Straßensozialarbeit in Berlin

Zulässige und unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch

Arbeitgeber möchten oft vieles wissen, müssen aber nicht immer alles erfahren.

Geschafft! Man hat die erste Hürde des Bewerbungsverfahrens genommen und ist zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden oder soll einen Personalfragebogen ausfüllen. Der mögliche neue Arbeitgeber oder Ausbildungsbetrieb hat viele Fragen.
Muss man nun alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten?

Zulässige Fragen muss man wahrheitsgemäß beantworten, sonst kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten, fristlos kündigen und unter Umständen sogar Schadensersatz verlangen.
Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden. Da es einem Bewerber nicht gerade Pluspunkte bringt, Fragen gar nicht zu beantworten, darf er oder sie in so einem Fall sogar lügen, ohne das sich dies später nachteilig für den Arbeitnehmer auswirken darf. (Das wurde vom Bundesarbeitsgericht mehrfach so geurteilt!)

Woran lässt sich erkennen, ob eine Frage (un)zulässig ist?

Leider gibt es keinen feststehenden Fragenkatalog, es kommt immer auf die konkrete Arbeitsstelle an. Zulässige Fragen müssen in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem angestrebten Job stehen und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Eignung des Bewerbers dienen.

Zulässig sind eigentlich immer Fragen nach

  • Familienstand
  • Anzahl und Alter etwaiger Kinder
  • Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
  • Schul- oder Ausbildungsabschlüssen
  • Wehr- oder Zivildienst
  • einer etwaigen Schwerbehinderung.

Fragen nach Vorstrafen sind nur zulässig und müssen nur dann wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn ein Zusammenhang mit dem konkreten Job steht. Wer sich als Kassierer/in bewirbt, müsste also z.B. eine Vorstrafe wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Betruges angeben, nicht aber wegen Trunkenheit am Steuer. Umgekehrt müsste ein Berufskraftfahrer eine Vorstrafe wegen eines Verkehrsdelikts angeben, aber nicht eine wegen Hausfriedensbruchs.
Grundsätzlich gilt: Was nicht im Führungszeugnis steht, muss auch nicht angegeben werden.
Das gleiche gilt bei Fragen nach Krankheiten: Sie sind nur zulässig, soweit sie die Arbeits- und Einsatzfähigkeit betreffen. Ein/e Maler/in müsste also z.B. eine Allergie gegen Lacke und Lösungsmittel angeben. Auch die Frage nach Aids ist zulässig, wenn es sich um einen Heil- oder Pflegeberuf handelt.

Unzulässig sind in der Regel alle Fragen, die den Privatbereich oder gar die Intimsphäre eines Bewerbers berühren, also z.B. Fragen nach

  • sexueller Orientierung
  • Heiratsabsichten
  • Schulden und Vermögensverhältnissen
  • Religions- oder Parteizugehörigkeit
  • Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Mitgliedschaft in Vereinen
  • sowie fast immer die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft

Auch hier gibt es Ausnahmen

Im Einzelfall können solch eigentlich unerlaubte Fragen dennoch zulässig sein: wenn der Arbeitgeber ein „berechtigtes Interesse“ an der Beantwortung der Frage hat. Damit können Fragen nach der Religionszugehörigkeit oder der Mitgliedschaft einer Gewerkschaft/politischen Partei dann wichtig (und somit zulässig) sein, wenn es sich um einem sog. Tendenzbetrieb handelt. Dies sind z.B. Kirchen, Parteien oder Gewerkschaften, wo eine bestimmte ethische, politische oder religiöse Einstellung wichtig ist.

Wie oben bereits angesprochen dürfen im Einzelfall auch Fragen zu Vorstrafen gestellt werden. Auch darf nach dem Gesundheitszustand gefragt werden, wenn es z. B. eine schwere körperliche Arbeit betrifft.