§ 24 a StVG und die Fahrerlaubnisverordnung – psychologisch-medizinische Gutachten

Zum besseren Verständnis: Geseztestext

§ 24a Strassenverkehrsgesetz (StVG, Fassung 28.11.2014)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

§ 25 StVG (Fassung seit dem 29.07.2009)

(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(…)

Liste der berauschenden Mittel nach dem obigen Gesetz

Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Cocain Cocain
Cocain Benzoylecgonin
Amphetamin Amphetamin
Designer-Amphetamin Methylendioxyamphetamin (MDA)
Designer-Amphetamin Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Designer-Amphetamin Methylendioxymetamphetamin (MDMA)
Metamphetamin Metamphetamin

Für Ausdauernde: Einzelne Erlärungen

Was kann also passieren, wenn man bekifft am Steuer erwischt wird?

Juristisch kann mehreres passieren: Zum einen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, da man gegen das Straßenverkehrsgesetz (wie oben) verstoßen hat. Damit wird die schlichte Tatsache bestraft, dass man im berauschten Zustand gefahren ist – passiert sein muss gar nichts.

Andererseits kann u.U. eine Strafbarkeit gem. §§ 315c, 316 StGB im Raum stehen.

Was ist die Folge eines Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz?

Zum einen wird eine Geldbuße auferlegt, die bis zu 3.000 € betragen kann. Nach allgemeiner Erfahrung (nicht verbindlich!) wird dieser Rahmen im Regelfall nicht ausgeschöpft.
Zudem ist in der Regel der Führerschein für eine bestimmte Zeit weg (Fahrverbot nach § 25 Abs.1, letzter Satz), d.h. der Führerschein wird vom Amt abgenommen und dort verwahrt.

Was ist die „Fahrerlaubnisverordnung“ (FeV)?

Die FeV wurde eingeführt, um eine Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechts, insbesondere zur Harmonisierung des Verkehrsrechtes innerhalb der EU, zu schaffen. Sie ist eine Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr. Darin enthalten sind vereinfacht dargestellt Regelungen, wer unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug führen darf.

In den §§ 11, 13, 14 FeV werden die Eignung und die Klärung von Eignungszweifeln bei Vorliegen von Alkohol- oder Drogenproblematiken geregelt. Zur Konkretisierung der §§ 13, 14 FeV wird die Anlage 4 zur FeV herangezogen. Dort ist in den Punkten 8 und 9 geregelt, unter welchen Voraussetzungen bei Alkohol- oder Drogenkonsum ein Mangel vorliegt, der die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.

Demnach liegt bei Alkoholmissbrauch sowie bei Drogenkonsum generelle keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Für den Konsum von Cannabis gelten Ausnahmen: nur bei regelmäßigen Cannabiskonsum liegt eine Eignung nicht vor, bei gelegentlichem Konsum kann die Eignung angenommen werden, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt.

Bei früherer Abhängigkeit/Missbrauch kann die Eignung angenommen werden, wenn eine mindestens einjährige Abstinenz nachgewiesen wird.

 

Zum besseren Verständnis: Gesetzestext

§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
(1) 1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.  Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.  Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.  missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv     wirkenden Stoffen

vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.  die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,

2.  zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.  wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Für weitere Erklärungen siehe auch den Beitrag zu den strafrechtlichen Folgen von Drogenkonsum am Steuer.

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