Erläuterungen zum Gesetz
Zum Verständnis – der Gesetzestext
§ 246 StGB Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Erläuterungen
Die Unterschlagung ist ein sog. „Auffangtatbestand“, d.h., dass sie die Eigentums- und Vermögensdelikte „auffängt“, die z.B. kein Diebstahl sind. Fehlt z.B. die „Wegnahme“ der Sache beim Diebstahl, wird eine rechtswidrige Zueignung trotzdem als Unterschlagung bestraft.
Zueignen bedeutet, dass man die fremde Sache seinem eigenen Vermögen zuführt (oder dem Vermögen eines Dritten in der 2. Alternative des Absatzes 1).
Als bestes Beispiel ist hier die Fundunterschlagung zu nennen. Wer einen von jemand anderem verlorenen Geldschein oder ein Handy auf der Straße findet und ihn sich zueignet, begeht zwar mangels Wegnahme (dem Bruch fremden Gewahrsams) keinen Diebstahl, dennoch ist die Zueignung rechtswidrig und als Unterschlagung strafbar.
In § 246 Abs. 2 StGB ist die sog. veruntreuende Unterschlagung genannt. In dem Fall wurde die Sache dem Täter anvertraut, wobei derjenige, der dem Täter die Sache übergibt davon ausgeht, der Täter würde mit ihr abredegemäß umgehen. Verkauft der Täter dann beispielsweise die Sache, liegt eine veruntreuende Unterschlagung vor.