Straßensozialarbeit in Berlin

Strafrecht, Zivilrecht, Öffentliches Recht. Die unterschiedlichen Rechtsmaterien: Was gehört wozu?

Das deutsche Recht untergliedert sich in drei Teilbereiche: Strafrecht, Zivilrecht und Öffentliches Recht.

Im Öffentlichen Recht wird das Verhältnis zwischen Bürger und Staat geregelt. Dazu gehören z.B. das Polizeirecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht und die Grundrechte. Jeder Leistungsanspruch der Bürger (z.B. Sozialhilfe) kann nur durchgesetzt werden, wenn er gesetzlich geregelt ist. Auch jedes eingreifende staatliche Handeln (z.B. die Festnahme, der Platzverweis etc.) muß ebenfalls gesetzlich geregelt sein. Im Öffentlichen Recht ist darüber hinaus jedes Verwaltungsverfahren genaustens ausgestaltet und geregelt.

Das Zivilrecht regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Bürger. Dies können Ansprüche aus Verträgen (z.B. Anspruch auf Mietzahlung aus einem Mietvertrag) sein. In Frage kommen auch Schadensersatzansprüche oder Unterhaltsansprüche. Allen bürgerlich-rechtlichen Anspüchen ist gemein, dass Anspruchsteller und Anspruchsgegener auf der gleichen Stufe stehen und Bürger bzw. Firmen sind, die keine Sonderrechte haben.

Im Strafrecht geht es um den Strafanspruch des Staates gegen einen vermeintlichen Straftäter. In Strafgesetzen sind Handlungen unter Strafe gestellt, die unerwünscht sind. Dies können Körperverletzungen und Diebstähle sein, aber auch Urkundenfälschung und Beleidigung. Der Staat will durch Bestrafung dieser Handlungen einen erzieherischen Effekt erzielen (Spezialprävention), die Allgemeinheit vor der weiteren Begehung abschrecken (Generalprävention) und die Straftat sühnen (Repression). Die Bestrafung erfolgt durch ein gerichtliches Strafverfahren, was mit einem Strafbefehl oder einem Urteil beendet wird. Im Jugendstrafrecht gelten die Sonderregelungen des Jugendgerichtsgesetzes.

Wichtig für den Bereich Straftaten ist:

Auch wenn man vor dem Strafrichter glimpflich bzw. „günstig“ davongekommen ist, z.B. wenn man eine Sachbeschädigung begangen und dafür eine geringe Geldstrafe bekommen hat, ist die Sache für den Täter damit u.U. noch nicht vorbei. Denn damit ist erst der strafrechtliche Teil, d.h. das Bedürfnis des Staates, die Handlung als verbotene Tat zu bestrafen, erledigt.
Aufgrung des oben erklärten Unterschiedes zwischen den Rechtsgebieten kann es nun auch noch zu einem Zivilprozess kommen. Derjenige, dem die beschädigte Sache gehört, möchte seinen Schaden üblicherweise ersetzt bekommen. Das wird er über einen zivilrechtlichen (Schadenersatz-)Prozess erreichen. Damit können am Ende zwei Urteile gegen einen gelten – das strafrechtliche und das zivilrechtliche Urteil. (Eine evtl. zu zahlende Geldstrafe wird in der Regel nicht an den Geschädigten gezahlt, sondern an die Landeskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung. Dadurch hat der Geschädigte durch den Strafprozess keine Zahlung erhalten. Daher kann es nach dem Strafprozess im Zivilprozess u. U. nochmal sehr teuer werden, wenn z.B. die beschädigte Sache sehr kostbar war oder ein hohes Schmerzensgeld zu zahlen ist. Teilweise kann ein Geschädigter auch im Strafverfahren Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche geltend machen – in einem sog. Adhäsionsverfahren. Dies gilt nur für Verfahren vor dem Amtsgericht (nicht vor dem Landgericht) und stellt in der Praxis aber die Ausnahme dar.