Die Verwarnung soll dem Jugendlichen sein Handeln vor Augen halten – „Zuchtmittel“ des Jugendstrafrechtes gem. § 14 JGG, Gesetzestext und Erklärung
Zum besseren Verständnis: Der Gesetzestext
§ 14 JGG Verwarnung
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.
Verwarnung ? Wann wird sie ausgesprochen?
Die mildeste Maßnahme des Jugendstrafrechtes nach einer Verfehlung sind die Erziehungsmaßregeln (Weisungen oder die Anordnung der Hilfe zur Erziehung). Die nächste Stufe sind die sog. „Zuchtmittel“ (§§ 13 ff. JGG). Dazu gehört auch die Verwarnung (§ 14 JGG).
Es wird davon ausgegangen, dass z.B. die Anzeige, der Kontakt mit der Polizei, der Ärger dadurch in der Familie, das Erscheinen vor Gericht und der Prozess den Jugendlichen ausreichend beeindruckt, damit er in Zukunft rechtstreu lebt.
Eine Verwarnung wird z.B. bei erstmalig zur Anzeige gebrachtem Diebstahl geringwertiger Sachen (etwa bis 50 € Wert) oder ebensolcher Beförderungserschleichung („Schwarzfahren“) ausgesprochen.
Was wird dabei gesagt?
Der Gesetzestext sagt in aller Kürze schon, wie es auch tatsächlich in der Praxis abläuft: Bemühte JugendrichterInnen halten den Jugendlichen vor Augen, welchen Schaden sie für etwa den Verletzen oder die Allgemeinheit angerichtet haben, erklären z.B. warum „Schwarzfahren“ als Straftat gilt und versuchen dadurch, die Tragweite der Verfehlung aufzuzeigen.
Gleichzeitig sollte eine warnende Erklärung darüber erfolgen, welche Folgen die Tat eigentlich gehabt hätte, wenn es z.B. eben nicht das erste Mal gewesen wäre, dass der Jugendliche strafrechtlich aufgefallen ist. Dazu beeindruckt auch, wenn dargelegt wird, welche Strafe das Erwachsenenstrafrecht vorgesehen hätte. Bei einer Verwarnung ergeht auch ein Urteil, das Aussprechen der Verwarnung ist die Vollstreckung des Urteils. Daher ist die Verwarnung „mehr“ als eine Ermahnung (§45 Abs. 3 JGG), bei der das Verfahren dann i.d.R. eingestellt wird.
Was taucht dann im Erziehungsregister auf?
Eine Verwarnung wird als Zuchtmittel im Erziehungsregister eingetragen. Das Erziehungsregister ist Teil des Bundeszentralregisters. Eintragungen in das Erziehungsregister müssen nicht offenbart werden. Auskunftberechtigt sind u.a. nur die Strafgerichte, Staatsanwaltschaften und Jugendämter.