Zum besseren Verständnis: Gesetzestext
§ 32 ASOG, Behandlung festgehaltener Personen
(1) Wird eine Person auf Grund von § 20 Abs.3, § 21 Abs.3 Satz 3 ode § 30 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben. Sie ist über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren. Zur Belehrung gehört der Hinweis, dass eine etwaige Aussage freiwillig erfolgt.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen, und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist ein Betreuer für sie bestellt, so ist in jedem Falle unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
Für Eilige: Kurzfassung
– Der § 32 ASOG regelt die Behandlung festgehaltener Personen und bezieht sich auf Freiheitsentzug wegen zwangsweiser Durchsetzung einer Vorladung (§ 20 Abs. 3 ASOG), Anhaltens zur Identifizierung (§ 21 Abs. 3 Satz 3 ASOG) und auf den Gewahrsam (§ 30 ASOG).
– Der festgehaltenen Person stehen folgende Rechte zu: Sie darf Auskünfte verweigern, die sie oder Angehörige in die Gefahr eines strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahrens bringen. Zu Angaben von Personaldaten ist sie verpflichtet; ansonsten droht ein Bußgeld gem. § 111 OWiG. Ihr ist die Gelegenheit der Benachrichtigung von Angehörigen oder einer Person ihres Vertrauens zu geben.
– Die Polizei hat folgende Pflichten: Sie muß den Grund des Freiheitsenzuges unmittelbar bei Festhalten der Person mitteilen. Sie hat eine Rechtsbehelfsbelehrung auszusprechen und über die Aussagefreiheit zu informieren.
Für Ausdauernde: Einzelne Erklärungen
Worum geht es?
Der § 32 ASOG begründet Pflichten der Polizei sowie Rechte der festgehaltenen Personen und bezieht sich auf alle Festhaltebefugnisse der Polizei nach ASOG: Zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung (§ 20 Abs. 3 ASOG), Anhalten zur Identitätsfeststellung (Sistierung, § 21 Abs. 3 Satz 3 ASOG) und Gewahrsam (§ 30 ASOG).
Pflichten der Polizei: Was muss sie tun? Was ist der Grund?
Dem Festgehaltenen ist unverzüglich der Grund der Freiheitsentziehung bekanntzugeben.: Staatliches Handeln gegen BürgerInnen darf nicht willkürlich erscheinen.
Dies wird regelmäßig sofort zu Beginn der Freiheitsentziehung erfolgen und nicht erst auf der Dienststelle.
Der Betroffene soll wissen, warum sich das Handeln der Polizei gerade gegen ihn wendet, um dann sein Verhalten auf den Gebrauch der entsprechenden Rechtsmittel ausrichten zu können.
Rechtsbehelfsbelehrung
Mit Rechtsbehelfen sind die Möglichkeiten der festgehaltenen Person gemeint, sich unmittelbar bei oder nach dem Freiheitsentzug gegen das staatliche Handeln zu wehren.
Die festgehaltene Person muß also über die ihr zustehenden Rechtsbehelfe belehrt werden:
Während des andauernden Freiheitsentzuges steht es dem Festgehaltenen zu, eine richterliche Entscheidung zu verlangen.
Hinweis auf die Freiwilligkeit der Aussage des Festgehaltenen
Der Festgehaltene ist darauf hinzuweisen, daß eine Aussage bzw. Auskünfte des Festgehaltenen freiwillig erfolgen würden, siehe unten!
Benachrichtigungspflicht Angehöriger
Wird eine Person festgehalten, muss ihr unverzüglich die Gelegenheit gegeben werden, einen Angehörigen des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen zu können. Dies gilt nur dann nicht, wenn dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung gefährdet würde (bspw. wenn die Benachrichtigung dazu genutzt werden soll, zur Verwirklichung einer geplanten Straftat aufzurufen). Bei einer richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung oder wenn eine solche als rechtmäßig bestätigt wird, besteht die Benachrichtigungspflicht ebenfalls.
Übernahme der Benachrichtigung durch die Polizei
Die Polizei muß die Benachrichtigung immer dann übernehmen, wenn der Festgehaltene nicht in der Lage ist, von seinem Recht selbst Gebrauch zu machen, z.B. bei Trunkenheit oder Bewusstlosigkeit. Das ist keine absolute Pflicht, sondern sie entfällt, wenn offensichtlich der mutmaßliche Wille der Person dem entgegensteht (z.B. wenn EhegattInnen sollen von Alkohol- oder anderweitigen Exzessen nichts erfahren sollen).
Benachrichtigungspflicht an Sorgeberechtigte und Betreuer
Die Polizei hat bei Minderjährigen oder Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, in jedem Fall unverzüglich die Benachrichtigung der sorgeberechtigten Person vorzunehmen.
In der Praxis ist es aber oft so, daß Kinder und Jugendliche unmittelbar nach ihrer Ergreifung dem Kinder- und Jugendnotdienst übergeben werden, so dass diese Stellen die Benachrichtigung übernehmen.
Nicht zusammen mit anderen Strafgefangenen!
Der Absatz 3 beinhaltet ein sog. „Trennungsgebot“ des/der Festgehaltenen von Straf- oder Untersuchungsgefangenen und die Pflicht zur getrennten Unterbringung von Männern und Frauen.
Nur in Ausnahmefällen wie z.B. bei Massengewahrsam während Großaktionen darf sich die Polizei vorübergehend über dieses Trennungsgebot hinwegsetzen.
Rechte des/der Festgehaltenen
Recht zur Auskunftsverweigerung über Personaldaten hinaus
Die Freiwilligkeit der Aussage bezieht sich auf Angaben, die über die Personaldaten hinausgehen.
Dieses Recht darf jedoch nicht als „Schweigerecht“ mißverstanden werden: Es besteht weiterhin die Pflicht, Angaben zur Person zu machen. Das umfaßt die Personaldaten: Vor- und Nachname, ggf. Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Werden diese Angaben verweigert, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die gem. § 111 OWiG mit bis zu 1000,-€ geahndet werden kann.
Ansonsten müssen im Rahmen einer Ingewahrsamsnahme keine Aussagen gemacht werden.
Benachrichtigungsrecht
Wie oben schon erläutert, besteht das Recht, Angehörige oder eine Person ihres Vertrauen zu benachrichtigen.