Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländer nach der Einreise (mit oder ohne Visum), die abhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dieser Titel ist zeitlich befristet und an einem Aufenthaltszweck gebunden. Die Aufenthaltserlaubnis wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt und gegebenenfalls verlängert (Anmerkungen zur Verlängerung).
Der Aufenthalt kann beispielweise folgendermaßen begründet sein:

– humanitäre oder politische Gründe
– Studium/Ausbildung/ Forschung
– Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit
– Familiennachzug für Ehegatten und Kinder (sofern der hier lebende Ausländer selbst ein Aufenthaltsrecht besitzt oder für Ehegatten und Kinder von Deutschen)

Trotz der zeitlichen Befristung bildet die Aufenthaltserlaubnis die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von Vornherein, z.B. bei zeitlich befristeten Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung ausgeschlossen wird. Sie eröffnet die Möglichkeit eines späteren unbefristeten Aufenthaltsrechts der sogenannten Niederlassungserlaubnis oder der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU. Für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist die Teilnahme eines Integrationskurses Bedingung.

Ausführliche Infos und Bedingungen für eine Aufenthaltserlaubnis sind hier zu finden.
!!! Für hochqualifizierte Ausländer kann zur Ausübung einer Beschäftigung eine sogenannte Blaue Karte EU erteilt werden.

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