Erläuterungen zum Gesetz – Was ist eigentlich Raub?

Zum Verständnis – Der Gesetzestext:

§ 249 Raub

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 250 Schwerer Raub

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(…)

Erläuterungen:

Wer sich den Gesetzestext durchliest, wird feststellen, dass der Raub dem Diebstahl sehr ähnlich ist. Man könnte auch sagen, dass Raub “Diebstahl durch Gewalt oder Drohung” ist.
Deutlichster Unterschied ist aber der Strafrahmen. Während bei Diebstahl auch eine Geldstrafe möglich ist, beträgt die Mindeststrafe bei Raub ein Jahr, bei schwerem Raub sogar 3 bzw. 5 Jahre. Raub ist damit ein Verbrechen.

Gewalt

Gewalt ist der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes, der sich im Falle des Raubes gegen den Körper einer Person richten muss. Einer körperlichen Berührung bedarf es jedoch nicht, es reicht auch die mittelbare Einwirkung. So reichen u.U. sogar Schreckschüsse aus. Die Wegnahme mit List oder durch eine schnelle Handlung ist hingegen keine Gewalt.

Die Anwendung von Gewalt gegen Sachen, um damit den Willen des Opfers zu brechen reicht nicht aus.

Drohung

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eine künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Die Drohung muß eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sein. Sie kann sich außer gegen das Opfer selbst auch gegen einen Dritten richten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Drohung auch wirklich umgesetzt werden kann, sondern nur darauf, ob das Opfer dies für möglich hält. Daher ist eine Drohung auch das Bedrohen mit einer in Wirklichkeit ungeladenenen Waffe (oder im Extremfall: echt aussehende Spielzeugpistole – sog. “Scheinwaffe”), wenn das Opfer dadurch denkt, es befinde sich in Lebensgefahr.

Wer also einen anderen mit einer echt aussehenden Spielzeugpistole bedroht, um ihn auszurauben, macht sich unter Umständen wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. I Nr. 1 b strafbar. Die Mindeststrafe beträgt dafür 3 Jahre!

Durch Gewalt oder Drohung muss ein Diebstahl ermöglicht werden. Es müssen also noch die Voraussetzungen eines Diebstahls vorliegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier von einer erneuten Darstellung abgesehen.

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