Möchte man sich gegen eine “erledigte” Maßnahme einer Behörde wehren, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) statthaft, § 113 I Satz 4 VwGO. Das Gericht stellt im Falle einer erfolgreichen FFK dann fest, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt war.

Zum großen Teil hat die FFK die gleichen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie die Anfechtungsklage. Das hat unter anderem den Grund, dass aus der Anfechtungsklage im laufenden Prozess eine FFK werden kann, 113 I Satz 4 VwGO. So zum Beispiel wenn man sich gegen ein Aufenthaltsverbot wehren will, sich dieses aber – nachdem man Anfechtungsklage erhoben hat – erledigt, weil der Zeitraum geendet ist.
Aber auch wenn die Maßnahme schon vor Erhebung einer Klage erledigt ist, kann man eine entsprechende (“analoge”) FFK erheben.

Da die beiden Klagen z.T. die gleichen Voraussetzungen haben, soll hier nur auf die Unterschiede zur Anfechtungsklage eingegangen werden.

Vorverfahren

Erledigt sich der Verwaltungsakt (VA) erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist, hätte man ein Widerspruchsverfahren durchführen können und müssen. Hat man dies nicht getan, ist die FFK nicht mehr zulässig.

Erledigt sich der VA vor Ablauf der Widerspruchsfrist, muss man kein Widerspruchsverfahren durchführen. Dies hat den Grund, dass ein Widerspruchsverfahren eine Kontrolle durch die Behörde ist, durch die sie selbst entscheiden kann, ob sie ihren VA aufhebt oder bestehen lässt. Erledigt sich der VA aber schon während der Widerspruchsfrist, macht es keinen Sinn mehr ihn zu kontrollieren, weil man ihn ohnehin nicht mehr aufheben kann.

Besonderes Festsellungsinteresse

Bei der FFK muss ein “besonderes Feststellungsinteresse” des Klägers vorliegen, den erledigten VA als rechtswidrig feststellen zu lassen.
Dies ist zum einen dann gegeben, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. D.h., dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass erneut ein gleichartiger VA erlassen werden wird.
Auch ein Rehabilitationsinteresse, also ein “Wiedergutmachungsinteresse” stellt ein Feststellungsinteresse dar. Das ist dann gegeben, wenn der Kläger durch den VA diskriminiert wurde. So z.B. wenn unbeteiligte Beobachter die Maßnahme gesehen haben und der Kläger seinen Ruf wieder herstellen muss, hat er ein solches Feststellungsinteresse.

Ferner besteht ein Feststellungsinteresse, wenn man die Entscheidung als Vorbereitung für einen folgenden Prozess benötigt (in dem man bspw. Schadensersatzansprüche im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches geltend machen will).

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