Straßensozialarbeit in Berlin

Täterschaft – § 25 StGB

Wer kann Täter einer Straftat sein? Nur derjenige, der selbst handelt?

Zum Verständnis – Der Gesetzestext:

§ 25 StGB Täterschaft

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Erläuterungen

Absatz 1 enthält zwei Formen der Täterschaft. Zum einen die unmittelbare Täterschaft („selbst“). Dies ist der klassische Fall, dass jemand selbst einen anderen schlägt. Er ist dann natürlich selbst Täter und wird wegen Körperverletzung bestraft, weil er selbst sämtliche Merkmale des Tatbestandes Körperverletzung erfüllt.

Was aber heisst die 2. Variante – „durch einen anderen“?

Hiermit ist die sog. mittelbare Täterschaft gemeint.
Mittelbarer Täter kann sein, wer nicht selbst alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, sondern eine andere Person sozusagen als „Werkzeug“ benutzt.
Das kann zum einen dann der Fall sein, wenn der tatsächlich Handelnde von dem „Hintermann“ getäuscht wird und nur deshalb Tatbestandsmerkmale eines Strafgesetzes erfüllt.
Beispiel: Der „Hintermann“ gibt dem „Werkzeug“ einen Koffer, in dem sich eine Bombe befindet und bittet ihn, diesen Koffer in den Schrank eines Kollegen zu stellen mit der Begründung, der Kollege hätte den Koffer beim „Hintermann“ vergessen. Das „Werkzeug“ glaubt das und tut den Gefallen. Das Opfer wird getötet, als es den Koffer findet und ihn öffnet.
In diesem Fall hat das „Werkzeug“ sich nicht strafbar gemacht, weil es nicht vorsätzlich gehandelt hat. Es wollte den Kollegen ja gar nicht töten und wusste gar nicht, dass in dem Koffer eine Bombe ist. Es ist lediglich auf den „Hintermann“ reingefallen. Dieser hatte in Bezug auf den Koffer überlegenes Wissen, nämlich dass sich darin eine Bombe befand, und wollte den Kollegen töten, ohne sich selbst „die Finger schmutzig zu machen“. In diesem Fall ist er aber selbst als (mittelbarer) Täter zu bestrafen.

Aber auch wenn der konkret Handelnde vorsätzlich handelt, kann unter bestimmten Umständen der „Hintermann“ als mittelbarer Täter bestraft werden. Dies ist dann der Fall, wenn er im Rahmen von staatlicher, unternehmerischer oder geschäftlicher Organisation, die Tat sozusagen „als eigene will“. Als Beispiel sei hier der Mafia-Boss genannt, dessen Killer alle selbst vorsätzlich Tötungsdelikte begehen. Da er aber als „Hintermann“ diese auch selbst will und die Taten durch seine Anweisungen beherrschen will, wird er auch als mittelbarer Täter bestraft, also genau so, als wenn er selbst gehandelt hätte.

Absatz 2 regelt die Mittäterschaft.
Mittäter ist, wer mit einem anderen gemeinschaftlich dieselbe Straftat begeht. Dabei muss nicht jeder der (Mit-)Täter alle Merkmale des Straftatbestandes erfüllen. Als Täter wird hiernach auch bestraft, wer aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes einen eigenen funktionalen Beitrag zu der gemeinsamen Tat leistet. Es reicht, wenn die Tat durch den Beitrag wesentlich leichter durchgeführt werden kann. Sie muss nicht hierdurch erst ermöglicht werden.

Es erfolgt eine Zurechnung der jeweiligen Ausführungshandlungen eines Mittäters auch bei den anderen Mittätern, solange sich die Tathandlungen innerhalb des gemeinsamen Tatplans liegen.

Beispiel: Zwei Personen wollen ein Opfer gemeinsam zusammenschlagen. Dabei hält der eine das Opfer fest und der andere schlägt zu. In diesem Falle werden beide als Täter wegen Körperverletzung bestraft, obwohl nur einer geschlagen hat. Der Schläger hätte das Opfer zwar auch alleine zusammenschlagen können, der andere hat aber durch das Festhalten des Opfers die Tat wesentlich erleichtert. Auch er ist dann als (Mit-)Täter zu bestrafen, also genauso, wie der Schläger.

Wenn ein Mittäter aber über den gemeinsamen Tatplan hinaus handelt, erfolgt keine Zurechnung der über den gemeinsamen Plan hinausgehenden Handlung (sog. Mittäterexzess). Für diesen Teil liegt dann kein Vorsatz vor. Eine Ausnahme hierzu ist jedoch, falls dem Mittäter diese erweiterte Handlung egal ist und er sie deshalb billigt.

Als Beispiel hierzu würde im obigen Fall anstatt des gemeinsamen Tatplans, der sich auf eine Körperverletzung erstreckt, durch den Mittäter ein Messer mit Tötungsvorsatz in die Herzgegend des Opfers gestochen. Sofern der (nur festhaltende) Mittäter das nicht wollte, kann ihm die Handlung nicht zugerechnet werden.

Es müssen für die Annahme einer Mittäterschaft nicht alle Mittäter am Tatort anwesend sein – es genügt, wenn einer die Tat allein geplant hat, die anderen es entsprechend ausführen.