Das JArbSchG regelt die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen – um welche Arbeiten geht es da? – Gibt es Ausnahmen? – Gesetzestext und Erläuterungen
Zum besseren Verständnis: Der Gesetzestext zum Anwendungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
1. in der Berufsausbildung,
2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
a) aus Gefälligkeit,
b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
Für Ausdauernde: Einzelne Erklärungen
Was soll dieses Gesetz überhaupt? Wer hilft bei Problemen?
Das JArbSchG will u.a. verhindern, dass Kinder und Jugendliche überfordert und ausgenutzt werden. Welcher Jugendliche wird sich aber in der Lehre weigern, länger zu arbeiten, wenn der Chef es verlangt? Wer denkt da nicht an die spätere Übernahme in den Betrieb? Denn: Die Konkurrenz ist groß. Insofern schützt das Gesetz nur diejenigen, die sich darauf berufen wollen und gibt den Gewerbeaufsichtsämtern die Möglichkeit einen Arbeitgeber zu überprüfen. Also: Ein anonymer Hinweis an das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) (Tel.: (030) 90254 500)
vermeidet, dass man persönlich im Betrieb aneckt – das ist zumindest ein indirektes Druckmittel (welches natürlich nur als „letzte Wahl“ umgesetzt werden sollte).
In Betrieben mit mindestens fünf Lehrlingen oder Azubis gibt es zudem die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die sich um die Probleme jugendlicher ArbeitnehmerInnen/Auszubildenden kümmert und über die Einhaltung der Gesetze zu wachen hat: An diese Vertreter kann sich jeder Lehrling oder Azubi wenden. Eure Anliegen werden dort auch vertraulich behandelt, d.h. Ihr braucht keine Angst zu haben, dass Euer Gespräch an den Chef weitergegeben wird.
Um wen geht es? – Kinder und Jugendliche.
Trotz des Namens regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.
Hier gelten andere Altersgrenzen, als z.B. im Jugendgerichtsprozess: „Kind“ ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. „Jugendlicher“ ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (siehe § 2 JArbSchG). Das JArbSchG schützt neben deutschen Kindern und Jugendlichen auch ausländische Kinder und Jugendliche, sofern sie in Deutschland arbeiten.
Wer Arbeitgeber ist, sollte klar sein: Nicht nur der Betriebschef, sondern auch derjenige Angestellte des Betriebes, der dem Jugendlichen als direkter Chef übergeordnet ist, z.B. ein Meister – beide gelten als Arbeitgeber im Sinne des JArbSchG, auch wenn nur der Betriebsinhaber den Lehrvertrag unterzeichnet hat. Als Arbeitgeber gilt also jeder, der dem jugendlichen Weisungen erteilt und der den Jugendlichen (arbeitsrechtlich) tatsächlich in Anspruch nimmt.
Um was geht es? – Bezahlte Beschäftigung
Grob gesagt: Als erfasste Beschäftigung gilt fast jegliche Arbeit, die bezahlt wird, sei es die Lehre, die sonstige Ausbildung, Gelgenheitsarbeit gegen Stundenlohn, regelmäßiges „Nebenbeijobben“ außerhalb der Ferien oder eine Zusatz- bzw. Qualifizierungsausbildung.
Welche Beschäftigung ist nicht gemeint?
Auf dieses Gesetzes kann sich der Jugendliche (oder das Kind) nicht berufen, wenn es um alltägliche, kleinere Arbeiten geht, die geringfügiges Hilfeleisten darstellen, z.B. für die gebrechliche Nachbarin den Einkauf machen, im Haushalt mitarbeiten oder renovieren. Es gilt auch nicht, wenn man sich als Jugendlicher im Rahmen der Mitarbeit bei Gangway Geld verdient oder behinderte Menschen z.B. handwerklich Holzspielzeug herstellen.
Und was sonst noch?
Es gibt einige weitere Besonderheiten, die für die Beschäftigung von Jugendlichen gelten. So muss beispielsweise ein Jugendlicher vor und auch während der Beschäftigung ärztlich untersucht werden. Damit soll ausgeschlossen werden, dass es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen könnten.
Am Rande: Kinderarbeit ist „an sich“ verboten:
Kinder sollen gem. § 5 JArbSchG (hier nicht abgedruckt) an sich gar nicht arbeiten: In Ausnahmen dürfen sie das – die Voraussetzungen sind aber recht streng. Ausnahmen sind z.B.: Die Mithilfe im Haushalt, das Betriebspraktikum oder bei leichten Arbeiten für Kinder über 13 Jahren. Dafür ist die Zustimmung der Eltern erforderlich und die tägliche Arbeitszeit darf 2 Stunden nicht überschreiten.
Daneben gibt es die Ausnahmen für die aufgebrummten „Sozialstunden“ infolge einer richterlichen Weisung. Wer sich vor dem Jugendrichter also auf das Verbot der Kinderarbeit beruft, macht sich eher lächerlich…
(Für Spezialisten, die den scheinbaren Widerspruch entdeckt haben: Ein im Sinne des JArbSchG als „Kind“ geltender 14-Jähriger ist nach dem Jugendgerichtsgesetz, JGG, aber schon „Jugendlicher“ gem. § 1 Abs. 2 und kann deswegen nach einer Straftat Sozialstunden auferlegt bekommen!).