Diversion – „Umleitung“ vom Gerichtsverfahren auf eine erzieherische Maßnahme
Der Begriff „Diversion“ ist aus dem Englischen übernommen (to divert= ablenken, umleiten) bzw. dem Lateinischen (lat. divertere: seitwärts lenken) und bezeichnet die Vermeidung eines formellen Verfahrens durch den Verzicht auf die Anklageerhebung und das Hauptverfahren bzw. die Verurteilung. Dadurch soll insbesondere eine förmliche Bestrafung des Jugendlichen vermieden werden, die seiner weiteren Entwicklung im Wege stehen würde.
Diversion ist im Jugendstrafrecht durch §§ 45, 47 JGG (Jugendgerichtsgesetz) eingeführt worden und beinhaltet folgende Schritte: Normverdeutlichung, Schadenswiedergutmachung, Hilfestellung für den Jugendlichen und Förderung seiner Entwicklung. Das formelle Verfahren wird dann eingestellt.
An die Stelle der formalen Strafe (Jugendarrest, Weisung etc.) tritt eine erzieherische Maßnahme außerhalb der Justiz und ihrer formellen Verfahren. Sie kann sich im Einzelfall in einem eingehenden Gespräch mit dem Jugendlichen erschöpfen. Viel eher findet eine Überweisung in gemeinnützige Projekte statt, die wiederum einen Schadensausgleichfonds speisen. Im Sinne des jugendstrafrechtlichen Erziehungsgedankens wird der Täter über die möglichen zivilrechtlichen Folgen seines Handelns und deren Bewältigung aufgeklärt (Schadensersatz).
Neben dieser Maßnahme kann auch ein Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen einer Diversion durchgeführt werden – näheres dazu unter „Täter-Opfer-Ausgleich“.
Warum gibt es Diversion, was ist der Sinn?
Diversion zielt auf die Vermeidung von Stigmatisierung der Betroffenen durch Abbau formeller Verfahren und bezweckt eine schnellere Reaktion, damit für den Täter der Bezug zwischen Tat und Reaktion erhalten bleibt. Durch die schnellere Konfliktaufarbeitung wirkt die Diversion auch präventiv. Dazu entstehen für den Betroffenen geringere Belastungen.
Nicht zu übersehen ist natürlich auch das Interesse des Staates, die Kosten und die Belastung für das Justizsystem zu senken.