Straßensozialarbeit in Berlin

Grenzwerte

ACHTUNG: Dieser Beitrag ist nicht aktuell! Wir arbeiten dran. Solange kannst du dich zu der aktuellen rechtlichen Lage im Bezug auf Cannabisbesitz und -konsum hier informieren: https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2024/02/bundestag-neues-cannabis-gesetz-legalisierung-fragen-antworten.html

Hier finden Sie eine Darstellung der wesentlichen Mengen-Grenzwerte für den Konsum von Alkohol und anderen Rauschmittel im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.

Folgende wesentlichen Punkte lassen sich zusammenfassen:

  • Autofahrer unter 21 und Fahranfänger begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie während der Fahrt Alkohol konsumieren oder eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 0,2 ‰ aufweisen.
  • Alle Autofahrer begehen eine Ordnungswidrigkeit bei einer BAK von mindestens 0,5 ‰. Dies kann im Wiederholungsfall zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
  • Autofahrer begehen eine Straftat bei einer BAK von mindestens 1,1 ‰. Dies führt in der Regel zum Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Fahrradfahrer begehen eine Straftat bei einer BAK von mindestens 1,6 ‰. Dies kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
  • Der einmalige Konsum jeglicher Betäubungsmittel außer Cannabis kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
  • Der einmalige oder gelegentliche Konsum von Cannabis führt in der Regel nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn Konsum und Fahren getrennt werden und kein Mischkonsum betrieben wird.
  • Der regelmäßige Konsum von Cannabis führt zum Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Autofahrer begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie mehr als 1 ng/ml Cannabis, 10 ng/ml Cocain oder 25 ng/ml Amphetamin im Blutserum aufweisen.
  • Auch unterhalb dieser Grenzwerte können Ordnungswidrigkeiten und Straftaten begangen sein, wenn Ausfallerscheinungen auftreten.

I. ALKOHOL

1. Blutalkoholkonzentration (BAK) 0,0 ‰ / 0,2 ‰

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24c Straßenverkehrsgesetz begeht, wer

  • innerhalb der Fahrerlaubnis-Probezeit oder
  • vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt und
  • dabei alkoholische Getränke zu sich nimmt oder
  • die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke steht.

Der Tatbestand ist auch anwendbar auf alle Fahrzeugführer, die nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und zugleich die Fahrerlaubnis-Probezeit (in der Regel zwei Jahre) beendet haben. Täter kann also auch ein Fahranfänger sein, der älter als 21 Jahre ist, sowie ein Fahrer, der zwar die Probezeit beendet, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Alkoholische Getränke sind alle Getränke, die Alkohol enthalten, mit Ausnahme von Getränken, die Alkohol nur in geringfügiger Menge von unter 0,5 % enthalten, also beispielsweise alkoholfreies Bier und Fruchtsäfte.

Es muss sich um ein Getränk handeln. Nicht erfasst werden alkoholhaltige Arzneimittel (bspw. Hustensaft) und alkoholhaltige Lebensmittel (bspw. Weinbrandbohnen).

Beim Trinken während des Führens eines Fahrzeuges gibt es keine Mindestmenge, um den Tatbestand zu erfüllen. Es bedarf nicht des Nachweises von Alkohol im Blut. Genügen kann schon, wenn Zeugen den Alkoholkonsum beobachten.

Anders ist es in dem Fall des Fahrtantritts nach Alkoholkonsum. Hier muss noch eine Mindestmenge Alkohol nachweisbar sein, da der Täter noch unter der Wirkung der Getränke stehen muss. Umstritten ist, wie hoch die Blutalkoholkonzentration sein muss, damit noch von einer Wirkung des Alkohols ausgegangen werden kann. Jedenfalls erfüllt ist der Tatbestand bei Blutalkoholkonzentrationen von mindestens 0,2 ‰ oder 0,1 mg/l Atemluft. Neuere Studien haben jedoch nachgewiesen, dass es bereits bei Blutalkoholkonzentrationen von 0,1 ‰ für unerfahrene Fahrer ein erheblich erhöhtes Unfallrisiko gibt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich dieser geringere Grenzwert durchsetzen wird.

Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden, beispielsweise wenn der Fahrer ein alkoholhaltiges Bier in der Annahme trinkt, es sei alkoholfrei, oder wenn er meint, dass er einige Zeit nach dem letzten Alkoholkonsum vollständig ausgenüchtert sei, tatsächlich aber noch Restalkohol aufweist.

Die Geldbuße für eine Verstoß kann gem. § 17 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bis zu 1.000 Euro betragen. Der Regelsatz bei fahrlässiger Begehungsweise liegt ziwschen 125 – 250 Euro.

Hinzu kommt ein Punkt in Verkehrszentralregister.

Ein Fahrverbot kann nicht angeordnet werden. Auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) kann nicht – auch nicht im Wiederholungsfall – angeordnet werden. Dies gilt nur bei BAK-Werten unter 0,5 ‰. Bei Werten darüber findet auch bei Fahranfängern § 24a StVG Anwendung!

Erfolgt der Verstoß innerhalb der Probezeit, wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet.

2. Blutalkoholkonzentration 0,3 ‰ + Fahruntüchtigkeit

Nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Fahrzeuge in diesem Sinne sind auch Fahrräder.

Der Tatbestand kann schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 ‰ erfüllt sein, wenn konkrete alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu erkennen sind. Dazu gehören grobe Fahrfehler, wie das Abkommen von der rechten Fahrbahnhälfte, weit überhöhte Geschwindigkeit, offensichtlich bewusst verkehrswidriges Verhalten.

Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden.

Die Tat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

Nach § 315 c Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen oder einen der Regelverstöße begeht, die in § 315c Abs. 1 Nr. 2 aufgezählt sind, und dadurch andere Personen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (ab ca. 750,- Euro) gefährdet.
Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden.

Die Tat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Außerdem wird, wenn die Tat mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde, in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 StGB). Wird hierauf ausnahmsweise verzichtet, so wird doch in der Regel ein Fahrverbot (§ 44 Satz 2 StGB) verhängt, außerdem werden drei Punkte im Verkehrszentralregister vermerkt.

3. Blutalkoholkonzentration 0,5 ‰

Ordnungswidrig nach § 24a Abs. 1 StVG handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Die Geldbuße kann bis zu 3.000 Euro betragen. Bei erstmaliger Begehung beträgt die Geldbuße in der Regel 500 Euro, beim zweiten Verstoß 1.000 Euro und ab dem dritten Verstoß 1.500 Euro.

Außerdem wird ein Fahrverbot von einem Monat beim ersten Verstoß und drei Monaten bei jedem weiteren Verstoß verhängt.

In jedem Fall werden zwei Punkte im Verkehrszentralregister vermerkt.

Wiederholte Trunkenheitsfahrten können Anlass für die Anordnung einer MPU und in der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis sein (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b Fahrerlaubnisverordnung, FeV). Es genügt bereits ein zweiter Verstoß.

4. Blutalkoholkonzentration 1,1 ‰

Bei einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 ‰ wird von absoluter Fahruntüchtigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und der Tatbestand des § 316 StGB ist auch dann erfüllt, wenn keine Ausfallerscheinungen feststellbar sind.

Die Rechtsfolgen entsprechen der Darstellung unter oben I.2. Das heißt, die Tat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. In der Regel wird die Fahrerlaubnis entzogen. Wird die Fahrerlaubnis nicht entzogen, so wird in der Regel ein Fahrverbot verhängt und es werden drei Punkte im Verkehrszentralregister vermerkt.

5. Blutalkoholkonzentration 1,6 ‰

Beim Führen von Fahrrädern wird ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Die Tat wird gem. § 316 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

Zwar kann das Gericht nicht die Fahrerlaubnis entziehen, wenn die Tat nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde (vgl. § 69 StGB), jedoch kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen und in der Folge die Fahrerlaubnis entziehen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c Fev).

Dies gilt auch, wenn die Tat von dem Fahrer eines Kraftfahrzeugs begangen wurde. Wenn das Gericht also auf die Entziehung der Fahrerlaubnis verzichtet hat, ohne im Urteil die Fahreignung ausdrücklich festzustellen (bspw. Freispruch aus Mangel an Beweisen), kann die Behörde trotzdem eine MPU anordnen und in der Folge die Fahrerlaubnis entziehen.

II. ANDERE DROGEN

1. BTM (außer Cannabis) einmalig

Eine Person, die Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BTMG) – mit der Ausnahme von Cannabis – einnimmt, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet (Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV). Ihr kann deshalb die Fahrerlaubnis entzogen werden. Hierzu genügt im Grundsatz bereits der einmalige Nachweis eines Konsums, unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit dem Konsum ein Kraftfahrzeug geführt wurde.

Ausnahmen von dieser Regel bestehen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. In Betracht kommen hier Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen. Der Konsument muss diese Besonderheiten darlegen und beweisen (was in der Praxis nicht allzu häufig gelingen wird).

2. Cannabis einmalig

Der einmalige Cannabiskonsum (sog. Probierkonsum) führt für sich genommen nicht zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

3. Cannabis gelegentlich

Die gelegentliche Einnahme von Cannabis liegt vor, wenn die Droge mindestens zweimal gebraucht wird, die Konsumfrequenz viermaligen Konsum pro Woche aber nicht erreicht. Sie führt nicht zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, unter der Voraussetzung: „Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust“ (Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV).

Mittlerweile dürfte es gängige Rechtssprechung sein, dass bereits ab einem Wert von  1 ng/ml THC im Blutserum von einer mangelnden Trennung ausgegangen werden kann.

Wird Cannabis gleichzeitig mit Alkohol konsumiert, führt dies ebenfalls zur Ungeeignetheit. Dazu muss allerdings der Alkohol während des durch das Cannabis verursachten Rauschzustandes konsumiert worden sein. Die Nachweisbarkeit beider Substanzen im Blut genügt allein nicht.

Umstritten ist, ob sich aus dem Nachweis des THC-Abbauprodukts THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Blut auf gelegentlichen Konsum geschlossen werden kann. THC-COOH ist selbst nicht rauschaktiv, kann aber längere Zeit im Blut nachgewiesen werden.

Gerichte gehen bei festgestellten THC-COOH-Konzentrationen zwischen 5 und 75 ng/ml von einem wenigestens gelegentlichen Cannabis-Konsum aus, bei mehr als 75 ng/ml von regelmäßigen Konsum. Bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Cannabiskonsum abgenommen wurden, muss der THC-COOH-Wert wegen der dann fehlenden Abbaumöglichkeit jedoch bei 150 ng/ml liegen, um regelmäßigen Cannabiskonsum sicher annehmen zu können.

4. Cannabis regelmäßig

Die Fahreignung ist im Regelfall zu verneinen, wenn Cannabis regelmäßig konsumiert wird. Von einem regelmäßigen Konsum ist bei fast täglicher Aufnahme der Substanz an der Mehrzahl von Wochentagen auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn Konsum und Fahren getrennt werden.

In der Vergangenheit sahen Gerichte einen regelmäßigen Konsum als erwiesen an, wenn kurz nach dem Konsum THC-COOH von mindestens 150 ng/ml oder mit einigem zeitlichen Abstand von 75 ng/ml Blutserum nachgewiesen werden konnten. Die Aussagekraft dieser Grenzwerte ist neuerdings umstritten.

Nach dem Verlust der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums ist vor der Wiedererlangung durch regelmäßige Drogenscreenings eine einjährige Abstinenz nachzuweisen.

5. Beliebig geringe Menge + Fahruntüchtigkeit

Ein Fahrzeugführer macht sich nach § 316 StGB strafbar, wenn er durch den Konsum eines „berauschenden Mittels“ nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Dies gilt auch für Fahrräder.

Hierbei gibt es keine notwendigen Mindestmengen, solange ein berauschendes Mittel überhaupt nachweisbar ist und der Fahrer Symptome der Fahruntüchtigkeit zeigt, die sich auf den Drogenkonsum zurückführen lassen.

Typische Symptome sind:

  • fehlende kognitive Fähigkeit, polizeiliche Anordnungen und Fragen zu verstehen,
  • reduzierte motorische Fähigkeiten und mangelnde Koordination (unsicherer Gang, Gleichgewichtsstörungen), verwaschene Sprache,
  • steife Pupillen,
  • stark fehlerhaftes Zeitempfinden,
  • unverantwortlich hohe Geschwindigkeit, leichtfertige Fahrweise,
  • Euphorie / Aggressivität.

Das Vorliegen einzelner oder mehrerer Symptome genügt allein nicht. Vielmehr müssen sie eine derartige Schwere erreichen, dass von einer Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Entscheidend ist die Gesamtleistungsfähigkeit. Ausfälle in Teilbereichen können kompensiert werden.

Bei schweren Symptomen wie Panikreaktionen, Paranoia, psychotischen Episoden und depressiven Zügen sowie Halluzinationen ist ohne weiteres von einer Fahruntüchtigkeit auszugehen.

Die Rechtsfolge ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 316 StGB). Im Fall einer konkreten Gefährdung von anderen Personen oder Sachen von erheblichem Wert Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre (§ 315c StGB).

Wird die Tat mit einem Kraftfahrzeug begangen, wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen. Wird ausnahmsweise nicht die Fahrerlaubnis entzogen, so wird zumindest in der Regel ein Fahrverbot erteilt.

6. Beliebig geringe Menge + drogenbedingte Auffälligkeiten

Wenn Drogen im Körper in beliebig geringer Menge nachweisbar sind und drogenbedingte Auffälligkeiten feststellbar sind, diese aber nicht die Schwere erreichen, dass eine (strafbare) Fahruntüchtigkeit vorliegt, kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG begangen sein.

Dazu muss die Auffälligkeit jedoch einen negativen Einfluss auf die Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, haben. Dies ist der Fall bei den oben II.1 beschriebenen Symptomen. Nicht ausreichend sind Symptome wie Lippenlecken, gerötete Augen, Schwitzen oder Geschwätzigkeit.

Darüber hinaus muss es sich bei den nachgewiesenen Drogen um eine der folgenden handeln:

Berauschende Mittel Substanzen
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Cocain Cocain
Cocain Benzoylecgonin
Amphetamin Amphetamin
Designer-Amphetamin Methylendioxyamphetamin (MDA)
Designer-Amphetamin Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Designer-Amphetamin Methylendioxymethamphetamin (MDMA)
Methamphetamin Mehtamphetamin

Die Rechtsfolgen entsprechen den oben I.3 dargestellten Rechtsfolgen. Bei erstmaliger Begehung beträgt die Geldbuße in der Regel 500 Euro, beim zweiten Verstoß 1.000 Euro und ab dem dritten Verstoß 1.500 Euro.

Außerdem wird ein Fahrverbot von einem Monat beim ersten Verstoß und drei Monaten bei jedem weiteren Verstoß verhängt.

Bei der Zählung der Verstöße wird nicht nach der Art der Substanz unterschieden. Verstöße mit verschiedenen Substanzen (auch Alkohol über 0,5 ‰) wird fortlaufend gezählt.

In jedem Fall werden zwei Punkte im Verkehrszentralregister vermerkt.

7. Mindestmengen ohne Auffälligkeiten

Unabhängig davon, ob sich irgendwelche Auffälligkeiten feststellen lassen, die auf einen Drogenkonsum schließen lassen, ist der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a StVG erfüllt, wenn sich bestimmte Mindestmengen nachweisen lassen.
Diese Grenzwerte sind nicht gesetzlich bestimmt. Die Rechtsprechung orientiert sich an den Erkenntnissen der „Grenzwertkommission“, einer Arbeitsgruppe von Rechts- und Verkehrsmedizinern, die die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirkung von Drogen zusammenträgt und aufarbeitet. Die Grenzwerte können sich daher je nach Fortschritt der medizinischen Forschung ändern.

Derzeit sind folgende Grenzwerte anerkannt:

Substanzen ng/ml im Blutserum
Tetrahydrocannabinol (THC) 1
Morphin 10
Cocain 10
Benzoylecgonin 75
Amphetamin 25
Methylendioxyamphetamin (MDA) 25
Methylendioxyethylamphetamin (MDE) 25
Methylendioxymethamphetamin (MDMA) 25
Methamphetamin 25

(1 ng/ml (Nanogramm pro Milliliter) = 1 μg/l (Mikrogramm pro Liter))

Weitgehend ungeklärt sind Fragen des Mischkonsums. Manche Gerichte sehen den Tatbestand als nicht erfüllt an, wenn keine der nachgewiesenen Substanzen den Grenzwert erreicht; andere Gerichte gehen davon aus, dass bei Mischkonsum der Tatbestand erfüllt ist, wenn mehrere Substanzen in einer Menge nachweisbar sind, die dem jeweiligen Grenzwert nahe kommt.

Die Rechtsfolgen eines Verstoßen sind die gleichen wie soeben oben II.6 beschrieben.

Eine Strafbarkeit nach § 316 StGB allein aufgrund der Menge der konsumierten Substanzen kommt demgegenüber nicht in Betracht, da es für andere Rauschmittel als Alkohol keine Grenzwerte gibt, um eine absolute Fahruntauglichkeit annehmen zu können. Hier ist also im Einzelfall die Feststellung der Fahruntauglichkeit anhand einer umfassenden Würdigung aller Beweisanzeichen erforderlich.