Erläuterungen zum Gesetz

Zum Verständnis – der Gesetzestext

§ 153 StGB Falsche uneidliche Aussage

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 154 Meineid

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Erläuterungen

Zuständig für die eidliche Vernehmung von Zeugen ist vor allem das Gericht, egal ob Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgericht. Staatsanwaltschaft und Polizei sind hingegen keine zuständigen Stellen für eidliche Vernehmungen.

Eine Aussage ist falsch, wenn sie hinsichtlich des Vernehmungsgegenstandes nicht der Wahrheit entspricht. Auch Verschweigen von Tatsachen kann den Vorwurf einer falschen Aussage erfüllen, wenn nicht offenbahrt wird, dass die Aussage unvollständig ist und die Aussage als vollständig ausgegeben wird.

Als Täter kommen nur Zeugen oder Sachverständige in Betracht, weil nur bei diesen eine Wahrheitspflicht vor Gericht besteht. (Ein Angeklagter darf lügen.)

Der Vorsatz setzt voraus, dass man zumindest billigend in Kauf nimmt, eine objektiv falsche Aussage zu tätigen. Deswegen sollte man vor Gericht auch sagen, wenn man etwas nicht mehr genau weiss, als einfach “ins Blaue hinein” irgendetwas zu erfinden.

§ 154 StGB (Meineid) findet Anwendung auf sämtliche Formen des Eides, somit auch, wenn eine Partei in einem Zivilprozess falsch schwört. Der Eid ist die förmliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage.

Grundsätzlich werden Zeugen vor Gericht in einem Strafprozess nicht (mehr) vereidigt, vgl. § 59 StPO. Wenn aber ein Richter durch bestimmte Tatsachen die Annahme hegt, dass der Zeuge unter Eid erhebliche Tatsachen bekunden würde oder es sich um eine Aussage mit ausschlaggebender Bedeutung handelt, kann der Zeuge vereidigt werden. Wird eine Zeuge vereidigt und sagt dann falsch aus, liegt ein Meineid gemäß § 154 StPO vor.

 

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