Die Kündigung von Auszubildenden richtet sich nach einem speziellen Gesetz: Dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dort regelt der § 22 alles weitere.
Zum besseren Verständnis: Der Gesetzestext des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) – Auszug
§ 22 Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Beruflausbildung aufheben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
(3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfähren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 20 Probezeit
Das Beruftausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muß mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Für Ausdauernde: Einzelne Erklärungen
Kündigung während der Probezeit? – Immer.
Innerhalb der bis zu vier Monate dauernden Probezeit kann immer und ohne Angabe eines Grundes fristlos gekündigt werden. Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Das heißt, dass gemäß § 22 Abs. 1 BBiG eine sofortige Kündigung möglich ist, es muss keine Frist beachtet werden, die bis zum Beendigungszeitpunkt verstreichen muss.
Eine Kündigung innerhalb der Probezeit muss nicht begründet werden.
Allerdings gilt hierbei ein sog. Maßregelverbot: der Arbeitgeber darf dem Auszubildenden nicht deshalb kündigen, weil der Azubi die ihm zustehenden Rechte ausübt, wie z.B. auf die besonderen Bestimmungen des JArbSchG hinzuweisen, vgl. auch unseren Artikel zum JArbSchG.
Kündigung nach der Probezeit? – Nur bei wichtigem Grund.
Wenn die Probezeit abgelaufen ist, kann ein Ausbildungsverhältnis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) – dies gilt für beide Seiten.
Will der Ausbilder dem Azubi nach der Probezeit kündigen, kann er dies nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dafür müsste die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses für den Ausbildenden unzumutbar sein. Dies liegt bei schweren Verfehlungen , wie beispielsweise einem Diebstahl des Azubi oder tätlichen Angriffen gegenüber dem Ausbilder vor. Hierbei ist zu beachten, dass wegen dem besonderen Charakter des Ausbildungsverhältnisses bei leichteren Pflichtverletzungen und bei Gründen aus dem Leistungs- und Verhaltensbreiches – auch bei schlechten Noten – eine fristlose Kündigung nur dann in Frage kommt, wenn vorher sämtliche Erziehungsmaßnahmen nichts gebracht haben. Zu diesen Erziehungsmaßnahmen zählen Ermahnungen und Abmahnungen. In den Abmahnungen muss die mögliche Folger einer Kündigung angedroht worden sein.
Wenn der Auszubildende mit einem wichtigen Grund fristlos kündigen will, muss daran gedacht werden, dass die Gründe auch bewiesen werden müssen. Am Besten Ihr dokumentiert die (negativen) Vorkommnisse im Berichtsheft oder Ihr sichert Euch die Arbeitszeitnachweise (z.B. bei Verstößen gegen das JArbSchG), dies kann im Streitfall als Nachweis herangezogen werden.
Für den Azubi wurde darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, seinen Ausbildungsplatz nach dem Ablauf der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben will oder sich in einem anderem Beruf ausbilden lassen will (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG) – den Grund dafür muss er in dem Kündigungsschreiben angeben.
Wenn dann gekündigt wird, muss dieses schriftlich erfolgen und in dem Schreiben müssen die Gründe für die Kündigung genau angegeben werden. Also: Mündlich reicht nicht! Gegen eine rein mündlich ausgesprochene Kündigung sollte sich der Azubi wehren und darauf hinweisen, dass diese nicht ausreicht. Bei minderjährigen Azubis muss die Kündigung auch den gesetzlichen Vertretern zugestellt werden. Ansonsten wäre sie unwirksam. (Wenn der minderjährige Azubi kündigt, müssen die gesetzlichen Vertreter zustimmen.)
Auch ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Kündigungsgrund schon länger als zwei Wochen bekannt war.