Wie sieht es mit Drogen in Bezug auf § 316 StGB und § 315c StGB aus?
Im Wesentlichen gilt das zu Alkohol am Steuer Gesagte. D.h. es geht auch bei Drogen in Bezug auf § 316 StGB und 315c StGB grundsätzlich um „relative“ und „absolute“ Fahruntüchtigkeit.
Im Gegensatz zu den beim Alkohol grundsätzlich durch die BAK-Werte leicht feststellbaren Grenzwerte, gibt es eine Festlegung absoulter Fahruntüchtigkeit infolge von Drogenkonsum mangels absolut zu würdigenden Wirkstoffgrenzen nicht. Da demnach das Vorliegen „absoluter“ Fahruntüchtigkeit quasi ausgeschlossen ist, wenn man unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug führt, muss jeweils eine Feststellung im Einzelfall erfolgen. Dabei muss unter Würdigung aller Beweisanzeichen festgestellt werden, ob jemand fahruntüchtig ist oder nicht. Hierbei muss nicht zwingend ein Fahrfehler vorliegen, um Fahruntüchtigkeit festzustellen. Ausreichend ist, wenn sich dies aus dem Zustand und dem Verhalten bei einer Kontrolle erkennen lässt. Allerdings müssen Auffälligkeiten vorliegen, die sich direkt auf die Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit auswirken, so z.B. mangelnde Ansprechbarkeit oder schwerwiegenden Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit. Nicht ausreichend sind allgemeine Merkmale von Drogenkonsum, wie gerötete Augen oder unvermittelte Stimmungsschwankungen.
Wer bestimmte Drogen konsumiert und sich danach ans Steuer eines KfZ setzt, begeht aber in jedem Fall (unabhängig von der konsumierten Menge) eine Ordnungswidrigkeit. Setzt man sich unter dem Einfluss von z.B. Cannabis, Ecstasy, Kokain, Heroin oder Morphin ans Steuer, drohen Bußgelder bis zu 3.000,- € und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Es zählt hierbei allein, ob ein Drogenkonsum nachgewiesen werden kann und nicht, wie viel man konsumiert hat.
Hier eine Übersicht über die regelmäßigen Folgen:
1. erster Verstoß: Bußgeld bis zu 500 €; 2 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
2. zweiter Verstoß: Bußgeld bis zu 1.000 €, 2 Punkte; 3 Monate Fahrverbot
3. dritter Verstoß: Bußgeld bis zu 1.500 €; 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Bei der Frage, ob (neben Folgen wie z.B. Bußgeld) die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, ist auch zu beachten, dass neben dem Gericht auch die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis entziehen kann. Diese prüft, ob der Fahrer gewohnheitsmäßig Drogen konsumiert und daher generell als ungeeignet zum Führen eines KFZ anzusehen ist, weil er seinen Drogenkonsum nicht vom Fahren im Straßenverkehr trennen kann. Hierzu werden die im Körper nachweisbaren Abbauprodukte des Wirkstoffes THC, sog. „THC-COOH“, herangezogen.
Siehe auch unseren Beitrag zum Führerscheinentzug wegen Kiffens.