Wer Waffen mit sich führt, muss sich ausweisen können und seine Erlaubnis zeigen.
Ein Auszug des Waffengesetzes (WaffG)
§ 38 Ausweispflichten
Wer eine Waffe führt, muss
- 1. seinen Personalausweis oder Pass und
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- a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
- (…)
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(…)
Einzelne Erklärungen
Es „führt“ eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2 Nr.4).
Die Vorschrift ist an sich klar: Wer Waffen trägt, muss sich ausweisen können. Hat er eine erlaubnispflichtige Waffe bei sich, für die er einen Waffenschein oder eine Genehmigung braucht, dann muss er diese mit sich führen und bei Nachfrage bei einer Kontrolle vorzeigen.