„Garantien“ gibt es viele. Wenn der Käufer eine solche vom Verkäufer bekommt, ist das allerdings nicht die einzige Rechtsgrundlage, aufgrund derer er gegen den Verkäufer vorgehen kann.
Bei neu gekauften Sachen gibt der Verkäufer oftmals eine „Garantie“ über eine bestimmte Zeit: Für einige auftretende Fehler übernimmt der Verkäufer dann die Reparatur. Das Geben dieser Garantie ist eine freiwillige Sache des Verkäufers, die er selber mit bestimmten Regeln ausstatten kann (so z.B., dass der Käufer die Sache in der Originalverpackung in den Laden zurückbringen muss).
Die Garantie ist zu unterscheiden von den Gewährleistungsrechten bei Mängeln der Kaufsache. Wenn eine Garantie hinsichtlich der Kaufsache abgegeben wird, dann gilt sie für deren Dauer unabhängig von etwaigen Verschuldensvoraussetzungen oder des Zeitpunktes des Gefahrüberganges.
Der Verkäufer (Händlergarantie) oder Hersteller (Herstellergarantie) übernimmt die Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder für die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der gekauften Sache für einen bestimmten Zeitraum (Haltbarkeitsgarantie).
Eine solche Garantie kann sich auch aus der Werbung im Fernsehen oder in Zeitungen ergeben: Verspricht der Verkäufer dort bestimmte Dinge („Mit diesem Handy können Sie garantiert auch baden gehen!“), kann er hinterher nicht behaupten, das stünde nur aus Werbezwecken im Prospekt, sei aber nicht als „echte“ Garantie i. S. d. § 443 BGB zu verstehen. Auch wenn beim Kauf der Sache dann dieses Versprechen des Verkäufers nirgendwo mehr in den Kaufunterlagen auftaucht, heißt das nicht, dass die Garantie aus der Werbung nicht Bestandteil des Kaufes geworden ist. Dennoch sollte in diesen Fällen eine Garantieerklärung angefordert werden, die den entsprechenden Inhalt wiedergibt. Damit hat man im Streitfall die Möglichkeit, zu beweisen, dass gerade die Eigenschaft „wasserdicht“ garantiert werden sollte. (Letztlich ist eine Garantie eine freiwillige Haftungsübernahme, daher muss der Verkäufer/Hersteller diese auch wollen.)
Gibt er keine eigene Garantie vom Verkäufer, so greift das Gewährleistungsrecht des BGB ein – denn ganz rechtlos kann der Käufer ja nicht dastehen und dann kann er auf die gesetzlichen Regelungen zum Gewährleistungsrecht zurückgreifen (dazu: „Welche Rechte hat der Käufer von fehlerhaften Sachen?“).