Straßensozialarbeit in Berlin

Strafrecht – Begriffe und Inhalte; Voraussetzungen der Strafbarkeit

Übersicht über Begriffe und Inhalte des Strafrechtes
Wann und wie macht sich jemand strafbar?

Kurzfassung:

  • Strafrecht ist der Oberbegriff für alle Normen, die gewisse Verhaltensweisen unter Strafe stellen. Darunter fällt nicht nur das Strafgesetzbuch (StGB), sondern auch strafrechtliche Nebengesetze wie z.B. das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Waffengesetz zusammengefasst werden.
  • Daneben gibt es das spezielle Jugendstrafrecht, das im Jugendgerichtsgesetz (JGG) normiert ist und auf dem StGB aufbaut.
  • Das Strafgesetzbuch besteht aus einem Allgemeinen Teil (§§ 1 – 79b) und einem Besonderen Teil (§§ 80 – 358).
  • Im Allgemeinen Teil werden grundsätzliche Prinzipien festgelegt, wie Regeln über Täterschaft und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe), Versuch und vollendetes Delikt und Irrtumsfragen. Darüber hinaus finden sich dort Regelungen über die Rechtsfolgen einer Tat.
  • Der besondere Teil regelt die einzelnen Delikte und ist thematisch nach verschiedenen Rechtsgütern aufgebaut: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder gegen das Leben, usw.
  • Die Frage, ob sich jemand strafbar gemacht hat, wird nach strenger Prüfung in drei Schritten beantwortet:
    a) Liegen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale vor, d.h. wurden überhaupt strafbewehrte Handlungen vorgenommen mit der erforderlichen inneren Einstellung des Täters/der Täterin zur Tat?
    b) War die Tat rechtswidrig oder greifen Rechtfertigungsgründe wie Notwehr o. ä. ein?
    c) Kann dem Täter/der Täterin ein persönlicher Vorwurf für das Verhalten gemacht werden oder ist die Person vielleicht schuldunfähig bzw. vermindert schuldfähig?

Übersicht:

1. Begriff „Strafrecht“
2. Aufbau und Inhalt des Strafgesetzbuches (StGB)
2.1. Der Allgemeine Teil; Grundregeln und Prinzipien
2.2. Der Besondere Teil; einzelne Delikte nach Rechtsgütern
3. Wie macht sich jemand strafbar? Was wird juristisch geprüft?
3.1. Objektiver Tatbestand
3.2. Subjektiver Tatbestand
3.3. Rechtswidrigkeit
3.4. Schuld und Schuldfähigkeit
3.5. Ergebnis: Strafbarkeit

1. Begriff „Strafrecht“
Strafrecht ist der Inbegriff der Rechtsnormen, die für ein strafrechtlich relevantes Verhalten eine bestimmte Strafe oder Maßnahme, wie z.B. Maßregeln der Besserung und Sicherung, vorsehen.

Es wird unterschieden zwischen dem sog. materiellen Strafrecht, das die einzelnen Tatbestände und deren Rechtsfolgen behandelt und dem sog. formellen Strafrecht, wie z.B. dem Strafprozeßrecht.
Den Hauptbestandteil des Strafrechts in Deutschland macht das „Strafgesetzbuch“ (StGB) aus. Die ursprüngliche Fassung vom 15.5.1871 ist zwischenzeitlich viele Male ergänzt und aktualisiert worden. Strafrecht ist aber auch in sog. Nebengesetzen normiert, wie z.B. dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder Waffengesetz. Strafvorschriften finden sich auch in vielen öffentlich-rechtlichen Gesetzen, so zB. im Gewerberecht (§§ 148 f. GewO).

Daneben gibt es noch das Jugendstrafrecht, das in einigen Regelungen vom allgemeinen Strafrecht und Strafprozeßrecht abweicht – es baut aber auf dem allgemeinen Strafrecht insofern auf, als es auf seine Delikte verweist, aber für die Jugendlichen (bzw. Heranwachsenden) andere Sanktionsmittel und Strafen oder Strafrahmen anordnet.
Ein Diebstahl bleibt also ein Diebstahl, egal ob ihn ein Jugendlicher oder Erwachsener begangen hat, lediglich die Folgen sind für Jugendliche andere als für Erwachsene.

Nicht zum Strafrecht im engeren Sinne gehören die Ordnungwidrigkeiten; sie sind im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) normiert, das auch keine Geld- oder Freiheitsstrafen kennt, sondern nur Geldbußen.
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2. Aufbau und Inhalt des StGB
Das StGB ist logisch aufgebaut und beginnt mit dem Allgemeinen Teil (§§ 1 – 79b), gefolgt vom Besonderen Teil (§§ 80 – 358). Diese Teile untergliedern sich wiederum in Abschnitte, diese dann in Titel.

2.1. Allgemeiner Teil
Der Allgemeine Teil beinhaltet Regeln, die auf das gesamte Strafrecht anzuwenden sind; so auch auf das Jugendstrafrecht.

Hier findet sich das bekannte Strafrechtsprinzip „Keine Strafe ohne Gesetz“ („Nulla poena sine lege“) in § 1 StGB:

„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen war.“

Dies ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und ergibt sich auch aus Art. 103 Abs. 2 GG; ansonsten könnten nachträglich für missliebiges Verhalten Straftatbestände geschaffen werden, sofern sich eine parlamentarische Mehrheit dafür finden ließe.

Das bedeutet konkret Straffreiheit für jemanden, der Strafbarkeitslücken gefunden und ausgenutzt hat: Ein passender Straftatbestand kann dann zwar nachfolgend geschaffen werden, darf aber nicht rückwirkend auf diese schon begangenen Taten angewendet werden.

In den §§ 3-7 StGB wird normiert, wann überhaupt das deutsche Strafrecht gilt, nämlich grundsätzlich für in Deutschland begangene Taten, aber in Ausnahmefällen auch für im Ausland begangene Taten gegen inländische (=deutsche) oder international geschützte Rechtsgüter.
Ferner finden sich hier Regelungen zu den Fragen des Versuches und der Täterschaft und Teilnahme („Teilnehmer“ an einer Tat des Täters ist der Anstifter und Gehilfe).
Wichtig sind auch die Regelungen zur Notwehr und zum Notstand in den §§ 32 ff. StGB.

Darüber hinaus ist in den §§ 38 ff. StGB geregelt, was für Rechtsfolgen eintreten können (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, als Nebenfolgen auch bspw. die Entziehung der Fahrerlaubnis).
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2.2. Besonderer Teil
Der Besondere Teil bezeichnet mittels abstrakter Merkmale und Beschreibungen die strafrechtlich relevanten Handlungen; diese Merkmalsbeschreibungen heißen Tatbestand.
Grundlage der Systematisierungen innerhalb des Besonderen Teiles bilden die vom StGB geschützten Rechtsgüter. Daher sind die einzelnen Abschnitte des Besonderen Teiles z.B. mit „Straftaten gegen das Leben“ oder „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ oder „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“ überschrieben.
Alle Rechtsgüter werden dadurch geschützt, dass ihre Verletzung mit Strafe bedroht ist.
Rechtsgüter sind z.B. Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, und Eigentum. Diese werden als sog. Individualrechtsgüter bezeichnet, weil sie jedem Einzelnen individuell zustehen und geschützt werden.
Daneben gibt es die Rechtsgüter der Allgemeinheit: z.B. Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder die Umwelt.
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3. Was heißt das: „Sich strafbar gemacht“?
Die Frage, ob sich jemand strafbar gemacht hat, wird anhand von drei Prüfungsschritten entschieden. Zwecks Nachvollziehbarkeit, also letztlich zur Herstellung von Rechtssicherheit und Gerechtigkeit, ist diese Prüfung strikt schematisiert: Objektiver und subjektiver Tatbestand (als Prüfungspunkt „Tatbestand“), Rechtswidrigkeit und Schuld.

3.1. Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand ist in der jeweiligen Norm durch sog. Tatbestandsmerkmale formuliert. Dies sind die äußerlichen Umstände, die gegeben sein müssen (Erfüllen der Tatbestandsmerkmale).
Beispiel: “ Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe (…) bestraft“. Bei der Körperverletzung gem. § 223 StGB sind objektive Tatbestandsmerkmale „andere Person“, „Körperliche Mißhandlung“ und „Gesundheitsbeschädigung“.
Doch wann ist ein Tatbestandsmerkmal erfüllt?
Darüber schweigt das Gesetz. Auskunft darüber gibt die sog. Dogmatik des jeweiligen Deliktes, was schlichtweg ein anderer Ausdruck für die Zusammenstellung der anzuwendenden Meinung darüber ist, wie die Begriffe zu verstehen sind. Diese Dogmatik hat sich in jahrelangen juristischen Diskussionen herausgebildet.
Daraus ergeben sich Definitionen, wie für „körperliche Mißhandlung“: „Eine körperliche Mißhandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.“
Wird dies durch Anspucken eines anderen Menschen erfüllt?
Nach der obigen Definition lässt sich diese Frage bejahen oder auch verneinen.
An dieser Stelle ist die Dogmatik entscheidend, d.h. die Entscheidung richtet sich nach der Meinung, die sich herausgebildet hat, vor allem auch durch die Rechtsprechung der Gerichte: Nach der h.M. (=herrschenden Meinung) ist z.B. eine Ohrfeige eine körperliche Mißhandlung. Die h.M. ist in den einschlägigen Kommentaren nachzulesen.
Der Vorgang, dem Tatbestandsmerkmal eine Definition zuzuordnen und diese auf den Sachverhalt anzuwenden, heißt „Subsumtion“.
Sind also die erforderlichen Tatbestandsmerkmale des objektiven Tatbestandes erfüllt, ist weiter zu prüfen. Anderenfalls liegt schon objektiv keine Handlung vor, die strafbar ist.
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3.2. Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand bezieht sich auf das Bewusstsein des/der TäterIn während der Tat bzw. auf seine/ihre Einstellung gegenüber seiner/ihrer Handlung; daher „subjektiv“ – gemeint ist die innere Haltung des Täters.

Vereinfacht kommen hier nur Vorsatz oder Fahrlässigkeit in ihren verschiedenen Formen in Frage.

Grundsätzlich ist nur vorsätzliches Handeln strafbar – fahrlässiges nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt, § 15 StGB.
Deswegen finden sich in den meisten Delikten auch keine Bestimmungen zum subjektiven Tatbestand: Dann ist immer Vorsatz notwendig.
Die Prüfung läuft wie im objektiven Tatbestand ab: Es gibt Definitionen, die nicht im Gesetz stehen. Demnach ist Vorsatz – allgemein gesagt – das „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung mit allen seinen Umständen“ und Fahrlässigkeit die „Tatbestandsverwirklichung unter einer objektiven Sorgfaltspflichverletzung bei objektiver Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts (Schadens)“.
Vor diesem Hintergrund muß die innere Einstellung der TäterInnen zu ihrer Tat erforscht werden, um herauszufinden, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Denn wie schon oben dargestellt, ist oftmals nur vorsätzliches Handeln strafbar.

Manchmal ist es sogar erforderlich, den Vorsatz genauer zu untersuchen. Es gibt sozusagen drei Arten von Vorsatz, die man je nach Art von Vorstellung und Wille unterscheidet:

Es gibt zum einen den unbedingten, direkten Vorsatz (lat. „dolus directus“).
Hierzu gehören:

  • Die Absicht
    Hier will der Täter die Merkmale des Tatbestandes erfüllen. Sein Wille ist auf diesen Erfolg gerichtet. Der Fachbegriff für die Absicht als Vorsatzform heisst „dolus directus 1. Grades“.und
  • Das Wissen
    Hier weiss der Täter oder sieht als sicher voraus, dass er den Tatbestand verwirklicht. Es ist gleichgültig, ob der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes beabsichtigt. Man spricht von „dolus directus 2. Grades“.
    Bsp.: Der Täter will ein Haus abbrennen, um die Versicherungssumme zu kassieren, ist sich aber sicher, dass dabei Menschen in dem Haus ums Leben kommen, obwohl er dies gerne vermieden hätte.
  • Zum anderen gibt es den bedingten Vorsatz. Man spricht auch von Eventualvorsatz oder lat. „dolus eventualis“.Diese Vorsatzform kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt noch für sicher hält. Er hält sie nur für möglich. Man spricht auch davon, dass der Täter mit dem Eintreten des Erfolges in dem Sinne einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt.Man fragt sich nun, warum man diese Unterscheidungen vornehmen muss, denn grundsätzlich reicht für vorsätzliches Handeln der Eventualvorsatz aus. Es gibt aber Tatbestände, in denen eine besondere Vorsatzform vorliegen muss, was dann auch in der jeweiligen Norm genannt ist. Als Beispiel sei hier der Betrug (§ 263 StGB) genannt, der die Vorsatzform „Absicht“ verlangt. Hier reicht es nicht, dass der Täter die Vorteilserlangung billigend in Kauf nimmt oder für sicher hält. Es muss ihm gerade darauf ankommen.
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    3.3. Rechtswidrigkeit
    Auch wenn der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt sind, bedingt das noch keine Strafbarkeit. Zudem muß die Handlung der TäterInnen noch rechtswidrig sein.
    Rechtswidrig ist ein Verhalten dann nicht, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen, wenn also z.B. in Notwehr oder Notstand gehandelt wurde.
    Beispiel: Der Täter wird von jemandem körperlich angegriffen und verteidigt sich mit einem gezielten Schlag gegen den Angreifer. Dieser Schlag erfüllt die Tatbestandsmerkmale einer Körperverletzung, so daß der objektive und subjektive Tatbestand vorliegt. Es fehlt aber an der Rechtswidrigkeit, weil der Täter wegen Notwehr, § 32 StGB, gerechtfertigt ist, d.h. er geht straffrei aus. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Notwehrhandlung ihrerseits keinen Einschränkungen unterlag (man darf bspw. nicht auf jemanden schießen, weil er Äpfel klaut oder jemand anderen provozieren, um ihn dann aus „Notwehr“ schlagen zu dürfen).
    Andere Rechtfertigungsgründe sind Selbsthilfe, Notstand, Einwilligung des Opfers in seine Verletzung, aber auch das allgem. Festnahmerecht (§ 127 StPO), Amtsbefugnisse und das politische Widerstandsrecht aus Art. 20 Grundgesetz.
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    3.4. Schuld und Schuldunfähigkeit
    Schuld setzt voraus, dass den TäterInnen hinsichtlich ihrer konkreten Handlungen ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann.
    Bei der Schuld geht es um die Frage, ob die TäterInnen die Fähigkeit haben, ihre anlage- und umweltbedingten Antriebe zu kontrollieren und ihre Entscheidungen nach sozialethisch verpflichtenden Normen und Wertvorstellungen auszurichten.
    Die Schuld knüpft demnach an die Schuldfähigkeit des Täters/der Täterin an.
    Kindern fehlt diese Fähigkeit, deswegen sind sie bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht schuldfähig, d.h. nicht strafbar, § 19 StGB.
    Gem. § 20 StGB besteht Schuldunfähigkeit bei seelischen Störungen: Darunter sind krankhafte seelische Störungen, tiefgreifende Bewußtseinsstörungen oder Schwachsinn zu verstehen.
    Infolge solcher Störungen vermögen die TäterInnen das Unrecht der Tat nicht einzusehen, bzw. sie können nicht nach dieser Einsicht handeln (weil z.B. irgendeine Triebhaftigkeit zu stark ist). Schuldunfähigkeit liegt oft auch (aber nicht automatisch!) bei einer Blutalkoholkonzentration von 3 Promille oder mehr vor (Vgl. Stichworte „§ 20 StGB“).
    Die Schuldfähigkeit ist nach § 21 StGB vermindert, wenn einer der in § 20 StGB genannten Gründe vorliegt, aufgrund derer die TäterInnen das Unrecht ihres Handelns nur teilweise begreifen können. Dies ist z.B. oft der Fall bei einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille.
    In diesen Fällen kann die Strafe gemildert werden.
    Liegen auch hier keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit vor, so ist die „Schuld indiziert“.
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    3.5. Ergebnis: Strafbarkeit
    Sind also die Voraussetzungen Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld erfüllt, liegt Strafbarkeit bezüglich des jeweils geprüften Deliktes vor. Das Gericht wird dann die im Gesetzestext angegebene Rechtsfolge – die Strafe – verhängen.
    Die Frage, wie hoch nun genau die Strafe sein wird, ist nicht vorab zu beantworten. Das Gesetz bietet nur einen Strafrahmen mit Mindest- und/oder Höchststrafen. Die genaue Festsetzung der Strafe liegt im Ermessen des Gerichts und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es wird eine Strafzumessung vorgenommen, bei der alle Umstände einbezogen werden – unter anderem die Schwere der Tat (wurde eine Tafel Schokolade gestohlen oder ein Diamantkollier?) und auch dem Eindruck, den das Gericht von den TäterInnen hat (Reue, Trotz, Einsicht u.ä.). Ein Geständnis wirkt sich i.d.R. günstig auf die Strafzumessung aus, während mehrere einschlägige Vorstrafen nachteilig wirken.
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