Ist Fahren ohne gültigen Fahrschein nicht so schlimm?
Keinesfalls! Fahren ohne gültigen Fahrschein ist eine Straftat!

§ 265a StGB (Erschleichen von Leistungen)

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

Es handelt sich hierbei um ein Antragsdelikt, d.h. der Geschädigte muss einen Strafantrag stellen, damit die Tat strafrechtlich verfolgt wird.

Die Verkehrsbetriebe (in Berlin die S-Bahn oder BVG) stellen in der Prxis i.d.R. einen solchen Strafantrag, wenn man 3x beim Fahren ohne gültigen Fahrschein erwischt wird. (Das hat keine Allgemeingültigkeit, es kann auch bereits vorher ein Strafantrag gestellt werden!)  Dann landet der Vorgang vor Gericht und es kann zu Geldstrafen, bei wiederholter Begehung auch zu einer Freiheitsstrafe kommen.

Hieran sollte man vor allem auch denken, wenn man schon wegen einer anderen Verurteilung “auf Bewährung” ist. Die kann nämlich unter Umständen widerrufen werden, da es sich, wie oben beschrieben, beim Fahren ohne gültigen Fahrschein um eine Straftat handelt, § 56f StGB.

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