Straßensozialarbeit in Berlin

Noch mal davongekommen – Mengen zum straflosen Eigenbedarf

ACHTUNG: Dieser Beitrag ist nicht aktuell! Wir arbeiten dran. Solange kannst du dich zu der aktuellen rechtlichen Lage im Bezug auf Cannabisbesitz und -konsum hier informieren: https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2024/02/bundestag-neues-cannabis-gesetz-legalisierung-fragen-antworten.html

Einstellung des Verfahrens, wenn nur eine geringe Menge aufgefunden wird

Das Mitsichführen von Cannabis ist strafbar, nach wie vor. Doch infolge eines Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes, sind die Staatsanwaltschaften angehalten, bis zu einer als „gering“ anzusehenden Menge, die Sache nicht zu verfolgen. Als Möglichkeit ist dies auch für die Gerichte in § 29 Abs. 5 BtMG festgeschrieben: § 29 „(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.“

Was aber genau „geringe Menge“ ist, hat das BVerfG nicht vorgeschrieben. Bisher versteht jedes Bundesland das unterschiedlich, doch es haben sich gewisse Richtwerte gebildet, wie viel in welchem Bundesland gerade noch aufgefunden werden darf, um straflos auszugehen:

Einstellungsgrenzen (KE bedeutet „Konsumeinheiten“ und wird oftmals zwei Gramm gleichgestellt)

Baden-Württemberg bis 3 KE
Bayern bis 6 g
Berlin bis 10 g

Brandenburg 6 g
Hamburg bis 6 g
Hessen bis 6 g

Niedersachsen bis 6 g

Nordrhein-Westfalen bis 10 g
Rheinland-Pfalz bis 10 g
Saarland bis 6 g

Sachsen bis 6 g
Sachsen-Anhalt bis 6 g
Schleswig-Holstein bis 6 g

Aber: Das sind unverbindliche Richtwerte und behördeninterne Anweisungen, von denen auch abgewichen werden kann! Hat sich der Betroffene z.B. noch etwas anderes zu schulden kommen lassen, dann kann auch der Cannabis-Besitz etc. als hinzukommendes Delikt trotzdem noch weiterverfolgt werden.