Jugendarrest als „Zuchtmittel“ nach § 16 Jugendgerichtsgesetz – wie lang kann Arrest sein? Gesetz und Erklärungen dazu.
Zum besseren Verständnis: Der Gesetzestext
§ 16 Jugendarrest
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.
Einzelne Erklärungen
Worum geht es bei Jugendarrest?
Neben den sog. „Erziehungsmaßregeln“ gehört der Jugendarrest (§§ 16 und 86, 87 JGG) als Form der „Zuchtmittel“ (§§ 13 ff. JGG) zu der zweiten Stufe der gerichtlichen Maßnahmen, die infolge einer Verfehlung verhängt werden können.
Jugendarrest wird in eigens dafür geschaffenen Jugendarrestanstalten vollzogen und läuft fast wie in einem üblichen Gefängnis ab.
Maximal ist Arrest vier Wochen lang (nicht einen Monat).
In Berlin ist die Jugendarrestanstalt am
Kirchhainer Damm 64-66
12309 Berlin
Tel.: (030) 764917-0
Fax: (030) 764917-77
Was soll Jugendarrest bewirken?
Jugendarrest soll neben der erzieherischen Einwirkung aus repressiv wirken – er soll „Ausgleich für begangenes Unrecht sein und durch seine Einflussnahme auf den Jugendlichen auch der Besserung dienen, ferner vermöge seines harten Vollzuges abschreckend wirken“ (BGHSt 18, 209).
Im Arrest soll der Jugendliche zu einer Auseinandersetzung mit sich selbst gelangen aber auch in der Anstalt durch die dort arbeitenden SozialarbeiterInnen Hilfe bekommen, um an den Mißständen zu arbeiten, die zur Verfehlung geführt haben.
Aus diesem Grunde wird Jugendarrest auch nicht zur Bewährung ausgesetzt, da ansonsten das pädagogische Ziel des Insichgehens nicht erreicht würde.
Wann wird Jugendarrest verhängt?
Wann welche Maßnahme richterlicherseits entschieden wird, ist natürlich immer verschieden und hängt ganz vom Einzelfall ab. Grundsätzlich wird Jugendarrest dann angeordnet, wenn es sich um Verfehlungen wegen Unachtsamkeit (fahrlässiger Verkehrsunfall), wegen mangelnder Selbständigkeit ohne sonstige Neigung des Täters zu strafrechtlich bedeutsamen Fehlverhalten (Mitläufer in einer Gruppenprügelei) oder bei Gelegenheits- und Augenblicksverfehlungen, die sich aus einer plötzlich auftretenden Situation ergeben, ohne dass der Täter sonst zu kriminellem Verhalten neigt (insbesondere bei jugendlichem Kraftgefühl und Übermut), handelt.
Da der Jugendarrest den Jugendlichen zum Nachdenken über sich und seine Tat bringen soll, macht er natürlich nur Sinn, wenn der Jugendliche auch alt genug und geistig ausreichend entwickelt ist, um gerade darüber nachzudenken. Man spricht hierbei von der Arresttauglichkeit.
Macht Jugendarrest überhaupt Sinn, bringt das was?
Seit Jahren gibt es auch in den Reihen der JuristInnen viele Stimmen, die dem Jugendarrest an sich eine überzeugende erzieherische Wirkung absprechen.
Je nach wissenschaftlicher Methode sehen die Ergebnisse entsprechend aus: Es wird grob von einer Rückfallquote von zwischen 60 und 70 % ausgegangen – d.h. über die Hälfte der Jugendlichen sind durch den Arrest nicht soweit „beeindruckt“ worden, als dass sie nicht danach wieder straffällig geworden wären. Bei Freizeit- und Kurzarrest liegt die Rückfallquote bei bis zu 80%. Die Zahlen sprechen insofern für sich.
Das liegt aber nicht zuletzt an der Situation in den Jugendarrestanstalten: Das reine Wachpersonal ist oft unterbesetzt, die Stellen der SozialarbeiterInnen werden zusammengestrichen, so dass eine intensive Betreuung der Jugendlichen nicht ausreichend gewährleistet werden kann. Aber gerade die soll nach bestimmten Verfahren stattfinden, damit sich die Jugendlichen mit ihren Verfehlungen auseinandersetzen können.