Was bedeutet eigentlich …?

Relevante Begriffe ( im Text orange gekennzeichnet) werden an dieser Stelle definiert und erläutert.

 

D

Duldung §60a AufenthG

Die Duldung ist eine Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung.

Eine Duldung erhält also, wer Deutschland verlassen muss, aber aufgrund eines Abschiebehindernisses (noch) nicht abgeschoben werden kann.
Abschiebehindernisse, die eine Duldung erforderlich machen sind (Anspruchsduldung):

  • fehlende Reisedokumente
  • Reiseunfähigkeit aufgrund von Krankheit
  • bei Schwangerschaft (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung)
  • keine Verkehrsverbindung ins Heimatland
  • Schutz von Ehe und Familie
  • formaler Abschiebestopp für eine bestimmte Personengruppe durch Länderinnen-minister*innen

Darüber hinaus kann die Ausländerbehörde eine Duldung beispielsweise in folgenden Fällen erteilen (Ermessensduldung):

  • Abschluss eines Schuljahrs
  • Fortsetzung einer begonnenen medizinischen oder therapeutischen Behandlung
  • Pflege eines nahen Angehörigen

Sobald ein Abschiebehindernis beseitigt ist (z.B. Beschaffung von Reisedokumenten), kann ( – auch wenn die Duldung für einen längeren Zeitraum ausgestellt ist! – ) die Abschiebung vollzogen werden. Die Duldung ist insofern eine sehr unsichere Aufenthaltssituation. Um die konkrete Bedrohung einer Abschiebung einschätzen zu können, ist es wichtig, genau über den Fortbestand des Abschiebehindernisses informiert zu sein.

 

G

Gesamtschutzquote

Die Gesamtschutzquote ist der Anteil aller geprüften Asylanträge, die positiv beschieden worden sind, d.h. zu einem Schutzstatus (Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, Subsidiärer Schutz, Nationales Abschiebeverbot) geführt haben.

Während hier auch die sogenannten “formelle Entscheidungen” (Asylanträge, die sich aus formellen Gründen, wie z.B.  Änderung des Aufenthaltsstatus durch Heirat oder aufgrund der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats gemäß Dublin-III-Verordnung, erledigt haben) berücksichtigt werden, sind diese in der bereinigten Gesamtschutzquote herausgerechnet. Insofern sich die bereinigte Gesamtschutzquote also nur auf Asylanträge bezieht, die inhaltlich geprüft worden sind, hat diese eine höhere Aussagekraft hinsichtlich der Bleibeperspektive bestimmter Herkunftsländer.

 

Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB)

Die Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) erhält, wer ausreisepflichtig ist und kein Abschiebehindernis vorzuweisen hat. Insofern signalisiert sie die Möglichkeit, einer akut drohenden Abschiebung. Die Ausländerbhörde nutzt die Grenzübertrittsbescheinigung aber auch, um den Ausreisedruck zu erhöhen, ohne dass tatsächlich eine Abschiebung konkret geplant ist.

Die Grenzübertrittsbescheinigung dient dazu, die tatsächliche Ausreise an der Grenze nachzuweisen, indem sie persönlich bei der Grenzpolizei oder später bei der deutschen Auslandsvertretung abgegeben wird.

 

 

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