ACHTUNG: Dieser Beitrag ist nicht aktuell! Wir arbeiten dran. Solange kannst du dich zu der aktuellen rechtlichen Lage im Bezug auf Cannabisbesitz und -konsum hier informieren: https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2024/02/bundestag-neues-cannabis-gesetz-legalisierung-fragen-antworten.html
Ist Kiffen strafbar? Was ist eine geringe Menge zum Eigenverbrauch?
Ist Kiffen nach dem Gesetz verboten?
Der bloße Konsum – also das „Kiffen“ an sich – verstößt nicht gegen ein Gesetz.
Wird demnach jemand mit einem Joint in der Hand beim Rauchen angetroffen, ist dies keine Handlung, die bestraft wird.
Aber: Strafbar macht sich gem. § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), wer illegale Betäubungsmittel (also auch Cannabis) „anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.“ Außerdem sind Besitz, Einfuhr strafbar – also nicht das Kiffen an sich.
Dahinter steht die Auffassung des Gesetzgebers, dass die „Selbstschädigung“ durch den Konsum von Cannabis nicht strafbar sein soll.
Was ist dann aber strafbar?
Der Besitz ist strafbar. Und Besitz ist juristisch die „tatsächliche Sachherrschaft“ über etwas – also egal, wer der Eigentümer ist, weil er es bezahlt hat.
Warum? Wer besitzt, kann weitergeben. Wer es verbraucht für sich eben nicht.
Die Frage, ob man Drogen konsumieren kann, ohne sie zu besitzen, ist nicht nur spitzfindig, sondern im konkreten Fall entscheidend für die Strafbarkeit. Wenn jemand mit einem Briefchen von 5 Gramm in der Tasche angetroffen wird, kann man noch argumentieren, dass er diese Menge nur für den Eigenbedarf besitzt und eben nicht für eine Weitergabe. Also: Die Gefahr der Weitergabe macht den Besitz strafbar.
Wenn also mehr als die Menge zum Eigenkonsum (dazu gleich) gefunden wird, kann gem. § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren drohen. Gibt jemand über 21 Jahren Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren weiter (wegen „Verführung“), dann gibt es eine Mindeststrafe von 1 Jahr nach § 29a BtMG, wenn eine Bande handelt, dann eine solche nicht unter 2 Jahren nach § 30 BtMG. Hat sich die Bande zusammengeschlossen, um wiederholt Betäubungsmittel anbaut, herstellt oder um mit ihnen zu handeln, liegt die Mindeststrafe schon bei 5 Jahren.
Was sind nun geringe Mengen für den Eigenverbrauch, deren Besitz nicht verfolgt wird?
Das Besondere bei den „geringen Mengen“ ist, dass ihr Besitz zwar strafbar ist, aber aufgrund eines Urteils vom Bundesverfassungsgericht nicht verfolgt werden soll von der Staatsanwaltschaft. Das Verfahren wird nun meistens eingestellt.
Was als geringe Menge angesehen wird, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich: In den meisten Bundesländern werden bis zu 6 Gramm zugelassen, in Berlin liegt die zulässige Menge bei bis zu 10 Gramm. Allerdings handelt es sich hierbei nur um Richtwerte, die Staatsanwaltschaft kann eine andere Bewertung vornehmen, wenn man z.B. wiederholt mit geringen Mengen erwischt wird.
Außerdem darf man das Cannabis nur zum eigenen Konsum besitzen – also „Eigenverbrauch“. Zudem muss man glaubhaft darstellen, daß man nicht regelmäßig konsumiert, sondern eben nur „gelegentlich“ und es darf keine Fremdgefährdung vorliegen. Das heißt, wer mit Drogen auf einem Schulhof, am Bahnhof oder in einer Disko angetroffen wird, muss glaubhaft machen, dass er die Drogen eben nicht weitergeben wollte.
Man muss unterscheiden zwischen der „geringen Menge“, nach der von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann, und einer „nicht geringen Menge“. Man meint, es handelt sich dabei um zusammenhängende Begriffe. Dem ist nicht so. Die „geringe Menge“ i. S. d. § 29 Abs. 5 BtMG bezieht sich auf die Menge an Cannabiskraut. Die „nicht geringe Menge“ richtet sich nach dem Wirkstoffgehalt (THC-Gehalt) und beginnt ab einem Wert von 7,5 Gramm. Der Wirkstoffgehalt kann nur im labor festgestellt werdem. Ab diesem Wert beginnt die Strafbarkeit als Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe!), somit ist dann an eine Einstellung des Verfahrens ncht mehr zu denken.