Wer erhält Kindergeld? Wie stellt man den Antrag? Was kann man tun, wenn die Eltern keinen Unterhalt leisten?
Kindergeld wird bei der zuständigen Familienkasse beantragt. Letztmalig wurde zum 01. Januar 2021 das Kindergeld angehoben, dieses Mal um 15 Euro je Kind. Ebenfalls stieg der Kinderfreibetrag von 7.812 Euro in 2020 auf 8.388 Euro in 2021. Das Kindergeld beträgt nun für das erste und zweite Kind jeweils 219 € monatlich, für das dritte 225 € und jedes weitere Kind jeweils 250 € monatlich. (Stand 2021; mehr Info hier)
Ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld besteht unter den folgenden Voraussetzungen:
- bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (verlängert um abgeleisteten Kriegs-/Ersatzdienst), wenn Du Dich in einer Ausbildung oder im Studium befindest. Dabei spielt es – anders als beim Unterhaltsanspruch gegen die Eltern – keine Rolle, ob es sich um eine Erstausbildung handelt,
- bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn Du arbeitsuchend gemeldet bist,
- bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn Du ausbildungsplatzsuchend gemeldet bist,
- bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn Du Dich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bis zur Dauer von vier Monaten befindest (beispielsweise Wartezeit zwischen Abitur und Studium, vor und nach dem Kriegs-/Ersatzdienst);
- wenn Du ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr ableistest;
- wenn Du aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage bist, Dich selbst zu unterhalten, vorausgesetzt, die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr eingetreten.
Eltern haben für ihre
- verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
- in Ausbildung oder Studium
- bis zum 25. Geburtstag
ohne Einschränkungen einen Kindergeldanspruch.
Zu dieser Entscheidung kam der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil unter dem Az.: III R 22/13 vom 17.10.2013, welche am 22.01.2014 in einer Pressemitteilung veröffentlicht wurde. Damit sorgt der BFH für eine klare höchstrichterliche Rechtsprechung. (Kindergeld für verheiratete Kinder)
Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt, nicht jedoch während des Bezuges von Erziehungsgeld bzw. während der Elternzeit.
Im Regelfall wird Kindergeld nur denjenigen Eltern gezahlt, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Ausländer/-innen haben aber unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld. Näheres hierzu findet Ihr hier Anspruch für Ausländer
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt der Kindergeldanspruch nur weiterhin bestehen, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung (dazu zählt auch die Aufnahme eines Studiums) befindet oder bei der Agentur für Arbeit als arbeit- bzw. ausbildungssuchend gemeldet ist. In diesem Fall werden Leistungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter gezahlt. Die Monate, in denen das Kind den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst abgeleistet hat, werden über das 25. Lebensjahr hinaus weiter gezahlt. Für Kinder, die freiwillig den Wehrdienst ableisten, kann nur in Ausnahmefällen Kindergeld bezogen werden (nur dann, wenn der Wehrdienst eine Maßnahme der Berufsausbildung darstellt, BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/13).
Gestellt werden die Anträge schriftlich (!) bei den zuständigen Familienkassen. Diese sind in der Regel beim Arbeitsamt angesiedelt, für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist in vielen Fällen die Besoldungs-/Vergütungsstelle über die Landesfamilienkasse zuständig. Die Adressen in Berlin findet Ihr hier Familienkasse Berlin
Bitte achtet darauf, dass alle nötigen Unterlagen beigefügt werden (z.B. Geburtsurkunde des Kindes).
Der Antrag kann per Einschreiben mit Rückschein an die Familienkasse geschickt werden. Die Antragstellung kannst Du Dir jedoch kostengünstiger – wenn Du den Antrag persönlich abgibst – auf der Antragskopie mit einen Eingangstempel der Familienkasse bestätigen lassen. Zunächst kann ein Antrag auch formlos gestellt werden.
Antragsformulare und allgemeine Infos zum Kindergeldanspruch erhältst Du unter www.familienkasse.de.
Das Kindergeld kann rückwirkend für das laufende sowie vier abgelaufene Kalenderjahre beantragt werden. Mit einem Kindergeldantrag, der nachweislich noch im Dezember eines Jahres bei der Familienkasse eingeht, können daher alle Ansprüche für insgesamt fünf Jahre rückwirkend gesichert werden!
Wenn Deine Eltern keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt leisten, kann die Familienkasse das Kindergeld auf Antrag des -volljährigen- Kindes direkt an das Kind auszahlen („Abzweigung des Kindergeldes“). Das Kindergeld kann auch abgezweigt werden, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht mit einem geringeren Betrag als dem anteiligen Kindergeld nachkommen. (Abzweigungsantrag)
In den Fällen, wo ein Kind Vollwaise ist oder der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist, kann auch ein minderjähriges Kind mit einem speziellen Antrag erreichen, dass es das Kindergeld direkt ausgezahlt bekommt. Bitte kontaktiert in solchen Fällen die zuständige Familienkasse.
Jegliche Änderungen von Umständen, die den Kindergeldanspruch begründen, müssen der Familenkasse unaufgefordert mitgeteilt werden. Sollte der Anspruch entfallen (weil z. B. aufgrund geänderter Arbeitsverhältnisse die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind), aber dennoch weiterhin Kindergeld bezogen werden, besteht ein Rückzahlungsanspruch der Familenkasse. Werden Beiträge unrechtmäßig bezogen, kann dies unter Umständen ein Bußgeld nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz oder auch strafrechtliche Konsequenzen bedeuten.
ACHTUNG: Kindergeld wird auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II angerechnet.