Straßensozialarbeit in Berlin

Satzung von Gangway e. V.

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in der Fassung vom 23.08.2010
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „GANGWAY – Straßensozialarbeit in Berlin“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens.

3. Die Förderung der Jugendhilfe wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein Teams von Streetworkerinnen und Streetworkern beschäftigt, die an soziale Brennpunkte geschickt werden, um dort für und mit den Zielgruppen Projekte durchzuführen, zu Konfliktlösungen beizutragen, Treffpunkte zu erschließen, Bildungs-, Kultur- und Sportangebote zu organisieren, die Aufnahme von Beschäftigung zu unterstützen sowie Informationen über alle relevanten Fragen anzubieten. Mit diesen Aktivitäten des Vereins werden insbesondere solche gefährdeten Jugendlichen angesprochen, die von bestehenden Einrichtungen der Jugendarbeit aus unterschiedlichsten Gründen nicht erreicht werden, aber durch entsprechende Förderung eine Verbesserung ihrer Lebensperspektive erreichen können.

4. Zur Förderung des Wohlfahrtswesens macht der Verein mit seiner aufsuchenden Arbeit im Sinne sozialer Integration vergleichbare Angebote auch an Erwachsene, die auf Grund individueller Bedingungen oder besonderer Belastungen im sozialen Umfeld in erheblichem Maße benachteiligt und bedürftig sind (Arbeits- oder Wohnungslosigkeit, Armut, soziale Isolation oder Deprivation, Drogenabhängigkeit o. ä.). Insbesondere sollen mit Vor-Ort-Beratung und Begleitung damit gefährdete Menschen erreicht werden, die sich ihre Treffpunkte im öffentlichen Raum suchen.

5. Der Verein will Arbeitsansätze aufsuchender Sozialarbeit auch deswegen aufgreifen und weiterentwickeln, weil er die Chance sieht, durch die Verhinderung von Ausgrenzung einen Beitrag gegen Gewalt, Rassenhass, Extremismus und Nationalismus und für ein interkulturelles Miteinander zu leisten. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks arbeitet der Verein mit Behörden und steuerbegünstigten Körperschaften zusammen, die ähnliche Zwecke verfolgen.

6. Der Verein stellt seine Erfahrungen und Schlussfolgerungen in Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie in Veröffentlichungen der Fachöffentlichkeit und der politischen Öffentlichkeit zur Verfügung.

7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen sein, die sich durch ihr Verhalten im öffentlichen Leben oder in ihrer sozialarbeiterischen oder sozialpädagagischen Praxis für die Verwirklichung der Vereinsziele einsetzen.

2. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der Mitgliederversammlung auf deren nächster Sitzung. Der/die Antragsteller/in hat hierbei kein Stimmrecht.

3. Die Ausübung der Mitgliedsrechte setzt die Zahlung des Jahresbeitrages voraus.

4. Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, Austritt oder Ausschluß.

5. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 4: Ausschluß eines Mitglieds

1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es seinen Jahresbeitrag drei Monate nach Fälligkeit trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat.

2. Im übrigen kann ein Mitglied nur aus wichtigem Grund durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor einem solchen Beschluß ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer eigenen Stellungnahme zu geben.

§ 5: Organe des Vereins

1. Der Verein hat folgende Organe:
– Mitgliederversammlung;
– Vorstand.

§ 6: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern.

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins.
Sie ist zuständig für:
– Wahl und Entlastung des Vorstandes;
– Entgegennahme und Bestätigung des Jahres- und Geschäftsberichtes;
– Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
– Bestätigung oder Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern;
– Ausschluß von Mitgliedern nach § 4,2;
– Beschlußfassung über Satzungsänderungen bzw. die Auflösung des Vereins;

3. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als ordentlich zugestellt, wenn es fristgerecht an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet wurde.

4. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder muß der Vorstand die Mitgliederversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einladen.

5. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, wenn nicht für besondere Entscheidungen die Satzung andere Mehrheiten vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.

§ 7: Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in sowie zwei „weiteren Vorstandsmitgliedern“.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

3. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitglieder-versammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ins Vereinsregister eingetragen sind. Der Vorstand ist verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf seiner Amtszeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf deren Tagesordnung die Neuwahl des Vorstandes steht.

4. Beim (vorzeitigen) Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, auf deren Tagesordnung die Nachwahl für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds steht. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode gewählt wird. Für diese Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

5. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind.

6. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen.

§ 8: Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

2. Ein Antrag auf Satzungsänderung muß mit einem Textvorschlag schon bei der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.

§ 9: Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seiner Zwecksetzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

2. Ein entsprechender Antrag muß vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Vereins-mitglieder gestellt und mit einer schriftlichen Begründung schon bei der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner gemeinnützigen Zwecksetzung fällt sein Vermögen an die Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der in § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecke zu verwenden hat.

§ 10: Beurkundung von Beschlüssen

Die von Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.