheid schauen und euch mit den Passagen auseinandersetzen, die sich auf das Thema Kriegsdienst bzw. Verweigerung und Verfolgung beziehen.

Wurde in eurem Asylverfahren bereits nichts davon vorgetragen worden, ist ein Folgeantrag jetzt nicht aussichtsreich.

Keine Garantie! Aber schlimmer wird’s nimmer!

Eine Verschlechterung eures bereits erteilten Status ist durch den Folgeantrag nicht möglich.

Die Frist für eine Antragstellung durch geänderte Rechtslage etc. beträgt 3 Monate. In diesem Fall reicht sie also bis zum 19.02.2021.

Hier die Links von Pro Asyl:

Pro Asyl-Hinweise-Entwurf-Asylfolgeantrag

Pro Asyl Entwurf-Asylfolgeantrag-Antragsteller

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