Welches Gericht ist für mich zuständig? Wer sitzt in der Verhandlung vor mir? Welche Rechtsmittel gibt es? Welches sind die Instanzen?
Im Folgenden wird nur auf die verschiedenen Instanzen der Strafgerichte eingegangen.
In Deutschland gibt es verschiedene Strafgerichte.
Dies sind:
- Amtsgerichte
- Landgerichte
- Oberlandesgerichte (in Berlin nennt sich das „Kammergericht“)
- Bundesgerichtshof
Welches Gericht nun für mich zuständig ist, richtet sich u.a. nach der Art und Schwere der Straftat, die mir vorgeworfen wird.
Die Regelungen hierzu finden sich im „Gerichtsverfassungsgesetz“ (GVG) und sind ein wenig unübersichtlich. Unterschiede gibt es auch danach, ob das Gericht als erste Instanz zuständig ist oder aber als Gericht, welches über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil eines anderen Gerichtes entscheidet.
Im Folgenden wird nur auf die in der Praxis relevantesten Zuständigkeiten eingegangen.
Amtsgerichte, § 24 ff. GVG
Bei den Amtsgerichten muss man unterscheiden zwischen den Sachen, die vor den Strafrichter als Einzelrichter kommen und denen, die vor das sog. „Schöffengericht“ kommen.
Der Strafrichter ist für alle Vergehen (das sind Straftaten, für die keine Mindeststrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen ist) zuständig, wenn keine Strafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist.
Das Schöffengericht ist zuständig, wenn eine höhere Strafe als zwei Jahre zu erwarten ist oder es sich um ein Verbrechen handelt, das nicht nach § 74 GVG dem Landgericht zugewiesen ist. Es darf bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe verhängen.
In der Regel besteht es aus einem Berufsrichter und zwei „Schöffen“. Schöffen sind Laienrichter, also ganz normale Bürger, die aber das gleiche Stimmrecht haben, wenn das Urteil gefällt wird, wie der Berufsrichter.
Gegen Urteile des Amtsgerichtes kann man entweder Berufung (dann zum Landgericht) oder Revision (dann zum Oberlandesgericht -„Sprungrevision“) einlegen.
Landgerichte, § 73 ff. GVG
Die Landgerichte sind als erste Instanz zuständig bei allen in § 74 GVG aufgeführten Verbrechen oder wenn eine Strafe von mehr als vier Jahren zu erwarten ist. Es entscheidet in der Regel in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei Schöffen („große Strafkammer“); wenn die Sache nicht besonders umfangreich und schwer ist, dann zwei Berufsrichter und zwei Schöffen.
Wenn ein Verbrechen nach § 74 Abs. 2 GVG vorliegt (hauptsächlich schwere Verbrechen, die den Tod eines Menschen herbeigeführt haben), entscheidet das sog. „Schwurgericht“. Dieses ist aber eine ganz normale „große Strafkammer“, die lediglich diesen besonderen Namen trägt. Das liegt daran, dass es bis 1924 tatsächlich noch 12 Geschworene in Deutschland gab. Heute gibt es in Deutschland, anders als man es z.B. aus amerikanischen Filmen kennt, keine Geschworenen mehr.
Das Landgericht ist aber auch zuständig, wenn gegen ein Urteil des Amtsgerichtes (egal ob Strafrichter oder Schöffengericht) das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde. Dann entscheiden zwei Berufsrichter und zwei Schöffen („kleine Strafkammer“).
In der Berufungsverhandlung findet sozusagen der Prozess noch einmal von vorne statt, d.h. es werden z.B. wieder Zeugen gehört oder Beweismittel angeschaut.
Gegen Urteile des Landgerichtes ist keine Berufung zulässig, also nur gegen Urteile der Amtsgerichte.
Man kann aber gegen Urteile des Landgerichts das Rechtsmittel Revision einlegen.
Oberlandesgerichte (in Berlin „Kammergericht“), § 120 ff. GVG
Die Oberlandesgerichte sind als erste Instanz – kurz gesagt – immer dann zuständig, wenn es sich um Straftaten handelt, die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden – sog. „Staatsschutzsachen“ – (z.B. Hochverrat) oder es sich um besonders schwere Verbrechen handelt (z.B. Mord), die gleichzeitig die innere oder äußere Sicherheit der BRD gefährden und der Generalbundesanwalt die Ermittlungen wegen der besonderen Bedeutung der Sache an sich zieht.
Gegen diese erstinstanzlichen Urteile kann man Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
Oberlandesgerichte entscheiden ferner über das Rechtsmittel der Revision gegen:
- Urteile der Amtsgerichte (sog. „Sprungrevision“, weil man sozusagen auf die Berufung gegen das Urteil verzichtet und damit das Landgericht als Instanz überspringt)
- Urteile der Landgerichte, die über die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichtes entscheiden (Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte gehen zum Bundesgerichtshof).In der Praxis entscheidet das Oberlandesgericht überwiegend über Revisionen und nicht als erste Instanz.
Der Unterschied zwischen Revision und Berufung ist, dass bei der Revision der Prozess nicht noch einmal von vorne stattfindet. D.h. es werden keine Zeugen mehr gehört und keine Beweise mehr angeschaut. Es geht bei der Revision lediglich darum, ob das vorherige Gericht eine rechtlich richtige Entscheidung getroffen hat. Es werden also nur noch Rechtsfragen geprüft, z.B. ob alle Gesetze richtig angewendet wurden. Der sog. „Spruchkörper“ bei den Oberlandesgerichten heißt nicht „Strafkammer“ sondern „Strafsenat“. Er besteht in der Regel aus drei Berufsrichtern, wenn nicht aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter – also insgesamt fünf – notwendig erscheint.Bundesgerichtshof, § 135 ff. GVG
Der Bundesgerichtshof ist in Strafsachen zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug.
Auch hier heißen die „Spruchkörper“ „Strafsenate“ und entscheiden in der Regel in der Besetzung von fünf Berufsrichtern.