Straßensozialarbeit in Berlin

Die freie richterliche Beweiswürdigung im Strafprozess

Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch RichterInnen im Strafprozess nach ihrer persönlichen Überzeugung – Grenzen und Nachprüfbarkeit mit Beispielen

Gesetzestext:

§ 261 StPO Freie Beweiswürdigung

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Praktische Einstiegsfragen:

– Ist für die Verurteilung notwendig, mit absoluter Gewissheit von der Schuld des Angeklagten ausgehen zu können? Wie werden bloß denkbare Zweifel am Tathergang berücksichtigt?

– Was ist die sog. „forensiche Wahrheit“?

– Reicht die alleinige Begründung in einem Urteil aus, der Richter sei schlichtweg persönlich von der Schuld der Angeklagten überzeugt?

– Wie frei ist die „freie richterliche Beweiswürdigung“? Hat die Freiheit Grenzen?

– Macht die Wahrnehmung des Schweigerechtes durch den Angeklagten einen schlechten Eindruck, weil das Schweigen nach „persönlicher Überzeugung“ des Richters einem Schuldeingeständnis gleichgesetzt wird?

Übersicht:

1. Bedeutung der „Freien Beweiswürdigung“

1.1. Voraussetzung einer Verurteilung

2. Überprüfbarkeit und Grenzen der persönlichen Überzeugung des/der RichterIn

2.1. Schweigen des/der Angeklagten – nachteilhaft?

3. Das Urteil – Argumentation und Beweiswürdigung

4. Beispiele

Kommentierung:

1. Bedeutung

§ 261 StPO formuliert den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, nach dem der/die RichterIn über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach freier, aus dem Inbegriff (Ablauf und Inhalt) der Verhandlung gewonnenen Überzeugung entscheidet.

Dies allein ist die Grundlage der sog. forensischen (gerichtlichen) Wahrheit, die nicht mit einer absoluten oder naturwissenschaftlichen Wahrheit gleichgesetz werden kann.

1.1.Bei der freien Beweiswürdigung darf nur das berücksichtigt werden, was „Inbegriff“ der Verhandlung war, also was ordnungsgemäß in die Verhandlung eingeführt wurde. Demnach dürfen Akteninhalte, die ein/e Richter/in vor der Hauptverhandlung gelesen hat, nur dann in die Überzeugungsbildung Einfluss nehmen, wenn sie in der Hauptverhandlung durch bspw. Zeugen oder Sachverständige eingebracht wurden.

1.2. Maßgeblich ist die persönliche Überzeugung des Richters/der Richterin von der Schuld des/der Angeklagten. Es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, dem gegenüber vernünftige und nicht nur auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel an der Schuld und an der Richtigkeit des zugrunde gelegten Sachverhaltes nicht mehr aufkommen dürfen. Dabei muss ein Schuldspruch auf einer „tragfähigen Beweisgrundlage“ aufbauen – der/die RichterIn darf seine/ihre Überzeugung nicht aus Beweisen ziehen, die einem Verwertungsverbot unterliegen.

2. Wie frei ist die persönliche Überzeugung? – Überprüfbarkeit

Auf der Grundlage seiner/ihrer persönlichen Überzeugung formuliert der/die RichterIn das Urteil.

Die Beweiswürdigung ist ureigenste Aufgabe des/der TatrichterIn, wobei es keine gesetzlichen Beweisregeln gibt, die vorschreiben, wie welcher Beweis zu bewerten ist. Maßgeblich und ausreichend ist eben die persönliche Überzeugung.

Der/die RichterIn hat nur seinem/ihrem Gewissen verantwortlich ohne Willkür zu prüfen, ob an sich mögliche Zweifel durch die herangezogenen Beweise überwunden werden können und er/sie sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann.

Da der menschlichen Erkenntnis (und so der richterlichen Erkenntnis über die Zusammenhänge eines Falles) ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang aus der Natur der Sache verschlossen bleibt, hindert die bloß theoretische Möglichkeit, daß „es anders sein könnte“, die Verurteilung nicht.

2.1. Schweigen des/der Angeklagten – nachteilhaft?

Ein Grundsatz der richterlichen Beweiswürdigung lautet, daß die Wahrnehmung des Schweigerechtes durch den/die Angeklagte/n nicht zu negativen Schlüssen über die Schuld führen darf (Siehe unter Stichwort:“Schweigerecht/StrafR“). Denn jeder, der einer Straftat beschuldigt wird, hat das Recht, nicht „zur Sache“ auszusagen. Dieses Recht ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, wonach der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, an seiner eigenen Verurteilung mitzuwirken.

Es gibt also keinen Erfahrungssatz, der da lautet: „Weigert sich der Angeklagte, zu den Vorwürfen auszusagen, dann müssen diese Vorwürfe auch richtig sein; ansonsten würde er ja etwas sagen.“

Diese Annahme würde dem Schweigerecht des/der Angeklagten im Strafprozess zuwiderlaufen, wenn er/sie durch die Wahrnehmung des Rechtes Nachteile befürchten müsste. Denn es darf nicht sein, dass auf der einen Seite das Gesetz dem Beschuldigten ausdrücklich dieses Recht gibt, auf der anderen Seite ihm der Gebrauch dieses Rechtes negativ angerechnet würde.

Anders liegt der Fall, wenn der/die Angeklagte grundsätzlich zu der Sache aussagt, aber bei bestimmten Fragen ausweichend oder unvollständig antwortet oder eine Antwort verweigert. Aus dem teilweisen Schweigen dürfen nachteilige Schlüsse gezogen werden, weil sich der Angeklagte mit einer teilweisen Einlassung grundsätzlich als Beweismittel zru Verfügung stellt und die teilweise Geltendmachung des Schweigerechtes den Schluß zulässt, es solle etwas verdeckt werden.

3. Das Urteil

Im Urteil wird ausführlich zu den angeführten Beweisen, den Vernehmungen und Sachverständigengutachten Stellung bezogen, d.h. es wird dargelegt, wie der/die RichterIn sie verstanden hat und bewertet – dieser Vorgang ist die sog. richterliche Würdigung.

Sie muß mit einer lückenlosen, klaren, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Argumentation geführt sein.

Die Argumentation ist mithin überprüfbar und muß zwingend dem Gesetz der Logik, feststehenden Erkenntnissen der Wissenschaft oder dem Zweifel entzogenen Tatsachen der Lebenserfahrung standhalten.

4. Beispiele

(1) Der/die RichterIn ist an die allgemeine Annahme gebunden, daß bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ die absolute Fahruntüchtigkeit bei einem Menschen im Straßenverkehr beginnt.

Die Fahruntüchtigkeit aufgrund dieser allgemeinen Regel kann nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, daß man auf die Trinkfestigkeit der Person oder ihr überdurchschnittliches Körpergewicht hinweist. Sie ist und bleibt ab 1,1 ‰ BAK unter allen Umständen fahruntüchtig.

(2) Der Angeklagte streitet ab, daß er beim Rücksetzen mit dem Wagen bemerkt habe, wie er einen Erwachsenen dabei umfuhr, so daß dieser Knochenbrüche und Quetschungen erlitt.

Der Sachverständige gibt an, daß für solche Verletzungen eine bestimmte Geschwindigkeit notwendig war und der Körper einen deutlich für den Fahrer spürbaren Widerstand dabei dargestellt haben muß.

Zudem läßt sich rekonstruieren, wie der Verletzte hinter dem Wagen stand, als er angefahren wurde – der Fahrer hätte ihn im Rückspiegel sehen müssen.

Diese Beweise reichen auch bei Bestreiten für eine Verurteilung zur „Unfallflucht“ aus, da der Angeklagte den Unfall nach allgemeiner Lebenserfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen hätte bemerken müssen.

Danach ist der/die Richterin also davon überzeugt, daß der Angklagte den Unfall bemerkt hatte und sich bewußt und vorsätzlich vom Unfallort entfernte, um einer Bestrafung zu entgehen.