Erläuterungen zum Gesetz; Folgen nach dem Strassenverkehrsgesetz (StVG)
Zum Verständnis: Gesetzestext
§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315 a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Abs.1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Für Eilige: Kurzfassung
- Das Delikt ist ein „abstraktes Gefährdungsdelikt“ und findet Anwendung, wenn eine Trunkenheitsfahrt vorliegt. Passiert sein muss nichts (deswegen „abstrakt“, es muss keine konkrete Gefahr bestehen). Bestraft wird die Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt als solche, d.h. die abstrakte Gefährdung des Verkehrs.
- Tathandlung ist das Führen eines Fahrzeuges im Zustand der Fahruntüchtigkeit.
- Diese liegt immer bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK; „Promille“) von mehr als 1,1 ‰ vor („absolute Fahruntüchtigkeit“). Bei Werten darunter ab 0,3 ‰ müssen noch weitere Umstände vorliegen, die auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lassen („relative Fahruntüchtigkeit“). Dies sind z.B. alkoholtypische Ausfallerscheinungen und ungewöhnliche Fahrweise (alkoholtypische Fahrfehler).
- Je niedriger der BAK-Wert ist, desto gewichtigere Beweiszeichen müssen auf die Fahruntüchtigkeit schließen lassen.
- Strafbar nach § 316 macht man sich nur, wenn die Fahrt nicht schon von § 315a oder § 315c erfaßt wird. § 315 c hat einen höheren Strafrahmen.
Für Ausdauernde: Einzelne Erklärungen
Alkohol am Steuer
1. „Trunkenheit“ – Worum geht es?
Geschützt werden soll allein die Sicherheit des Verkehrs (anders § 315 c.) Deswegen muss weder eine Verletzung eines anderen, noch eine Gefährdung von Sachen konkret vorliegen, um sich strafbar zu machen. Das Fahren im betrunkenen Zustand an sich reicht aus.
2. Voraussetzung ist das Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr. Neben Kfz zählen dazu auch Fahrräder, Mopeds – aber nicht Rollstühle oder Rollschuhe. „Fahren“ setzt die bloße Bewegung der Räder vorraus, d.h. es reicht wenn ein liegengebliebenes Kfz angeschoben wird, selbst wenn ohne auf dem Fahrerplatz sitzend gelenkt wird!
3. Faustregel: Strafbar nach § 316 StGB macht der Fahrer sich, wenn er 1,1 Promille BAK aufwärts intus hat. Aber auch mit einer geringeren BAK, nämlich schon ab 0,3 Promille bei entsprechender körperlicher Konstitution kann man sich strafbar machen, sofern dann noch Ausfallerscheinungen durch den Alkohol auftreten, wie z.B. Fahren in Schlangenlinien, erheblich überhöhte oder verminderte Geschwindigkeit, grundloses Abkommen von der Fahrbahn oder Reaktionsverzögerung.
Sofern der Fahrer also einen BAK-Wert unter 1,1 Promille hat und noch sicher das Fahrzeug führt, macht er sich nicht zwangsläufig strafbar. Aber er begeht ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG), die mit einer Geldbuße bis zu 3.000 € geahndet werden kann. Ebenso kommt ein Fahrverbot in Betracht, § 25 StVG.
Zu beachten ist auch, dass für Fahranfänger während der Probezeit und Personen unter 21 Jahren ein absolutes Alkoholverbot gilt (§ 24c STVG). Es wird zwar nicht offiziell von einer 0,0 Promille-Grenze gesprochen, da auch durch Verdauungsprozesse ein geringer Wert über 0,0 Promille auftreten kann. Hier tritt also schneller eine Ordnungswidrigkeit ein.
In der Regel folgt bei einer Strafbarkeit nach § 316 StGB auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 StGB.
Eine interessante Übersicht über mögliche Folgen findet sich auch hier.
Warum zwei Delikte mit „Alkohol am Steuer“?
Der Täter wird nur gem. § 316 StGB bestraft, wenn er nicht schon nach § 315a (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs) oder § 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs) bestraft wird. Die anderen Delikte haben schärfere Strafen und beinhalten auch das Verhalten, das § 316 bestrafen will. Die §§ 315a, 315c StGB sind damit spezieller als § 316 StGB. § 316 StGB kommt in der Praxis aber öfter vor.