Straßensozialarbeit in Berlin

Mord und Totschlag – §§ 211 und 212 StGB

Mord und Totschlag, zwei Tötungsdelikte des StGB. Wo ist der Unterschied? Der Gesetzestext und Erläuterungen:

Zum Verständnis – der Gesetzestext:

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln

oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

§ 212 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Erläuterungen:

Das Verhältnis zwischen Mord und Totschlag ist umstritten. Eine Ansicht (die Literatur) vertritt die Auffassung, dass Totschlag sozusagen das Grunddelikt ist, und der Mord eine Qualifikation des Totschlags darstellen würde(Mord=Totschlag + Mordmerkmal). Eine andere Auffassung (darunter die Rechtsprechung, also die Gerichte) vertritt die Ansicht, dass Mord ein ganz eigenständiges Delikt ist. Dies wird unter anderem aus dem Wortlaut des Totschlags hergeleitet, der ja besagt, „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein,…“. Außerdem steht der Mord im StGB vor dem Totschlag. Bei anderen Delikten steht die Qualifikation stets hinter dem Grunddelikt (Bsp.: Körperverletzung/gefährliche Körperverletzung).
Das heisst also nach dieser zweiten Auffassung wird zuerst geprüft, ob jemand ein Mörder ist und wenn dies nicht der Fall ist, dann kommt Totschlag in Frage. Bei der ersten Auffassung würde man demnach prüfen, ob jemand einen Totschlag begangen hat und wenn dies der Fall ist, ob er darüber hinaus auch noch ein Mörder ist.

Die unterschiedliche Betrachtungsweise spielt aber nur dann eine Rolle, wenn jemand als Teilnehmer (z.B. „Anstifter“) der Tat ein personenbezogenes Mordmerkmal – z.B. Habgier – nicht aufweist.
Hierauf soll im Folgenden aber nicht weiter eingegangen werden.

Da das Verhältnis der beiden Vorschriften also für den Täter keine Rolle spielt, soll hier zunächst der Totschlag und dann der Mord erklärt werden.

Totschlag (§ 212 StGB)

Tod eines anderen Menschen

Beide Delikte setzen den Tod eines anderen Menschen voraus.
Hieraus ergibt sich, dass z.B. die Selbsttötung und damit auch der Versuch der Selbsttötung nicht strafbar ist. Das heißt auch, dass die Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbar ist, da Beihilfe immer voraussetzt, dass zu einer rechtswidrigen Tat Hilfe geleistet wurde. Der Übergang von „Beihilfe zur Selbsttötung“ zur „Tötung auf Verlangen“, die im Gegensatz hierzu sehr wohl strafbar ist, § 216 StGB, ist jedoch sehr fließend.

Es muss also ein anderer Mensch getötet worden sein. Der Begriff „Mensch“ ist im juristischen Sinne klärungsbedürftig. Dies folgt daraus, dass man einen Zeitpunkt finden muss, ab wann ein Embryo im Sinne des StGB zum „Menschen“ wird, also den strengeren Schutz seines Lebens nach den §§ 211 ff. StGB erfährt und seine (Ab-)Tötung nicht mehr ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB ist, der im Gegensatz zum Totschlag milder bestraft wird.
Natürlich kann man diese Vorgehensweise mit guten Argumenten moralisch kritisieren. Letztendlich hat sich aber der Gesetzgeber zu einer Unterscheidung der Delikte entschlossen, sodass sich also die Frage stellt, „ab wann ist der Mensch ein Mensch im Sinne des StGB“?

Nach der juristischen Definition beginnt das Leben mit dem Beginn des Geburtsaktes. Bei regulärem Geschehensverlauf ist dies das Einsetzen der Eröffnungswehen. Bei atypischem Verlauf beginnt der Geburtsakt mit dem Sprung der Fruchtblase oder beim Kaiserschnitt mit dem Öffnen der Gebärmutter.
Das heisst also auch, dass ein Arzt ab diesem Zeitpunkt besonders vorsichtig sein muss, will er sich nicht wegen eines Tötungsdeliktes (z.B. fahrlässiger Tötung) strafbar machen.

Der Tod eines Menschen liegt juristisch dann vor, wenn der Hirntod eingetreten ist. D.h., wenn trotz durch Beatmung aufrechterhaltender Herz- und Kreislauffunktion das irreversible (nicht rückgängig zu machende) Erlöschen der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes eingetreten ist.

Vorsatz

Man muss den Tod eines anderen Menschen vorsätzlich herbeigeführt haben. Siehe hierzu unsere Erläuterungen zum Vorsatz. Es reicht auch bedingter Vorsatz aus. Allerdings sind an den bedingten Vorsatz hohe Anforderungen zu stellen. Die höchtsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass zur Tötung eines Menschen eine höhere Hemmschwelle zu überwinden ist als bei anderen Delikten, wie zB. einer Körperverletzung. Es muss eine äußerlich ersichtlich gefährliche Handlungsweise auf einen bedingtenVorsatz schließen lassen. Ansonsten liegt unter Umständen fahrlässige Tötung, § 222 StGB vor.

Mord

Wie bereits oben erwähnt, kann man vereinfacht sagen, Mord ist Totschlag plus noch mehr. Kommen zu einem Totschlag Mordmerkmale hinzu, handelt es sich also um Mord.

Es gibt drei täter- und tatbezogene Gruppen von Mordmerkmalen:

1. Verwerflichkeit des Beweggrundes:

Hierunter fallen die niedrigen Beweggründe des Handelns aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier und sonstige niedrige Beweggründe.

Mordlust

Aus Mordlust handelt, wem es darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen, wer aus Angeberei, aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens oder aus Zeitvertreib tötet.

Befriedigung des Geschlechtstriebes

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer als „Lustmörder“ geschlechtliche Befriedigung in der Tötung selbst sucht oder den Tod des Opfers zu diesem Zweck anstrebt oder billigend in Kauf nimmt.

Habgier

Aus Habgier tötet derjenige, der aus ungezügelter und rücksichtsloser Gewinnsucht (Gewinnstreben) um jeden Preis handelt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Täter in den Genuß einer Erbschaft kommen will oder einen Vermögensgegenstand des Opfers in seinen Besitz bringen will.

Sonstige niedrige Beweggründe

Aus sonst niedrigen Beweggründen tötet jemand, dessen Tätermotive nach allgemein sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen.

Die sonst niedrigen Beweggründe stellen ein Auffangtatbestand dar. Hierbei ist eine umfassende Würdigung aller für den Täter maßgeblichen äußeren und inneren Umstände vorzunehmen.

Meist liegt bei der Annahme der niedrigen Beweggründe eine besonders ausgeprägte Eigensucht des Täters vor, so bei Eifersucht, Rachsucht oder Hass, auch sog. Ehrenmorde oder Tötungen aus Blutrache fallen unter die niedrigen Beweggründe.

2. Verwerflichkeit der Ausführungsart:

Hierunter fallen Merkmale, die eine gefährliche unmenschliche Tatausführung beschreiben.
Dies sind Heimtücke, Grausamkeit und Gemeingefährlichkeit.

Heimtücke

Heimtückisch handelt, wer in rechtsfeindlicher Gesinnung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tat ausnutzt. Das Opfer muss hier gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Arglos ist, wer zum Tatzeitpunkt glaubt, vor einem Angriff sicher zu sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter das Opfer überrascht und dieses dem Angriff auf sein Leben nicht begegnen kann. So z.B. auch, wenn das Opfer schläft, nicht jedoch bei Bewusstlosen. Wehrlosigkeit bedeutet einen Zustand der erheblich verminderten Verteidigungsmöglichkeit infolge der Arglosigkeit. Subjektiv muss der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit erkannt und bewusst für die Tötung ausgenutzt haben.

Grausamkeit

Grausam handelt, wer dem Opfer in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen.  Als Beispiel sei hier das Foltern bis zum Todeseintritt genannt.

Gemeingefährlichkeit

Gemeingefährlich ist ein Mittel dann, wenn es eine Gefahr für eine Mehrzahl unbeteiligter Personen darstellt, da der Täter die Wirkung seines Tatmittels nicht sicher beherrschen kann. Es sind zB. Explosionen, Brandstiftung, Maschinengewehre und Steinwürfe von Autobahnbrücken gemeingefährlich.

3. Verwerflichkeit des Zieles:

Hierunter fällt ein Handeln zur Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat.

Es handelt sich hierbei um rein subjektive Mordmerkmale. Um eine andere Straftat zu ermöglichen oder verdecken tötet jemand, der in besonders verwerflicher Weise eine andere Tat zum Anlass nimmt und dadurch notfalls „über Leichen geht“. Zur Ermöglichung einer Straftat handelt zum Beispiel jemand, der den Wachmann umbringt, um in das Gebäude einzubrechen.

Zur Verdeckung einer Straftat handelt z.B. jemand, der den einzigen Zeugen oder einen Verfolger umbringt, um zu entkommen.