„Ene, mene, meck, und du bist weg.“ Auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ist ein Zeugnis der vorherigen Arbeitsstelle wichtig.
Die Pflicht zur Zeugniserteilung steht im BGB
Der Paragraf 630 im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schreibt die Pflicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmen ein Zeugnis über dessen Arbeit, die Dauer und den Inhalt auszustellen hat. Das ist eine Pflicht des Arbeitgebers und nicht etwa eine Serviceleistung.
Zu unterscheiden sind „einfache Arbeitszeugnisse“ (§ 630 S. 1 BGB) und „qualifizierte Arbeitszeugnnisse“ (§ 630 S.2 BGB). Bei einfachen Zeugnissen wird nur bescheinigt, dass man für einen zu bennenden Zeitraum in dem Unternehmen beschäftigt war. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis geht auch inhaltlich auf das Beschäftigungsverhältnis ein. In ihm werden die ausgeübten Tätigkeiten beschrieben und es findet sich dort eine Gesamtbewertung des Charakterbildes und der Leistung des Arbeitnehmers. Es wird aber nur dann erteilt, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich darum bittet. Also: Vorher nachfragen, welches Zeugnis erteilt wird, bevor man dann nur einen Zweizeiler in der Hand hat, der nicht mehr besagt, als dass man irgendwo irgendwann mal gearbeitet hat. Ein künftiger Arbeitgeber würde sich wundern, wenn ihm nur ein einfaches Arbeitszeugnis vorgelegt würde und käme auf die Idee, dass da im vorigen Arbeitsverhältnis irgendwas nicht gut lief.
Wie muss ein Arbeitszeugnis aussehen?
Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, dass das Zeugnis auf dem Firmenpapier mit dem entsprechenden Briefkopf ausgestellt wird und das aktuelle Datum enthält, ansonsten macht es ja auch nichts her und sieht nicht echt aus. Allerdings kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, dass der Arbeitgeber es ihm zuschickt: Er muss es sich im schlimmsten Falle abholen oder eine frankierten Umschlag dalassen. Auf dem Arbeitszeugnis selbst soll sich nicht die Adresse des Arbeitnehmers befinden, da es sonst eher ein Anschreiben als ein Zeugnis darstellt.
Was darf in einem Zeugnis stehen?
Um diese Frage kümmert sich die Rechtsprechung seit langem und verbietet weitgehend die für den Arbeitnehmer nachteiligen Formulierungen: Der Arbeitgeber darf mit seinen Einschätzungen zum Charakter des Arbeitnehmers ihn nicht in seinem beruflichen Fortkommen behindern. Auch wenn der Arbeitnehmer mal zu spät kam, darf im Zeugnis nicht geschrieben werden, dass er ein „schlechtes persönliches Zeitmanagement“ hat.
Allerdings bestehen in der Praxis zahlreiche Formulierungen, die auf den ersten Blick unverfänglich sind, aber von jedem weiteren Arbeitgeber wohl verstanden werden. So weiß jeder den Ausdruck „der Arbeitnehmer hat sich immer bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden“ zu verstehen. Denn er besagt, dass der Arbeitnehmer eben nicht erfolgreich seine Aufgaben erledigt hat: Er hat sich nur bemüht, weiter kam er nicht.
Es gibt also bestimmte Formulierungen, aus denen heraus gelesen werden kann, mit welcher Note der Arbeitnehmer „bewertet“ wurde. So ist die Aussage, man habe die Aufgaben „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit ausgeübt“ eine Note 1, während „zu unserer vollen Zufriedenheit“ nur eine Note 3 darstellt.
Auch wenn Ihr im ersten Moment nicht so viel Wert darauf legen solltet, wie das Zeugnis ausgefallen ist, solltet Ihr es ggf. überprüfen lassen. Arbeitgeber wollen in der Regel ALLE zurückliegenden Zeugnisse sehen und daher ist es für Euer weiteres Berufsleben durchaus wichtig, ein möglichst gutes Zeugnis vorlegen zu können.