Erläuterungen zum Gesetz; was ist Landfriedensbruch?
Zum Verständnis – Der Gesetzestext:
§ 125 StGB Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(…)
Erläuterungen:
§ 125 StGB schützt zum einen die öffentliche Sicherheit, zum anderen sog. Individualrechtsgüter, also das Leben, die Gesundheit und das Eigentum von Personen, die durch die Gewalttätigkeit bedroht sind.
Beschrieben sind im Absatz 1 drei Tatalternativen:
- der gewalttätige Landfriedensbruch (1. Halbsatz, Nr.1)
- der bedrohende Landfriedensbruch (1.Halbsatz, Nr.2)
- der aufwieglerische Landfriedensbruch (2. Halbsatz)
1. Gewalttätiger Landfriedensbruch
Voraussetzung hierfür ist, dass aus einer Menschenmenge heraus, egal ob an öffentlichen oder nichtöffentlichen Orten, mehrere Personen aus der Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begehen.
Unter Gewalttätigkeit versteht man ein gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Sachen gerichtetes aggressives Tun (also eine Handlung) von einiger Erheblichkeit unter Einsatz von Kraft.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob wirklich ein Schaden entsteht oder ob es konkret zu einer Gefährdung kommt. Es kommt nur darauf an, dass eine nicht geringfügige Auswirkung gewollt ist.
Als Beispiel für eine derartige Handlung seien hier das Bespritzen von Personen mit Benzin, Anheben oder Schaukeln eines PKW, Werfen von Steinen, Erdklumpen und Feuerwerkskörpern genannt.
Keine Gewalttätigkeiten sind dagegen Handlungen, die nicht geeignet sind, zu Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen zu führen, so z.B. eine Sitzblockade oder anderes rein passives Verhalten.
2. Bedrohender Landfriedensbruch
Hier werden aus der Menschenmenge heraus Bedrohungen gegen andere Menschen mit einer Gewalttätigkeit begangen. Unter Bedrohung versteht man die Ankündigung einer Tat gegenüber einem anderen. Diese Ankündigung muss nicht unbedingt mit Worten erfolgen, sondern kann auch durch ein entsprechendes Verhalten („konkludent“) gegeben sein. Beispiel hierfür ist ein bedrohliches Vorrücken einer Menschenmenge.
Ausreichen kann unter Umständen – neben der Bedrohung mit Gewalttätigkeiten gegenüber anderen Menschen – auch die Bedrohung mit Gewalttätigkeiten gegenüber Sachen (dies ist allerdings umstritten).
Menschenmenge
In beiden Fällen muss aus einer Menschenmenge heraus gehandelt werden. Die Handlungen müssen mit vereinten Kräften vorgenommen werden. Das meint jedoch nicht, dass die gesamte Menschenmeng Gewalt ausüben muss, es muss aber eine Vereinigung der Kräft eder Menschenmenge und den nach außen handelnden Tätern vorliegen.
Nicht darunter fallen also Gewalttätigkeiten innerhalb der Gruppe. Hierzu reichen unter Umständen schon Gruppen ab 11 Personen, meistens aber erst ab 15 bis 20 Personen. Entscheidend ist, dass es sich um eine nicht überschaubare Personengruppe handelt.
Tathandlung
Tathandlung ist die Beteiligung an den Gewalttätigkeiten oder an den Drohungen. Bloßes inaktives Dabeisein oder bloßes Mitmarschieren genügen in der Regel nicht. Somit sind Übergriffe Einzelner aus einer friedlichen Menschenmenge heraus nicht als Landfriedensbruch zu bewerten.
3. Aufwieglerischer Landfriedensbruch
Hier wirkt der Täter auf eine vorhandene – u.U. friedliche – Menschenmenge ein. Er muss in der Absicht handeln, die Bereitschaft der Menge zu Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen zu fördern (sog. „Anheizer“).
Als Tathandlung kommt jedes Einwirken durch aktives Tun oder auch Unterlassen in Betracht. Es muss in der Absicht geschehen, die Bereitschaft der Menge zu Handlungen nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB zu steigern oder zumindest zu untersctützen.
Beispiele sind das Rufen von Parolen, Singen anstachelnder Lieder oder anfeuernde Gesten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Täter hiermit Erfolg hat, d.h. ob er tatsächlich erreicht, dass die Menschenmenge wirklich solche Handlungen vornimmt.
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs:
Bei § 125a StGB handelt es sich nicht um eine Qualifikation, sondern um eine Strafzumessungsregel, die eine Mindeststrafe von 6 Monaten vorsieht.
Zur Erläuterung folgt hier der Gesetzestext:
§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
Erwähnenswert ist, dass bei der Nr. 2 eine konkrete Verwendungsabsicht notwendig ist – hat man eine Glasflasche dabei, gilt diese als gefährliches Werkzeug. Strafbar ist es nur dann, wenn die Absicht besteht, die Flasche als Waffe gegen andere Menschen einsetzen zu wollen.