Straßensozialarbeit in Berlin

Schulden weg – nach wieviel Jahren?

Was ist das für ein Entschuldungsverfahren für „Private“?

Seit einigen Jahren ist es auch für Private möglich, seine Schuldensituation in einem Insolvenzverfahren zu regeln. Früher war das nur für Unternehmer möglich. Geregelt ist das Ganze in §§ 304 ff InsO (Insolvenzordnung).

Grob gesagt, worum geht es? Nach Durchlaufen eines längeren Verfahrens kann jetzt auch eine verschuldete private, also nicht mit einem Betrieb oder ähnlichem verbundene Person von ihren Schulden befreit werden, weil sie sich mit Autokauf, Kreditgeschäften und anderem schlichtweg übernommen hat und zahlungsunfähig wird.

Gedämpft wird die Freude auf die Aussicht, die Schulden nun so loszuwerden, allerdings dadurch, dass das ganze als Verfahren relativ aufwendig ist und eine gewisse Zeit dauert.

Was muss man tun, um selbst die Schulden loszuwerden?

Das Privatinsolvenzverfahren ist in 4 Stufen aufgeteilt:

  1. Es muss eine gütliche Einigung mit allen Gläubigern angestrebt werden, d.h. Ihr müsst Euch vor Beantragung des Insolvenzverfahrens mit allen Gläubigern in Verbindung setzen und versuchen, die Angelegenheit zu erledigen. Als Voraussetzung müssen alle Schulden aufgelistet werden und es muss sichergestellt sein, dass zukünftig keine Schulden mehr gemacht werden. Es iist dringend anzuraten, diese gütliche Einigung mit Hilfe einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einem Fachanwalt (möglicherweise über einen Beratungsschein) anzustreben. Nur wenn keine gütliche einigung möglich war, kann das Insolvenzverfahren beantragt werden. (Man bekommt von der Schuldnerberatung/dem Anwalt eine Bescheinigung über die Ablehnung eines Regulierungsvorschlages.) Das Insolvenzverfahren wird dann beim zuständigen Amtsgericht (das Amtsgericht, in dessen Bezirk Ihr wohnt, bzw. welches für Euren Wohnsitz zuständig ist) beantragt.
  2. Ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan muss erstellt werden. Diese Stufe kann möglicherweise übersprungen werden. Hierbei wird durch das Gerich versucht, erneut eine gütliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Meist ist das der Fall, wenn der vorherige Einigungsversuchnur knapp gesccheitert ist.
  3. Nun beginnt das gerichtliche Insolvenzverfahren: das zuständige Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren und setzt (meist) einen Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter ein. Der Insolvenzverwalter führt eine Gläubigertabelle und verteilt den pfändbaren Teil des Einkommens an die Gläubiger.
  4. Wohlverhaltensphase/Restschuldbefreiungsphase: nach Abschluss der Tätigkeit des Insolvenzverwalters hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf und es beginnt die Wohlverhaltensphase. Das pfändbare Einkommen wird weiterhin eingezogen und an die Gläubiger verteilt. In der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner die in § 295 InsO genannten Obliegenheiten erfüllen, d.h. er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich bei Arbeitslosigkeit um eine solche bemühen, in Erbfällen die Hälfte des Erbes an den Insolvenzverwalter geben, damit der es an die Gläubiger verteilt, sowie Änderungen bzgl. der Erwerbstätigkeit, des Wohnsitzes dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter mitteilen. Auch darf der Schuldner in dieser Phase keine Zahlungen direkt an den Gläubiger vornehmen, sondern etwaige Zahlungen nur über den insolvenzverwalter laufen lassen.

Am Ende der 4. Stufe erfolgt dann die sog. Restschuldbefreiung, welche durch das Gericht erteilt wird. Danach werden die noch übrig gebliebenen Schulden erlassen, die Gläubiger verlieren ihre Forderung.
ACHTUNG: es gibt Ausnahmen! Schulden, die aus einer unerlaubten Handlung herrühren (Schadenersatz), Geldstrafen und Geldbußen sowie nicht gezahlte Unterhaltsforderungen fallen nicht in die Restschuldbefreiung – diese Schulden bleiben bestehen. Auch Schulden, die im Laufe des Insolvenzverfahrens entstanden sind, fallen nicht weg.

Bei der Beantragung des Insolvenzverfahrens bei Gericht mussein förmlicher Antrag gestellt werden.
Antragsformulare bekommt man im Gericht. Dazu muss der Schuldner weitere Unterlagen zusammen mit der Antragstellung einreichen (oder zumindest kurz danach nachreichen):

  • Bescheinigung über das Scheitern der eigenen Verhandlungen mit den Gläubigern (wie oben)
  • Antrag auf Restschuldbefreiung gem. § 287 InsO
  • Einkommens- und Vermögensverzeichnis (was verdient man, was hat man?)
  • Verzeichnis sämtlicher Gläubiger und Forderungen (wem schuldet man wieviel?)
  • „Schuldenbereinigungsplan“, in dem der Schuldner aufzeigt, wie die Bereinigung der Schulden erfolgen soll (wie sollen die Schulden abgebaut werden, welche Höhe in welcher Zeit?)

Dauer des Insolvenzverfahrens

Die Dauer des Insolvenzverfahrens beträgt entweder 3, 5 oder 6 Jahre. Das ist abhängig davon, ob und wieviel im Laufe des Inso-Verfahrens gepfändet werden konnte:

  • Kann mit dem gepfändeten Beträgen nicht die Höhe der Verfahrenskosten beglichen werden, dauert das gesamte Verfahren 6 Jahre.
  • Werden die Verfahrenskosten durch die gepfändeten Beträge beglichen, liegt die Dauer bei 5 Jahren.
  • Wenn sowohl die Verfahrenskosten als auch mindestens 35% der Schulden durch die gepfändeten Beträge beglichen werden konnten, dauert das gesamte Inso-Verfahren nur 3 Jahre.

Beginn ist jeweils mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht.

Zu den Kosten

Oftmals wird man aufgrund der entstehenden Kosten abgeschreckt, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Es entstehen zwar Verfahrenskosten – sowohl für das gerichtliche Verfahren als auch für den Insolvenzverwalter -, aber es besteht die Möglichkeit, einen Stundungsantrag zu stellen. Dann werden die Verfahrenskosten bis zur Restschuldbefreiung gestundet. Sollte der Insolvenrverwalter gepfändete Beträge einziehen, werden diese zunächst für die Verfahrenskosten verwandt. Der Stundungsantrag sollte bereits zusammen mit dem Eröffnungsantrag beim Gericht eingereicht werden.

Versagung der Restschuldbefreiung

Auf Antrag eines Gläubigers kann die Restschuldbefreiung versagt werden (vgl. § 290 InsO). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat erfolgte oder man in den bei Antragstellung einzureichenden Unterlagen, vor allem beim Einkommens- und Vermögensangaben, falsche Angaben gemacht hat. Ebenso kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn in den letzten 3 Jahren vor Beantragung des Insolvenzverfahrens Vermögen verschwendet oder unangemessene Schulden gemacht wurden oder vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

An wen wendet man sich zwecks Unterstützung?

Eine Übersicht über alle Beratungsstellen nach Bezirken geordnet findet man auf der Webseite der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales: http://www.berlin.de/sen/soziales/themen/schuldnerberatung/anerkannte-beratungsstellen/