Wie kann man sich gegen Maßnahmen von Behörden, wie z.B. der Polizei, wehren?
Allgemeine Erläuterungen und Ausführungen zu den verschiedenen Klagearten.
Klärung einiger Grundbegriffe
Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht
Die Rechtsgebiete Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht gehören beide zu dem Bereich öffentliches Recht. Geregelt wird, anders als im Privatrecht, das Verhältnis des Staates zum Bürger bzw. der Staatsorgane untereinander.
Dabei ist zu beachten, dass das Verfassungsrecht jedem anderen Recht übergeordnet ist. D.h. das GG (Grundgesetz) regelt als Verfassung die Grundzüge des Verhältnisses des Bürgers zum Staat, indem es in den Art. 1 bis 19 GG die Grundrechte des Einzelnen regelt. Das Verwaltungsrecht konkretisiert dieses Verhältnis, muss sich aber an die Vorgaben des übergeordneten Verfassungsrechts halten. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsrecht nicht gegen das GG verstoßen darf und im Zweifelsfall ein Gesetz des Verwaltungsrechts so auszulegen ist, dass es mit dem GG vereinbar ist.
Verwaltungshandeln ist dabei – im Gegensatz zu Gesetzgebung und Rechtsprechung – die Form des Staatshandelns, mit der der Bürger normalerweise am häufigsten zu tun hat.
Formelles und materielles Recht
Eine wichtige Unterscheidung ist auch die zwischen formellen und materiellen Recht. Das formelle Recht regelt, welches Verfahren und welche Form z.B. bei der Erteilung einer Genehmigung oder eines Verbotes eingehalten werden müssen und wer überhaupt so etwas erteilen darf (im Rahmen der Zuständigkeit).
Das materielle Recht regelt, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage welche Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen, damit so eine Erteilung stattfinden darf.
Bsp.: Dass nur die Ordnungsbehörden und die Polizei einen Platzverweis erteilen dürfen ist formelles Recht, weil es die Zuständigkeit betrifft.
Dass für die Erteilung eines Platzverweises eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen muss und wem gegenüber die Erteilung erfolgen darf, ist materielles Recht, da dies die Voraussetzung im konkreten Einzelfall betrifft.
Ein Akt staatlicher Gewalt ist dabei grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn seine formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt bzw. eingehalten sind; wenn er also formell und materiell rechtmäßig ist.
Die Klage vor Verwaltungsgerichten
Gegen Akte der staatlichen Gewalt kann man sich mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht wehren. Es gibt dabei verschiedene Arten von Klagen, die auch unterschiedlich heißen. Wenn man Klage vor dem Verwaltungsgericht einreicht, muss man seine Klage zwar nicht mit dem richtigen Namen überschreiben, da die verschiedenen Klagen aber z.T. unterschiedliche Voraussetzungen verlangen, wird im Folgenden trotzdem eine Unterscheidung vorgenommen. Dabei unterscheiden sich die Klagearten in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) danach, ob ein Verwaltungsakt (VA) im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegt:
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Wird ein VA angegriffen, kommen hierfür die Anfechtungsklage oder die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage (wenn sich der VA „erledigt“ hat) in Betracht. Möchte man hingegen erreichen, dass die Behörde einen VA erlässt, kann man ggf. eine Verpflichtungsklage erheben.
gemeinsame Voraussetzungen
Die Klagen vor dem Verwaltungsgericht haben z.T. gemeinsame Voraussetzungen, die in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt sind.
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Für alle Klagearten im Verwaltungsrecht muss die Voraussetzung vorliegen, dass überhaupt das Verwaltungsgericht dafür zuständig ist. Dies regelt § 40 VwGO.
§ 40 VwGO
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(…)
öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Das Verwaltungsgericht ist nur dann zuständig, wenn die Streitigkeit, um die es sich handelt, öffentlich-rechtlich ist. Im Gegensatz hierzu sind z.B. die Zivilgerichte für Streitigkeiten zwischen Bürgern zuständig.
Die Abgrenzung kann man u.a. daran vornehmen, ob es um ein sog. Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger geht; wenn also der Staat dem Bürger gegenüber als Hoheitsträger auftritt. Dann ist es eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. So ist es in der Regel auch, wenn das Gesetz, welches den Streit entscheiden kann, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, wie z.B. aus dem Bereich des Gewerberechts (Gewerbeordnung = öffentlich-rechtlich).
Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
Weiter darf es sich nicht um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art handeln. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn zwei Gemeinden um ihre Rechte streiten.
Keine Zuweisung an andere Gerichte
Es gibt auch Gesetze, die bestimmte Streitfragen ausdrücklich einem bestimmten Gericht zuweisen. Dies ist z.B. oft bei dem Handeln der Polizei der Fall. Denn bei der Polizei ist das Besondere, dass sie eine Doppelfunktion hat. Zum einen handelt sie zur Gefahrenabwehr, also präventiv, d.h. vorbeugend z.B. zur Verhütung von Straftaten.
Zum anderen handelt sie repressiv, d.h. sie hilft der Staatsanwaltschaft bereits begangene Straftaten aufzuklären.
Man kann sagen, dass der Verwaltungsrechtsweg nur für alle präventiven Maßnahmen der Polizei eröffnet ist.
Alle repressiven Maßnahmen sind nach § 23 EGGVG dem sog. „ordentlichen Rechtsweg“, hier also dem Strafgericht zugewiesen.