Es gibt vier verschiedene Aufenthaltstitel, die entweder befristet oder unbefristet sein können:

Aufenthaltstitel werden nach § 81 AufenthG nur von der zuständigen Ausänderbehörde auf Antrag erteilt und verlängert. Die Besonderheit eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis ist ihre Zweckgebundenheit. Dieser Aufenthaltszweck ist als Paragraf des AufenthG auf dem jeweiligen Aufenthaltsdokument genannt.  Im Aufenthaltstitel oder auf einem Zusatzblatt ist die Erlaubnis der Erwerbstätigkeit extra vermerkt. Liegt diese nicht vor, ist eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Die Aufenthaltstitel werden in Berlin bisher noch in Papierform in den Pass oder ins Ausweisdokument eingeklebt.

WICHTIG: Für die Verlängerung eines Titels ist es notwendig, die genaue Bezeichnung des Titels, den vermerkten Paragraf und Absatz, die vermerkten Einträge und Auflagen genau zu kennen. Alle wichtigen und weiterführenden Informationen zu den verschiedenen Aufenthaltstiteln etc. sind hier zu finden.

Wenn der Asylantrag endgültig abgelehnt wird, wird von der Ausländerbehörde eine Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung erteilt. Diese gelten nicht als Aufenthaltstitel!

 

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FAQs zum “Doppelpass”

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