Eigentlich ist Nachtarbeit für Jugendliche nicht erlaubt – „eigentlich“: Denn es gibt Ausnahmen. Gesetzestext zum Jugendarbeitschutz und Anmerkungen – weitere Infos
Zum besseren Verständnis: Der Gesetzestext des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)
§ 14 Nachtruhe
- 1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
- 2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
- 3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
- 4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr
beschäftigt werden.
Für Ausdauernde: Einzelne Erklärungen
Viele Einzelregelungen
Das Gesetz sieht Regeln vor, Ausnahmen von Regeln und Ausnahmen von Ausnahmen. Dadurch wird es unübersichtlich. Daher:
1. Grundregel: Es darf nur von 6 bis 20 Uhr gearbeitet werden.
2. Ausnahme: In bestimmten Berufen dürfen Jugendliche über 16 Jahren ein bisschen früher anfangen oder später aufhören. Das liegt daran, dass z.B. ein Kellner-Azubi nicht wirklich seinen Job lernen kann, wenn er andere Arbeitszeiten als die ausgelernten Kollegen hat. Für Bäckereien wird der früheste Arbeitsanfang nochmals nach vorne auf 4 Uhr geschoben (nur bei Jugendlichen ab 17 Jahren, 16jährige dürfen ab 5 Uhr anfangen).
3. Ausnahme von der Ausnahme: Die Arbeitszeit darf an solchen Tagen nicht später als 20 Uhr enden, wenn der Jugendliche am nächsten Tag Berufsschule hat und diese vor 9 Uhr anfängt (was sicher meist der Fall sein dürfte). Dann gelten die oben genannten Ausnahmen für eine längere Arbeistzeit als 20 Uhr nicht – auch bei Jugendlichen über 18 Jahren, wenn sie berufsschulpflichtig sind! (Auch zur Berufsschulzeit zählen Veranstaltungen, die von der Schule durchgeführt werden. Nicht zur Berufsschulzeit zählen jedoch Hausaufgaben und die freiwillige Teilnahme an Veranstaltungen.)
Und der Rest?
Wenn die durch das Gesetz für Jugendliche vorgeschriebene Arbeitszeit von 6 bis 20 Uhr allerdings dazu führt, dass sie z.B. um 20 Uhr aufhören müssen, aber dann noch eine Stunde im Werk rumsitzen, da sie dort nicht wegkommen und der Werksbus erst sie später mitnehmen kann, dann soll ein solcher Leerlauf nicht entstehen. Der Arbeitgeber kann eine Info an die Aufsichtsbehörde geben und dann darf die Arbeitszeit auch bis 21 Uhr gehen. Nachteile dadurch dürft Ihr nicht haben, da die tägliche Arbeitszeit ja nicht länger als 8 Stunden betragen darf (siehe „Zeit ist Geld 1“ hier) – also braucht Ihr in diesen Fällen auch erst entsprechend später anfangen.
Weitere Ausnahmen kann der Arbeitgeber beantragen, wie es in den Absätzen 6 und 7 des § 14 JugArbSchG zu lesen ist.
Und wie sieht es im Berufsleben wirklich aus? Leider oftmals anders…
Es kommt vor, dass im Job dann doch etwas anders verlangt wird. Sofern der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben missachtet, gibt es nur eines: ab zum Betriebsrat oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Sache dort besprechen!