Wenn Jugendliche erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen nun loswerden wollen und sie Sozialarbeiter*innen geben, haben die ein Problem: Allein die Entgegennahme ist unter Umständen schon strafbar.

Hier ist zwischen den erlaubnispflichtigen Schreckschusspistolen und verbotenen Waffen zu unterscheiden.

Schreckschusspistolen
Die Aufbewahrung zu Hause oder im Büro ist erlaubt. Ein Problem könnte ausschließlich bei dem Transport auftauchen. Der reine Transport von Schreckschusspistolen ist Personen über 18 Jahren erlaubt. Allerdings besteht immer das Problem der Abgrenzung zwischen “Transport” und “Führen”. (Das Führen ist nicht erlaubt.) Zumindest darf die Schreckschusspistole während des Transportes nicht greifbar sein – man darf keinen direkten Zugriff darauf haben, um sie schnell einsetzen zu können. (Im Auto könnte sie in einem verschlossenen Karton im Kofferraum transportiert werden.)

Um sicher zu gehen, sollte mit der Polizeidirektion abgeklärt werden, wie die Waffe ordnungsgemäß abgegeben werden kann, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass man wegen Führen einer Waffe erwischt wird.

Verbotene Waffen (Butterfly & Co)
Hier ist schon die Entgegennahme strafbar. Wenn man auf Nummer sicher gehen will, müsste man strenggenommen zB. das Messer mit dem Jugendlichen gemeinsam unbrauchbar machen oder es in Absprache mit der Polizei dort gemeinsam abgeben. Vorsicht: Möglichst früh der Polizei die geplante Übergabe mitteilen und nach dem praktikabelsten Vorgehen fragen. Dann kann auch auf dem Weg nichts passieren!

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