Straßensozialarbeit in Berlin

Vorsicht bei Schnäppchen

Schnäppchen bei Internet-Auktionshäusern, „unter Freunden“ oder auf Flohmärkten können richtig „teuer“ werden.

Kauft man ein neues oder neuwertiges Produkt zu einem Bruchteil des gewöhnlichen Preises, kann oder besser sollte man davon ausgehen, dass es gestohlen ist (z.B. einen neuwertigen Computer für 80 € anstatt für 800 €). Man macht sich dann wegen Hehlerei strafbar (§ 259 StGB).
Besonders beachtlich ist hier der Strafrahmen von bis zu fünf Jahren.

Zum Verständnis der Gesetzestext:

§ 259 Hehlerei

1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(…)

Im Übrigen kann man an gestohlenen Sachen kein Eigentum erwerben. Dies regelt § 935 BGB. Der rechtmäßige Eigentümer kann in jedem Fall seine Sache zurück verlangen, ganz egal, ob man was dafür bezahlt hat. Man hat dann zwar einen Anspruch gegen denjenigen, der einem die gestohlene Sache verkauft hat. Aber ein solcher Anspruch ist selten durchsetzbar, da es mitunter schwierig ist, den Verkäufer ausfindig zu machen (bei eBay wird oftmals unter falschem Namen verkauft) oder derjenige über kein Vermögen verfügt, so dass es schwer ist, einen bestehenden Anspruch zu vollstrecken.