Auch wenn die Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig ist, sagt dies nocht nichts darüber aus, ob sie Aussicht auf Erfolg hat – ob man vor Gericht also auch gewinnt.
Man gewinnt vor Gericht nur, wenn die Klage auch begründet ist.
Richtiger Klagegegner, § 78 I VwGO
Die Klage muss sich gegen den richtigen Gegner richten, sog. „Passivlegitimation“ (Für Kenner: dieser Punkt wird teilweise auch in der Zulässigkeit geprüft). Grundsätzlich gilt: Es wird nicht die Behörde selbst verklagt, sondern deren Träger. Bei Maßnahmen der Berliner Polizei verklagt man also nicht die Polizei selbst, sondern das Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten von Berlin.
Es reicht aber, wenn man in seiner Klage die Behörde nennt.
Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahme
Um vor Gericht zu gewinnen, muss die behördliche Maßnahme rechtswidrig und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt sein. Wie bereits in der Einleitung zu diesem Thema erklärt, muss staatliches Handeln sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein. Ist eins davon nicht der Fall, ist die gesamte Maßnahme rechtswidrig.
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Hier ist die Frage, ob die handelnde Behörde überhaupt so eine Maßnahme treffen durfte. Z.B. in § 29 II ASOG Berlin heißt es, „die Polizei kann…“
Verfahren
Hier können z.B. Verstöße gegen Vorschriften eine Rolle spielen, die eine Anhörung des Betroffenen verlangen. In der Regel können aber die meisten Verfahrensfehler später noch „geheilt“ werden, indem sie nachgeholt werden.
Form
Hier können Vorschriften eine Rolle spielen, die vorschreiben, dass ein bestimmter Verwaltungsakt (VA) unbedingt schriftlich erfolgen muss. In der Regel ist aber auch ein mündlicher VA möglich.
Bestimmtheit
Die Maßnahme muss hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass der Adressat genau wissen muss, was er zu tun oder zu lassen hat. Auch darf die Maßnahme ihm nichts auftragen, was er gar nicht erfüllen kann.
Materielle Rechtmäßigkeit
Bei der Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit spielt die konkrete Vorschrift eine große Rolle, auf die die Behörde ihre Maßnahme bzw. ihr Handeln stützt. Diese Vorschrift nennt man auch „Ermächtigungsgrundlage“ oder „Befugnisnorm“. Dabei kommt es zum einen darauf an, ob diese Ermächtigungsgrundlage selbst rechtmäßig ist, ob z.B. bei der Gesetzgebung alle Vorschriften eingehalten wurden oder ob sie gegen das Grundgestz verstößt. Ist die Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig, ist automatisch auch das Handeln der Behörde, welches sich darauf stützt, rechtswidrig. Dieser Fall kommt aber in der Praxis weniger häufig vor.
Zum anderen kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorlagen – ob die Behörde also zu Recht angenommen hat, sich dürfe handeln und dabei „alles richtig gemacht“ hat. Hier dürfte in der Praxis eher der Fehler liegen, der zu einer Rechtswidrigkeit der Maßnahme führt.
Vorliegen der Voraussetzungen
Liegen schon gar nicht die Voraussetzungen der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage für ein Handeln der Behörde vor, ist die Maßnahme rechtswidrig. Bei § 29 II ASOG Berlin ist z.B. Voraussetzung, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass… Siehe hierzu die Ausführungen zum Aufenthaltsverbot.
Verhältnismäßigkeit/Ermessen
Eine Behörde hat oftmals einen gewissen Beurteilungsspielraum. Man erkennt das i. d. R. daran, dass in der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage „…kann….“ steht. Dann muss sowohl hinsichtlich der gewählten Maßnahme als auch hinsichtlich des Adressaten (also desjenigen, an den der VA gerichtet ist) im Rahmen ordnungsgemäßen Ermessens gehandelt werden.
Eine behördliche Maßnahme muss immer verhältnismäßig sein. Das bedeutet auch, dass sie überhaupt geeignet sein muss, z.B. die Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen. Grundsätzlich muss die Behörde auch immer das mildeste Mittel wählen, welches die Gefahr beseitigen kann. Ist das nicht der Fall, hat die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft gebraucht und die Maßnahme ist rechtswidrig.
Richtiger Adressat
Die Maßnahme muss sich auch gegen den richtigen Adressaten richten. Dies ist in der Regel derjenige, der die öffentliche Sicherheit stört, also der „Störer“. Unter bestimmten Umständen können aber auch Maßnahmen gegen einen „Nicht-Störer“ getroffen werden, vgl. § 16 ASOG Berlin.
Liegt infolge eines Verstoßes gegen einen der o.g. Punkte eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme vor, ist der Adressat einer einschränkenden Maßnahme i.d.R. auch in seinen Rechten verletzt.
In diesem Fall hat man mit seiner Klage vor Gericht Aussicht auf Erfolg, weil sie dann begründet ist. Das Gericht hebt dann den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Es ist also auch eine teilweise Aufhebung möglich, § 113 I VwGO. So z.B. wenn auch ein kürzerer Zeitraum für ein Aufenthaltsverbot den gleichen Erfolg hat. Dann wird das Aufenthaltsverbot aufgehoben, soweit es über den Tag X hinausgeht.