Prof. Dr. Peter Schruth
Fast wirkt es so, als sei mit Hartz IV ein neuer Sozialstaatsartikel ins Grundgesetz eingefügt worden, der da lautet: Auf soziale Sicherung hat nur Anspruch, wer ohne Widerspruch bereit ist, die zumutbaren Ausgrenzungen des Arbeitsmarktes mittels unzumutbarer Arbeitsgelegenheiten auszugleichen. Und wird dieses Verständnis von Sozialstaatlichkeit praktisch in den unantastbaren Verfassungsrang gehoben, definieren sich die Selbstverständnisse, Auslegungen, Richtlinien der einfachgesetzlichen Sozialleistungen mit Berührungen zu Hartz IV en passant von selbst neu. Diejenigen Teile der Jugendhilfe, die wie die Jugendsozialarbeit mit sozialer Sicherung (junger Menschen) zu tun haben, sollen mit dieser neuen und verbreiteten sozialstaatlichen Denkweise zum Appendix von Hartz IV werden. Dass dieser Prozess mancherorts von den öffentlichen Jugendhilfeträgern ungeprüft in die Umsetzungslogik aufgenommen wurde, hat auch mit Strukturentwicklungen der Jugendhilfe selbst zu tun. Obwohl die Jugendsozialarbeit über seit Jahrzehnten entwickelte professionelle Standards verfügt, obwohl das SGB VIII seit Inkrafttreten als Bundesgesetz seit 15 Jahren nahezu unverändert fortgilt und eine ganze Reihe wesentlicher Leistungsprinzipien und individueller Rechtsansprüche festgeschrieben hat, die Jugendsozialarbeit läuft praktisch Gefahr sich zu deregulieren, mehr Ressourcen- als Hilfeplanung im Auge zu haben, vordringlich zu prüfen, was darf die Hilfe kosten. Jugendsozialarbeit steht somit jugendhilfeextern und jugendhilfeintern unter erheblichem Druck – weitgehend unabhängig von der Geltung eines vorbildlichen Sozialleistungsgesetzes.1. Im Verhältnis von Feuer und Wasser zueinander
Jugendhilfeextern geht der größte Druck zur leistungsbezogenen Reduktion der Jugendsozialarbeit vom SGB II aus. Dabei stehen sich nach meinem Verständnis das SGB II und das SGB VIII wie Feuer und Wasser gegenüber. Für die Ermittlung des Vergleichs der jeweiligen Grundverständnisse des SGB II und des SGB VIII stehen drei zentrale Begriffe in einem notwendigen Zusammenhang: die Eigenverantwortung, der Hilfebegriff und das Sanktionsrecht.
1.1. Das Grundverständnis des SGB II
Der Begriff der Eigenverantwortung beinhaltet nach § 1 Abs.1 S.1 SGB II, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen in der Weise stärken sollen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können. Nach § 2 Abs.2 S.2 SGB II haben erwerbsfähige Hilfebedürftige „in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel und Kräften zu bestreiten“. Leistungsberechtigte müssen danach eigeninitiativ sein, also ihre Eigenverantwortung „mitbringen“. Der Begriff der Eigenverantwortung im SGB II ist zu verstehen als Teil des workfare-Ansatzes, der meint, dass die staatliche Alimentierung – im Gegensatz zum welfare-Ansatz, der die Sicherung des Existenzminimums als Ausdruck sozialstaatlicher Verpflichtung zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit versteht – eine Gegenleistung für die von dem Hilfebedürftigen zu erbringenden Aktivitäten sei. „Eigenverantwortlich“ im Sinne des SGB II zu sein, heißt „ausreichend eigeninitiativ“ zu sein und damit erst die sozialrechtlichen Voraussetzungen für den Fortbestand des materiellen Leistungsanspruches zu begründen.
Der Hilfebegriff des § 9 SGB II ist fiskalisch-materiell als Sicherung des Lebensunterhaltes ausgerichtet und fragt danach, ob der erwerbsfähige Hilfebedürftige (bzw. seine Bedarfsgemeinschaft) seinen Lebensunterhalt sichern kann. Hilfebedürftigkeit nach diesem Verständnis setzt nicht persönliche Hilfe in Gang, weil die hier gesetzlich angenommene Bedürftigkeit Ausdruck des Unvermögens ist, sich mit eigenen Mittel und Kräften zu helfen, und der daraus resultierende Bedarf Geldmittel und regelmäßig unverzügliche Vermittlung in existenzsichernde Arbeit vorsieht.
Die Sanktionsinstrumente des § 31 SGB II sind gegenüber den bisherigen Sanktionsregelungen verschärft worden und bilden ein Übergewicht des Forderns gegenüber dem Fördern. Insbesondere bei der mit der Jugendsozialarbeit identischen Altersgruppe der 15 bis 25 Jahre alten erwerbsfähigen, arbeitslosen jungen Menschen ist die Sanktionierung nach § 31 Abs.5 SGB II als Druckmittel der Existenzgefährdung geregelt, weil das gesamte Arbeitslosengeld II gestrichen und nur noch Sachleistungen erbracht werden kann.
Eigenverantwortung Quantitativer Hilfebegriff
= Wird vorausgesetzt als = Materiell, keine persönliche Hilfe
Eigeninitiative, Workfare
Notwendiger Zusammenhang
des SGB II
Sanktionierung
= Existenzgefährdung als Druckmittel
1.2. Das Grundverständnis des SGB VIII
Gegenüber dem Grundverständnis des SGB II verstehen sich in der Jugendhilfe die Begriffe der Eigenverantwortung, der Hilfe und der Sanktionierung gänzlich anders. Die Eigenverantwortung junger Menschen wird nach § 1 Abs.1 SGB VIII nicht vorausgesetzt, sondern ist durch Jugendhilfe zu erreichendes Förderungsziel zu einer „eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“. Hilfe versteht sich somit persönlich-biographisch zwischen Subjekten des Hilfeprozesses. Jugendhilfe ist somit keine „verhartzte“ Zwangsveranstaltung, ist grundlegend anders, ist Erziehung im Mollenhauerschen Sinne, nämlich Spruch und Widerspruch zwischen Subjekten, die sich nicht zu Objekten degradieren lassen. Würde Bevormundung gleichwohl passieren, machte Hilfe keinen Sinn. Oder wie J. Münder es mal ausgedrückt hat: Das KJHG, die Jugendhilfe meint aus Sicht der Kinder, Jugendlichen, Familien grundsätzlich „Selbstverwirklichung nach eigenen Vorstellungen“. Das bedeutet doch im guten emanzipatorischen Sinne: Kinder, Jugendliche und ihre Familien sollen die Hilfen von den Jugendämtern bewilligt erhalten, die sie als junge Menschen (und Familien) brauchen und wollen zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit und von denen sie meinen, dass sie für sie förderlich sind – nicht im Sinne einer vorgegebenen Normalbiografie, allenfalls als Aushandlung darüber, was für die Entwicklung des konkreten Kindeswohls geeignet und notwendig wäre. Und wenn § 1 KJHG hier von dem Förderungsziel einer „eigenverantwortlichen“ Persönlichkeit ausgeht, dann ist der Begriff hier als offener Entwicklungsprozess eines persönlichen Wunsch- und Wahlrechtes angelegt, während der gleiche Begriff bei Hartz IV autoritär-fürsorglich gemeint ist in der Weise, dass dort die Fallmanager am besten wissen, was den Arbeitslosen gut tut und Angebote wie im Film „Der Pate“ unterbreiten: Ich mache ihnen ein Angebot, was sie nicht ablehnen können.
Dagegen versteht sich die Jugendhilfe als Einheit, nicht als formal-versäultes Hilfeinstrumentarium, sondern als umfassendes persönliches Hilfeangebot der Bedarfsgerechtigkeit im Einzelfall und des Bemühens um sozialen Ausgleich. Und deshalb kennt Jugendhilfe grundsätzlich keine Sanktionierung, weil sie im vorgenannten Sinne Begleitung, Beratung, Betreuung, Unterstützung ist.
Eigenverantwortung Qualitativer Hilfebegriff
= Ziel des Hilfeprozesses = Persönliche Hilfe, offener Ent- wicklungsprozess, interaktiv zwischen Subjekten, Selbstbestim- Dreh- und Angelpunkt mung, Freiwilligkeit
des SGB VIII:
Förderung zu einer , eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit
Jugendhilfe kennt keine Sanktionierung
Im Vergleich der beiden Grundverständnisse des SGB II und SGB VIII wird anschaulich, warum das Bild vom Verhältnis der beiden Sozialleistungsgesetze wie Feuer und Wasser zueinander zutreffend ist. Um an der Schnittstelle von „Feuer und Wasser“ zwischen der Jugendsozialarbeit und dem § 3 Abs.2 SGB II nicht nur nebulösen Dampf entstehen zu lassen, gehe ich im folgenden auf die rechtliche Leistungskonkurrenz (2.) und die Möglichkeiten der Gestaltung von Koproduktionen an dieser Schnittstelle (3.) ein.
2. Zur rechtlichen Leistungskonkurrenz
Die wesentlichen Ergebnisse zur rechtlichen Leistungskonkurrenz von § 3 Abs.2 SGB II und § 13 SGB VIII lassen sich wie folgt zusammenfassen:
a) Die Jugendhilfe ist weder von der Bereitstellung eigenständiger Angebote befreit noch ist Jugendsozialarbeit reine Annexleistung des § 3 Abs.2 SGB II. Jugendsozialarbeit bleibt ein eigenständiges Angebot und wird grundsätzlich nicht durch Eingliederungsleistungen des SGB II ersetzt;
b) Gleichwohl ist der Anwendungsbereich des § 13 SGB VIII mit dem Inkrafttreten des SGB II insoweit eingeschränkt, als die Leistungsträger des SGB II nach § 3 Abs.2 für junge Menschen mit Berufsabschluss einen (unverzüglichen) Vermittlungsvorrang in Arbeit, Ausbildung und Arbeitsgelegenheit erhalten haben;
c) Die Leistungsträger des SGB II sind gesetzlich in den Stand von Fachbehörden für Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung (junger Menschen) erhoben, die Jugendhilfeträger bleiben das, was sie waren, nämlich sozialpädagogische Fachbehörde. Man könnte auch sagen: Wo die Sozialpädagogik anfängt, hört die sachliche Zuständigkeit der Leistungsträger des SGB II auf;
d) Junge Menschen zwischen 15 und 25 Jahren obliegen als Leistungsberechtigte dem Vorrang des SGB II dann,
– wenn sie über einen Berufsabschluss verfügen und keinen erzieherischen Bedarf nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
– wenn sie über keinen Berufsabschluss verfügen, keinen erzieherischen Hilfebedarf haben, so lange die Vermittlungsbemühungen der Leistungsträger des SGB II in vorrangig Ausbildung und dazu nachrangig qualifizierende Beschäftigung nicht daran scheitern, dass wegen des erhöhten Unterstützungsbedarfs nach § 13 Abs.1 SGB VIII sozialpädagogische Hilfe erforderlich wird;
e) Aus der umgekehrten Perspektive des Vorrangs des § 13 SGB VIII gilt, dass wegen fehlender Leistungsberechtigung nach dem SGB II eine (konkurrenzlose) Zuständigkeit nach § 13 SGB VIII besteht für
– junge Menschen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sozial benachteiligt und/oder individuell beeinträchtigt sind und wegen ihres erhöhten Unterstützungsbedarfs sozialpädagogischer Hilfen bedürfen;
– junge Menschen im Alter zwischen 15 und 25 Jahren, die als Antragsteller nach dem SGB II erwerbsfähig, aber nicht hilfebedürftig sind, einen erhöhten Unterstützungsbedarf auf berufliche Eingliederungsförderung haben und deshalb sozialpädagogischer Hilfen bedürfen;
– junge Menschen, die nach dem SGB II leistungsberechtigt, weil erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, aber keinen Antrag auf SGBII-Leistungen stellen;
– junge Menschen, für die (lediglich) sozialpädagogisch begleitetes Wohnen nach § 13 Abs.3 erforderlich ist und
– junge nichtdeutsche Menschen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig, wegen fehlender Arbeitserlaubnis nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt sind und wegen ihres erhöhten Unterstützungsbedarfs sozialpädagogischer Hilfen bedürfen.
Es gilt daher grundsätzlich festzustellen:
Der Gesetzgeber hat sich ab dem 1.1.2005 mit dem § 3 Abs.2 Satz 1 SGB II für einen schmaleren Anwendungsbereich des § 13 KJHG entschieden, aber zugleich nicht für eine umfassende Vorrangstellung der Leistungsträger des SGB II. Es bleibt bei dem eigenständigen Aufgabenbereich der Jugendsozialarbeit als individueller Soll-Anspruch junger Menschen, wenn sie in erhöhtem Maße einer sozialpädagogischen Unterstützung zu ihrer sozialen Integration bedürfen. Im Ergebnis haben wir eine weitgehende Klarstellung der Rechtslage für den allgemeinen Anwendungsbereich der Jugendsozialarbeit neben dem § 3 Abs.2 SGB II. Ungeklärt bleibt für diese daraus entstehende Schnittstelle, dass wir im Interesse junger Menschen aus fachlich- sozialpädagogischer Sicht noch keine abgestimmten win-win-Vereinbarungen, noch keine koordinierten Kooperationen, keine abgestimmten Verfahrensmuster, keine lernzielorientierten Fortbildungen bezüglich der Schnittstellenprobleme zwischen den beiden Fachbehörden haben.
3. Gestaltung der Schnittstelle zwischen Jugendsozialarbeit und Jobcentern U25
Um die Reibungsverluste für junge Menschen zu minimieren, bedarf es grundsätzlich der Entwicklung von Kooperationsformen und dafür geeigneter Verfahrensweisen zwischen den Trägern der Jugendsozialarbeit und den Jobcentern U 25 unter Wahrung des jeweils eigenen Gesetzesauftrags und Profils nach dem SGB II und SGB VIII. Das setzt voraus, dass die jeweiligen sachlichen Zuständigkeiten deutlich beschrieben werden, insbesondere an den Schnittstellen. Gleichzeitig sollten verbesserte Zugangskonzepte durch niederschwellige Beratungsangebote entwickelt und das jeweilige Angebotsspektrum (Zielgruppen, Hilfeplanungsprozess, möglichst passende Angebote, Minimierung von hochschwelligen Zugängen und Übergängen) profiliert werden. Insbesondere sollten (handlungsorientierten) Fortbildungen zwischen dem Fallmanagement der Jobcenter U25 und den Trägern der Jugendsozialarbeit zu den Themen Diagnostik, Beratungsmethodik, Teamteaching gestärkt werden.
Idealtypisches Diagramm für die Zusammenarbeit der Träger der Jugendsozialarbeit (JSA)
mit den Jobcentern U25 im Rahmen von SGB II:
Jobcenter
(Clearingstelle/Fallmanager):
Feststellung des Verdachtes eines individuellen erhöhten sozialpädagogischen Unterstützungsbedarfs.
Folge: Verweis an Beratungsträger der JSA mit Vorab-Information
Sensibilisierung bzw. Checkliste der JSA für Fallmanager der Jobcenter
Weichenstellung:
Falls Hilfebedarf kein Eingliederungshindernis oder Einmalberatung ausreichend, dann Rückverweis an Jobcenter; falls erhöhter sozialpädagogischer Unterstützungsbedarf, dann besteht Eingliederungshindernis.
Beratungsträger der JSA:
a) Feststellung des Hilfebedarfs
b) Einmalberatung:
Anamnese; Feststellen von Hilfebedarf; Klärung der Motivation, möglicher Leistungsmodule und Zuordnung zu Hilfebedarfsgruppe
Straßensozialarbeit:
Beschreibung der
Zielgruppe und
Leistungsinhalte
Schulsozialarbeit:
Beschreibung der
Zielgruppe und
Leistungsinhalte
BvB/Berufsausbildung:
Beschreibung der Zielgruppe und Leistungsinhalte
Beschäftigung:
Beschreibung der Zielgruppe und Leistungsinhalte
Vereinbarungsgespräch zwischen
Jobcenter, Fachkraft JSA, Ratsuchende/r:
Vereinbarungen im Hilfeplangespräch/-verfahren, Festlegung der Leistungsinhalte aufgrund ermittelten Hilfebedarfs
Ende der
Zusammenarbeit
Eingliederungsprozess: Überprüfung und Anpassung der Vereinbarung; weitergehende Hilfen nach Bedarf
Das Ablaufdiagramm beachtet die jeweiligen gesetzlichen Aufgabenbereiche sowohl der Jugendsozialarbeit als auch der Leistungsträger des SGB II und wahrt deren jeweilige Eigenständigkeit. In zwei entscheidenden Punkten, nämlich der sog. Weichenstellung und der Hilfeplanung, bedient sich das Jobcenter U25 entsprechend der Ergebnisse der Leistungskonkurrenz zu § 3 Abs.2 SGB II der Fachkompetenz der Träger der Jugendsozialarbeit. Methodisch entsteht die Koproduktion durch den Rückgriff auf die entsprechende Anwendung des Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII.
Schlussbemerkungen
Es reicht nicht, auf Fachtagungen und Konferenzen auf die Erfordernisse lokaler, kommunaler Kooperationen hinzuweisen; es braucht für die Beförderung von Kooperationen an besagter Schnittstelle landespolitischer Aktivitäten wie z.B. Rahmenverträge, Nutzung des Landesrechtsvorbahltes nach § 13 Abs.4, 15 SGB VIII, Handreichungen für die Umsetzung der Zusammenarbeit von Jobcentern U25 und den Trägern der Jugendsozialarbeit. Ergänzend hierzu braucht es ferner den (Wieder-)Aufbau außerinstitutioneller niedrigschwelliger Beratungsangebote, damit es nicht heißen kann, wir würden ja den Jugendberufshilfebedarf junger Menschen mit Angeboten fördern, aber es gibt ja keine Nachfragen solcher jungen Menschen. Jugendhilfepolitisch ist es an der Zeit, dass sich die großen einschlägigen Verbände (BAG JSA, AGJ, Deutscher Verein) für die Entwicklung eines Bundesgesetzes Hartz V (Gesetz zur Förderung der sozialen Integration junger Menschen) einsetzen und in die nationale Diskussion einbringen.