Erläuterungen zum Gesetz – was ist alles ein „Diebstahl“? Besonders: Wann liegt nur ein Versuch vor?
Zum Verständnis: Gesetzestext
§ 242 StGB Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Für Eilige – Kurzfassung:
- Bei einem Diebstahl wird der Eigentümer einer für den Täter fremden Sache aus seiner Position als Eigentümer verdrängt – das ist ganz abstrakt gesagt, denn dies kann auf unterschiedlichste Weise erfolgen.
- Herrenlose Sachen können nicht gestohlen werden – gefundene Sachen können aber sehr wohl unterschlagen werden, wenn sie nicht zum Fundbürogebracht werden (das ist Fundunterschlagung, § 246 StGB).
- Beim Laden- oder Kaufhausdiebstahl muss der Täter den Ort nicht erst mit der Sache ganz verlassen; ein Diebstahl ist schon im Kaufhaus selbst vollendet, auch wenn der Täter noch dort gestellt wird.
- Der Täter muß die Sache wie ein Eigentümer zumindest vorübergehend für sich behalten wollen (Vorsatz). Ansonsten kommt unbefugter Gebrauch einer Sache in Frage, der i.d.R. nur bei KFZ (die Spritztour mit dem fremden Sportwagen) und Fahrrädern, § 248 b StGB, strafbar ist.
Für Ausdauernde – einzelne Erklärungen:
1. Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung
Während sich der Dieb die Sache durch Wegnahme aus dem Besitz eines anderen („Gewahrsamsbruch“) verschafft, nutzt der Unterschlagende eine Situation aus, in der sich die Sache schon in seinem Besitz oder Einflußbereich befindet bzw. über die der Eigentümer keine tatsächliche Sachherrschaft hat.
Einfaches Beispiel: Gibt man eine von einem anderen ausgeliehene Sache trotz entsprechender Aufforderung nicht zurück, begeht man eine Unterschlagung, keinen Diebstahl.
2. Was muss für die Tatbestandsverwirklichung eines Diebstahl gegeben sein?
Eine Sache, die fremd und beweglich ist, wird vorsätzlich weggenommen in der Absicht, sie für sich oder einen Dritten als Eigentum zu betrachten (jur. „Zueignung“).
Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, auch Leichen, nicht aber lebende Menschen. Tiere werden strafrechtlich wie Sachen behandelt. Computerdaten sind keine Sachen, wohl aber die Datenträger, auf denen sie sich befinden.
Auf den wirtschaftlichen Wert kommt es nicht an, auch nicht auf den Aggregatzustand, d.h. man kann auch Gas, Wasser und Strom stehlen (für Elektrizität gilt aber § 248 c StGB besonders).
Beweglich sind Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können.
Fremd ist die Sache, die einem anderen als dem Täter zum Teil oder ganz allein gehört. Maßgebend ist ie zivilrechtliche Eigentumslage (nach dem BGB). Egal ist, ob man erkennen kann, wem die Sache gehört.
„Fremd“ sind auch Sachen, an denen der Täter Miteigentum mit einem oder mehreren anderen hat. Nimmt jemand beim Auszug also den gemeinsam bezahlten Kühlschrank aus seiner WG mit, begeht er Diebstahl, obwohl die Sache ihm zumindest teilweise gehört.
Dem Laien oft unverständlich ist, dass verlorene, verlegte oder vergessene Sachen nicht herrenlos sind, für den Täter sind sie also trotzdem fremd – auch an ihnen kann man Diebstahl begehen.
Wegnehmen heißt, dass der Eigentümer die Macht über die Sache verliert. Hinzukommen muß noch die Begründung eines eigenen „Machtverhältnisses“ über die Sache, z.B. Einstecken, Unterstellen in der eigenen Garage.
Wie das geschieht, ist egal: Hühnerdiebstahl durch dressierten Hund, Grasdiebstahl durch weidende Schafe, Heraustragen der Ware aus Kaufhaus durch unwissendes Kind, das der Täter „benutzt“. All das sind Diebstähle.
Auch eine im eigenen Haus verlorene Sache kann dem Eigentümer gestohlen werden – er muß nicht einmal wissen, daß er die Sache verloren hat, oder sie hinterher vermissen. Maßgeblich ist allein, daß sich die Sache im fremden „generellen Gewahrsam“ befand – denn alles in der eigenen Wohnung oder dem Haus will man besitzen und behalten. Auch hat man Gewahrsam an seinem auf der Straße geparkten PKW, auch wenn man sich etwas entfernt in der Wohnung befindet (das nennt man dann „gelockerten Gewahrsam).
Ob der Eigentümer die Sache rechtmäßig besitzt, ist egal – er kann sie auch gestohlen haben. Demnach kann der Dieb selbst auch bestohlen werden.
Beispiel Kaufhausdiebstahl: Nur bis zur Türe gekommen – schon ein Diebstahl oder nur Versuch?
Wichtig: Wann ist der Diebstahl vollendet, wann ist es nur ein Versuch? Der Versuch kann milder bestraft werden (§§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB). Aber wann ist es lediglich ein Versuch?
Das kommt darauf an, ob die Wegnahme „vollendet“, also durchgeführt war. Und das ist unterschiedlich zu beurteilen: Wegnahme, also Diebstahl, bei kleinen, unauffälligen Sachen liegt vor, wenn sie in die Kleidung, Tasche etc. gesteckt werden – oder bloß in der verdeckenden Hand fortgetragen werden. So auch, wenn der Täter einen Kochtopf kauft und nur ihn bezahlt, obwohl in ihm noch andere Waren liegen, die durch den Deckel nicht gesehen werden – wird er an der Kasse entdeckt, ist das ein Diebstahl und nicht nur ein Versuch!
Der Täter muß das Kaufhaus auch noch nicht mit der Sache verlassen haben oder durch eine Sicherungsanlage gegangen sein – schon vorher kann der Diebstahl vollendet sein. Freilich warten die Kaufhausdetektive fast immer, bis jemand kurz vor dem Ausgang ist; aber nur deswegen, weil dann die Beweislage eindeutig ist. Ausreden, man wolle vor dem Bezahlen noch nach anderen Dingen suchen, überzeugen dann nicht mehr.
Anders in diesem Beispiel – nur ein Versuch: Bei sperrigen oder schwer beweglichen Sachen liegt erst ein Diebstahl vor, wenn die Sache endgültig aus dem „Machtbereich“ des Eigentümers fortgeschafft ist. Beispiel: Wird jemand beim Wegzerren einer Zementmischmaschine auf der Baustelle ertappt, ist das nur ein Versuch eines Diebstahls. Vollendung z.B. erst, wenn die Maschine in einen LKW außerhalb des Baugeländes verladen wurde.
Aber: Verstecken ist nicht notwendig; auch wenn jemand eine neue Jacke im Geschäft anzieht und unauffällig wie seine eigene Sache durch den Kassenbereich fortträgt, begeht er einen Diebstahl und nicht bloß einen Versuch.
Zum Schmunzeln: Packt jemand Waren um, z.B. einen teuren Videorekorder in den Karton eines billigeren und bezahlt dann den Preis des billigeren, wie es eben auf dem Karton steht, begeht er keinen Diebstahl, sondern Betrug, § 263 StGB. So auch beim „Umetikettieren“ (abziehen von Preisschildern und aufkleben eines anderen) von Waren (hier kann dann auch noch eine Urkundenfälschung vorliegen!).
3. Was muss sich der Täter dabei „gedacht“ haben, um strafbar zu werden?
Der Diebstahl muß vorsätzlich (zum Vorsatz siehe hier), d.h. mit Wissen und Wollen, erfolgen. Der Täter muß wissen, daß die Sache fremd ist und er sie wegnimmt.
Außerdem muß er die Sache zumindest zeitweise behalten wollen. Diese Absicht hat er auch, wenn er die Sache wie ein Eigentümer verschenkt und natürlich erst recht, wenn er sie verkauft.
Denkt der Täter, die Sache wäre wirklich nicht fremd, handelt er nicht vorsätzlich. Diebstahl scheidet dann gänzlich aus, da es keinen „fahrlässigen“ Diebstahl gibt.
Warum will der Richter wissen, was sich der Täter „dabei denn so gedacht“ hat?
Für Diebstahl reicht aus, daß der Täter es auch nur für möglich gehalten hat, die Sache sei fremd. Daher muss der Richter möglichst umfänglich herauskriegen, was sich der Täter gedacht hat, um einschätzen zu können, ob (zumindest bedingter) Vorsatz vorliegt.
Hinzu kommt noch, dass der Täter den Vorsatz haben muss, dass der Eigentümer die Sache dauerhaft nicht zurückbekommt.
4. Was gibt es noch? Unbefugter Gebrauch, ohne die Sache behalten zu wollen
Der bloß vorübergehende unbefugte Gebrauch einer Sache ohne erhebliche Beschädigung oder Abnutzung ist kein Diebstahl. Wenn es dabei nicht gerade um KFZ oder Fahrräder geht, ist dieser Gebrauch sogar straflos. Bei KFZ oder Fahrrädern greift allerdings der § 248b StGB ein (die Spritztour mit dem fremden Sportwagen).
Die unbefugte Benutzung einer ec-Karte, die anschließend zurückgegeben wird, ist als Computerbetrug (§ 263a StGB) strafbar.
5. Und wenn die Sache (fast) gar nichts wert war? – Diebstahl geringwertiger Sachen, § 248a StGB
Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird nur auf Antrag verfolgt. Geringer Wert geht bis zu ca. 25,- €. Verzichtet der Eigentümer der geringwertigen Sache auf einen Strafantrag, wird die Sache nicht weiter verfolgt. Ausnahme ist ein öffentliches Interesse an der Verfolgung, dann ist kein Antrag notwendig – dies liegt meistens bei Wiederholungstätern vor. Dann ist der Antrag entbehrlich und die Sache wird verfolgt.
6. Diebstahl in den „eigenen Reihen“: Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB
Wird ein Angehöriger, Vormund oder Betreuer bestohlen, oder lebt der Bestohlene in „häuslicher Gemeinschaft“ (z.B. WG) mit dem Dieb, so wird der Diebstahl auch nur auf Antrag des Bestohlenen verfolgt. Der Wert der Sache spielt dabei keine Rolle!
Man will den Betroffenen in diesen engen persönlichen Zusammenhängen die Chance geben, die Angelegenheit auf andere als strafrechtliche Weise unter sich zu regeln.
7. „Stromklau“ – Entziehung elektrischer Energie, § 248c StGB
Diebstahl von Energie war lange straflos, weil Energie nicht als „Sache“ im juristischen Sinne angesehen war. Gas ist unproblematisch eine Sache, weil sie „körperlich“ ist. Diese Vorschrift schließt nur eine Lücke und dem Laien ist ohnehin klar, daß Stromklau nicht straflos ist.
8. Regelbeispiele (§ 243 StGB) und Qualifikation (§ 244 StGB)
In § 243 StGB finden sich die sog. Regelbeispiele. Sie stellen Strafzumessungskriterien dar. Wenn danach ein sog. besonders schwerer Fall vorliegt, kann der Richter die Strafe entsprechend höher ansetzen.
Liegt jedoch eine Qualifikation vor, sind die dort genannten Voraussetzungen abschließend und das erhöht Strafmaß ist anzuwenden. In der Praxis kommt häufig ein Bandendiebstahl (§ 244 Abs.1 Nr.2 StGB) oder der Wohnungseinbruchdiebstahl vor (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Für dessen Verwirklichung muss man in eine Wohnung einbrechen, um einen Diebstahl zu begehen. Die Mindeststrafe liegt dann bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.