Straßensozialarbeit in Berlin

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – § 113 StGB

Erläuterungen zum Gesetz

Zum Verständnis – Der Gesetzestext:

§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.    der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
2.    der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

 

Erläuterungen

Schutzgut des § 113 StGB ist die Durchsetzung staatlicher Vollstreckungsakte.

Unter den geschützten Personenkreis fallen Amtsträger, die Hoheitsakte vornehemen dürfen, soweit sie zur Vollstreckung berufen sind. Dies bedeutet, dass sie dazu berufen sind, notfalls mit Zwang den auf einen bestimmten Fall konkretisierten Staatswillen gegenüber Personen und Sachen zu verwirklichen.
In der Praxis sind dies vor allem Polizisten, Gerichtsvollzieher, Zollbeamte, Beamte der Länder und Gemeinden, wie z.B. des Ordnungs- oder Wohnungsamtes.
Aber auch Soldaten der Bundeswehr fallen hierunter, soweit sie gegenüber Zivilpersonen zur Vollstreckung berufen sind. In der Regel sind dies nur Feldjäger (Militärpolizei) und Soldaten, die als Wachen militärische Anlagen und militärische Einheiten oder Veranstaltungen beschützen.

Unter die geschützten Handlungen fallen nur Vollstreckungshandlungen. Diese müssen schon begonnen haben oder unmittelbar bevorstehen, sie dürfen nicht beendet sein.
Das heißt, nicht zwangsläufig alle Handlungen von Polizisten sind geschützt. So fallen z.B. nicht in den Schutzbereich: Zeichen eines Polizeibeamten, der an Kreuzungen den Verkehr regelt, allgemeiner Streifendienst der Polizei, die schützende Begleitung eines Demonstrationszuges usw.

Zu beachten ist aber immer, dass es naturgemäß im Rahmen solcher Handlungen zu Anordnungen der Polizisten (z.B. Platzverweis) kommen kann, die u.U. auch mit Zwang durchgesetzt werden können und dann eine Vollstreckungshandlung darstellen, die von § 113 StGB geschützt ist.

Nach Abs. 3 muss die Diensthandlung rechtmäßig sein. Rechtmäßigkeit bedeutet in diesem Fall nur, dass der Polizeibeamte sachlich und örtlich zuständig sein muss, überhaupt eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Handlung besteht und wesentliche Förmlichkeiten eingehalten wurden (für Kenner: „Formelle Rechtmäßigkeit“).
Das heißt z.B., wenn die Polizei einen Unbeteiligten festnimmt, der nicht der Täter ist, sondern diesem nur ähnlich sieht, ist diese Handlung rechtmäßig und daher von § 113 StGB geschützt.

Widerstand leisten bedeutet, dass der Täter durch tätiges Handeln die Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zumindest erschwert. Es muss sich dabei nicht zwangsläufig um denjenigen handeln, den die Vollstreckungshandlung betrifft, sondern Täter kann auch ein unbeteiligter Dritter sein.
Rein passives Verhalten fällt danach also nicht unter Widerstand leisten. Die Abgrenzung ist aber im Einzelfall sehr schwer, so ist „sich auf den Boden werfen“ vor dem Zugriff durch die Polizei kein Widerstand, sich mit allen Kräften beim Abtransport gegen den Boden stemmen oder Festhalten am Lenkrad hingegen doch.