Garantiebestimmungen durch den Verkäufer können nur in den Grenzen des geltenden Rechtes gegeben werden und dürfen den gesetzlich festgelegten Gewährleistungsrechten des Käufers nicht zuwider laufen.
1. Wer hat angeblich was zerstört? Wer hat den Fehler der Sache zu verantworten? – Das Gesetz ist dabei sehr verbraucherfreundlich gestaltet.
Nach den Garantiebestimmungen, die man in Kartons bei neu gekauften Sachen oft findet, greift bei bestimmten Fehlern die Garantie angeblich gar nicht ein.
Zum Beispiel behauptet der Verkäufer, der Käufer selber habe die Sache beschädigt. Hier hilft dem Käufer die sog. Beweislastumkehr des § 476 BGB: Er unterstellt, dass ein Fehler, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf an der Sache auftrete, schon beim Gefahrübergang vorhanden und somit Sache des Verkäufers sei. Es kann also nicht einfach behauptet werden, dass der Käufer selber die Sache beschädigt hat. Das muss nicht der Käufer nachweisen, sondern es ist genau andersherum: Der Verkäufer muss beweisen, dass der Käufer z.B. die Sache beschädigt hat. Und das wird er nur können, wenn am Gerät typische Spuren zu sehen sind (beispielsweise wenn das Handy dem Käufer heruntergefallen ist und und dadurch am Gehäuse beschädigt ist).
2. Zeitbestimmungen: Wie lange läuft die Garantie? Darf der Verkäufer sie entgegen den Gewährleistungsrechten festlegen?
Grundsätzlich besteht eine frei vereinbarte Garantie neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Der Verkäufer darf die Dauer der Gewährleistung für neue Sachen nicht auf unter zwei Jahre, für gebrauchte Sachen nicht auf unter ein Jahr verkürzen (§ 475 Absatz 2 BGB) – steht etwas anderes in der Garantie oder auf dem Vertrag, dann ist das wirkungslos (§ 475 Absatz 1 BGB). Die Dauer der -freiwillig übernommenen- Garantie hingegen kann frei vereinbart werden, meist beträgt sie mehr als die zwei jahre der Gewährleistungsdauer.
Der Verkäufer darf auch nicht festlegen, dass eine unbrauchbare Montageanleitung nicht zu Ansprüchen des Käufers gegen ihn führt siehe Artikel Ärger beim Kauf (1) .
Garantieerklärungen müssen einfach und verständlich abgefasst werden (§ 477 BGB). Der Verbraucher hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, die Garantie auch in Textform zu erhalten. In der Garantieerklärung muss ein Hinweis enthalten sein, dass die gesetzlichen (Gewährleistungs-) Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und alle Inhalte, insbesondere die Dauer und und Geltungsbereich der Garantie sowie Name und Anschrift des Garantiegebers, enthalten.
3. Es soll keinen Schadensersatz geben? – Geht nicht!
Unwirksam ist eine Bestimmung in der Garantieerklärung, dass der Verkäufer wegen eines Fehlers der Sache keinen Schadensersatz zahlen will: Läuft der Drucker wegen eines Fehlers im Gerät aus und die Druckertinte verfärbt den Teppich um den Drucker herum, so muss der Verkäufer diesen Schaden dem Käufer ersetzen (§ 280 Absatz 1 BGB) und ist verpflichtet, den Drucker zu reparieren. Wie schon erwähnt: Die in den gesetzlich geregelten Mängelgewährleistungsrechten festgeschriebenen Rechte dürfen nicht durch die Garantie umgangen werden.