Straßensozialarbeit in Berlin

Räuberische Erpressung – §§ 253, 255 StGB

Erläuterungen zum Gesetz – Was ist räuberische Erpressung? Wo ist der Unterschied zum Raub?

Zum Verständnis – Der Gesetzestext:

§ 253 Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

§ 255 Räuberische Erpressung

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Erläuterungen

Die Erpressung ist ähnlich dem Betrug darauf ausgerichtet, eine Vermögensverschiebung zu erreichen.

Die räuberische Erpressung ist dem Raub recht ähnlich. Der Unterschied liegt kurz gesagt darin, dass beim Raub eine Wegnahme (also ein Diebstahl) geschieht, wobei bei der räuberischen Erpressung das Opfer durch Drohung zu einer Handlung genötigt wird, welche als Vermögensverfügung eingestuft wird. Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist umstritten. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Abgrenzung nach dem äußeren Geschehensbild vorzunehmen ist: nimmt der Täter die Sache (bspw. Handy oder Geld) an sich (Wegnahme) ist es Raub, übergibt das Opfer die Sache dem Täter, liegt eine Weggabe vor und somit eine räuberische Erpressung.

Wer also z.B. jemanden „abzieht“, indem er ihn durch Drohung zur Herausgabe eines Handys nötigt, begeht keinen Raub sondern eine räuberische Erpressung.

Der Unterschied wirkt sich für den Täter allerdings nicht aus, da die räuberische Erpressung wie ein Raub, also mit Mindeststrafe von einem Jahr bestraft wird.

Bei einer räuberischen Erpressung können auch die Qualifikationen des § 250 Abs. 1 oder 2 StGB verwirklicht sein. Verwendet also der Täter bei der räuberischen Erpressung eine Waffe oder ein Messer liegt gemäß §§ 253, 255, 250 Abs.2 Nr. 1 StGB eine Mindeststrafe von 5 Jahren vor.