Möchte man sich gegen einen („noch laufenden“) Verwaltungsakt (VA) einer Behörde wehren, ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart, man sagt auch, die Anfechtungsklage ist dann „statthaft“.
Das Ziel der Anfechtungsklage ist es, einen Verwaltungsakt durch das Gericht aufheben zu lassen, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Erhebt man bei dem Verwaltungsgericht Klage, muss man sie nicht als „Anfechtungsklage“ benennen. Das Wort „Klage“ reicht. Da die unterschiedlichen Verwaltungs-Klagen jedoch z.T. verschiedene Voraussetzungen haben, wurde hier diese Unterscheidung vorgenommen.
Zur Erinnerung:
§ 35 VwGO Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Keine Erledigung
Dieser VA dürfte sich nicht schon „erledigt“ haben. Dies kann z.B. dadurch passiert sein, dass der VA zeitlich begrenzt war, also z.B. ein Platzverweis für einen ganz bestimmten Tag. Wenn dieser Tag schon gewesen ist, hat sich der VA erledigt, da man jetzt ja wieder an den Ort gehen darf. In diesem Falle ist die Anfechtungsklage nicht mehr möglich. Aber keine Sorge, man kann immer noch dagegen vorgehen. Mehr dazu unter dem Stichwort „Fortsetzungsfestellungsklage“.
Hat sich der VA noch nicht erledigt, z.B. weil es sich um ein Aufenthaltsverbot über einen längeren Zeitraum handelt und dieser noch nicht verstrichen ist, ist die Anfechtungsklage hingegen statthaft.
Klagebefugnis, § 42 II VwGO
Nun darf aber nicht jeder gegen einen VA klagen. Grundsätzlich darf nur derjenige klagen, der durch den VA in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist in der Regel bei demjenigen der Fall, den der VA betrifft, der also der „Adressat“ ist. Das ist eigentlich immer der Fall, wenn es sich um ein Verbot handelt, da das Grundgesetz einem generell ja die freie Entfaltung erlaubt. Es soll lediglich ausgeschlossen werden, dass jeder gegen einen VA klagen kann, der ihn gar nicht betrifft, sog. „Popularklagen“.
Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
Eine Anfechtungsklage ist auch nur dann zulässig, wenn das notwendige Vorverfahren durchgeführt wurde. Hiermit ist das Widerspruchsverfahren gemeint. Man muss also in der Regel erst Widerspruch gegen einen VA einlegen und die Entscheidung der Behörde abwarten, bevor man vor dem Verwaltungsgericht klagt. Dies hat denn Sinn, dass die Behörde erstmal die Chance haben soll, ihr eigenes Handeln zu überprüfen und gegebenenfalls die Maßnahme zurückzunehmen. Zum anderen sollen natürlich auch nicht die Gerichte überlastet werden.
Man bekommt von der Behörde nach dem Widerspruchsverfahren einen Widerspruchsbescheid. Dieser ist ebenfalls ein Verwaltungsakt (VA). Man greift mit seiner Anfechtungsklage dann in der Regel den „ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt an, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat“.
Klagefrist, 74 I VwGO
Besonders wichtig ist, dass die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden muss. Ist diese Frist abgelaufen, gibt es in der Regel keine Möglichkeit mehr, sich gegen die Maßnahme der Behörde zu wehren. Dies hat den Sinn, dass irgendwann einmal Gewissheit eintreten muss, wie denn nun die Rechtslage im Hinblick auf diese Maßnahme ist. Man sagt auch, der VA wird „bestandskräftig“.
Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Man muss auch beteiligten- und prozessfähig sein. Fähig am Verfahren beteiligt zu sein sind u.a. natürliche und juristische Personen und Behörden.
Prozessfähig sind u.a. alle nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, also Personen ab 18 Jahren. Ansonsten muss man sich durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten lassen.
Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO
Wichtig ist, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht erhoben wird. Einen Anwalt braucht man erst vor dem Oberverwaltungsgericht. Legt man Klage ein, darf man nicht vergessen, sie eigenhändig zu unterschreiben. Auch die Übermittlung der Klage als Fax gilt als Klageerhebung. Dies kann oftmals hilfreich sein, wenn die Klagefrist zu verstreichen droht. Man sollte jedoch im Anschluss auch das Original an das Gericht schicken.
Zuständigkeit des Gerichtes, §§ 45 ff., 52 VwGO
Örtlich zuständig ist in der Regel das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde.
Für Berlin ist das:
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstraße 7
10557 Berlin
Tel.: 030 9014 – 0
Fax: 030 9014 – 8790