Übersicht:
1. Sachverhalt
2. Fragen und Probleme
3. Rechtliche Erläuterung
3.1. Zuständigkeiten Sozial- und Jugendamt,§ 97 SGB XII und § 85 SGB VIII
3.2. Grundsätze für Anträge im Sozialrecht, § 16 SGB I
3.3 Anträge Minderjähriger, § 36 I SGB I
3.4. Hilfeplanung, gem. § 36 SGB VIII
3.5. Kostentragung einer Leistung gem. §§ 91 ff. SGB VIII und Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII
4. Zusammenfassung
1. Sachverhalt
Der 15jährige Paul hat mit einer Clique von jungen Leuten angebandelt, in der neben dem üblichen Alkohol auch andere Drogen konsumiert werden. Er ist von diesem Lebenswandel derart beeinflußt, daß seine Leistungen in der Schule stark nachlassen und er u.a. deswegen ständig mit seinen Eltern in Konflikte gerät. Diese sind ihrem Kind gegenüber ratlos, kommen nicht mehr an Paul heran. Der meint allerdings, das Zerwürfnis mit seinen Eltern basiere auf generationsbedingtem Unverständnis gegenüber seinem „Freiheitsdrang“.
Jemand hat Paul eingeredet, er solle sich doch in Heimerziehung bringen lassen, da sei alles besser, so wie die Clique mit Dienstpersonal.
Paul will seinen Eltern ein Schnippchen schlagen, weil er meint, sie müssten dann ja für seinen Heimaufenthalt bezahlen und er hätte ein ruhiges Leben. Er schreibt an das Sozialamt: „Liebes Sozialamt, Ich will in so ein Haus mit Erziehern. Noch besser Erzieherinnen. Grüße, Paul.“
2. Fragen und Probleme
Ist das Sozialamt überhaupt der richtige Ansprechpartner für Paul?
Ist es rechtlich ein „Antrag“, wenn ein Text so unvollständig ist und dazu von einem Minderjährigen kommt? Muß eine Behörde bei Antragstellungen helfen?
Wie läuft z.B. ein solcher Vorgang zur Heimunterbringung ab – wo ist die Rechtsgrundlage? Wie wäre es, wenn nicht Paul, sondern seine Eltern einen solchen Antrag an das JA gerichtet hätten?
Wer trägt die Kosten?
3. Rechtliche Erläuterungen
3.1 Zuständigkeit, Antragstellung und Weiterleitung
Das Sozialamt ist für Pauls Antrag gar nicht zuständig, sondern gem. §§ 96 ff. SGB XII nur für die Gewährung von Sozialhilfe. Dazu gehört nur in Ausnahmefällen die Unterbringung in einem Heim, z.B. gem. § 51 ff. SGB XII als Eingliederungshilfe für Behinderte oder gem. § 67 SGB XII als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten für Menschen, die nicht wie Kinder und Jugendliche vom § 34 SGB VIII (Heimerziehung, betreute Wohnform) erfaßt werden. Hier liegen aber „normale“ Erziehungsschwierigkeiten vor, für die das Jugendamt (JA) gem. § 85 SGB VIII (Sachliche Zuständigkeit) zuständig ist.
Daher wird das Sozialamt Paul mitteilen, daß es nicht zuständig ist.
Dann muß Paul den Antrag aber nicht nocheinmal stellen, sondern das Sozialamt ist verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Leistungsträger – das JA – weiterzuleiten (vgl. § 16 II SGB I, der im gesamten Sozialrecht gilt).
3.2. § 16 III SBG I: Anspruch auf Hilfestellung, Aufklärungspflicht des Trägers
Darüber hinaus ist jeder Leistungsträger gem. § 16 III SBG I verpflichtet, bei Antragstellungen Hilfe zu leisten, auf andere mögliche Ansprüche hinzuweisen und bei Unklarheiten oder Unvollständigkeiten nachzufragen.
Mit Sprüchen wie: „Da müssen Sie schon den Mund aufmachen.“ oder „Da hätten Sie schon selber draufkommen müssen.“ können BeamtInnen sich nicht die Arbeit erleichtern. Im Ergebnis schickt das Sozialamt Pauls Antrag an das JA, das sich um die Vervollständigung des Antrages kümmert.
3.3. Anträge Minderjähriger? § 36 I SGB I.
Problematisch ist Pauls Minderjährigkeit.
Mit 15 ist er beschränkt geschäftsfähig (vgl. § 106 BGB), d.h. er kann nur in eingeschränktem Rahmen selbständig (ohne seine Eltern als gesetzliche Vertreter) rechtsbverbindliche Tätigkeiten ausüben. Anderes gilt, wenn ein Gesetz ausdrücklich eine solche Befugnis erteilt.
Hier geht es um einen Antrag auf Heimerziehung gem. § 42 SGB VIII, der von Paul gestellt wurde. Dazu erläutert § 27 I SGB VIII, daß ein Personensorgeberechtigter (PSB) den Antrag auf Hilfe, also auch Heimerziehung, stellen muß. Das SGB VIII enthält keine Regelungen hinsichtlich des Alters von Menschen, die selber tätig werden und Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch nehmen möchten. Hintergrund ist, daß nach der Konzeption des SGB VIII nicht die Minderjährigen die Leistungsberechtigten sind, sondern die Erziehungsberechtigten, denen dann mit der Erziehung geholfen wird. Demnach könnte nicht Paul Anträge stellen, sondern nur seine Eltern. Das wäre sehr nachteilig für selbständig agierende Minderjährige, deren Eltern vielleicht die Mitarbeit verweigern.
Zu beachten ist deswegen der § 36 I SGB I, der gerade normiert, daß jemand, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, Anträge auf Sozialleistungen stellen kann.
Der § 36 I SGB I kann also hier für das SGB VIII nur so gemeint sein: Paul bewirkt durch seine Antragstellung, daß das JA verpflichtet ist, den Eltern als Personensorgeberechtigten das Leistungsangebot auf Heimunterbringung zu machen. Ob diese es annehmen, liegt in deren Ermessen. Erst wenn feststeht, daß ein Minderjähriger in seiner Familie gefährdet ist, muß das JA gem. § 42 Abs. 3 SGB VIII das Vormundschaftsgericht einschalten und dann dem Minderjährigen mit der Einwilligung des gerichtlich bestellten Pflegers die begehrte Leistung erbringen.
3.4. Hilfeplanung im JA, § 36 SGB VIII:
Im vorliegenden Fall wird das JA die Eltern von Paul und ihn selbst anschreiben und zum Gespräch bitten. Die Eltern müssen nicht persönlich erscheinen, lediglich der Antragsteller ist dazu gem. § 61 SGB I verpflichtet. Kommen die Eltern zum Gespräch, so hat das JA sie gem. § 14 I SGB I iVm § 36 I SGB VIII (Mitwirkung, Hilfeplan) zu beraten und ihnen, wenn sich die Darstellung Pauls als richtig erweist, die Heimunterbringung gem. § 34 SGB VIII anzubieten. Sind sie trotz vorhandener Gefährdung nicht bereit, das Angebot anzunehmen, muß das JA das Vormundschaftsgericht anrufen.
Wenn nicht Paul, sondern seine Eltern den Antrag gestellt hätten, würde sich wenig ändern. Dann trifft die Behörde die Pflicht zur Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen an allen sie betreffenden Entscheidungen, wie es grundsätzlich für das gesamte SGB VIII im § 8 steht und besonders bei der
Gestaltung des Hilfeplanes im § 36 II 2 SGB VIII normiert ist.
3.5. Kosten §§ 91 ff. SGB VIII und §§ 79 ff. SGB XII:
In der Regel werden das Kind oder der Jugendliche und die Eltern zur Kostentragung herangezogen, §§ 91 ff. SGB VIII. So auch bei einer Heimunterbringung, § 91 Abs.1 Nr.5 b SGB VIII.
Gem. § 92 SGB VIII trägt die Kosten die öffentliche Jugendhilfe, wenn dem Kind, Jugendlichen oder den Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist, vgl. §§ 82 ff. SGB XII.
Ist Paul also mittel- und erwerbslos und haben seine Eltern (ohne andere Kinder) lediglich ein Einkommen unterhalb der jeweiligen Einkommensgrenzen, so zahlt der öffentliche Jugendhilfeträger.
Es gibt eine weitere Ausnahmeregelung: Von der Heranziehung der Eltern zu den Kosten ist abzusehen, wenn das Kind oder die Jugendliche schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut. Ebenso ist ganz oder teilweise davon abzusehen, wenn sonst das Ziel und der Zweck der Leistung gefährdet wären, sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergeben würde oder der Verwaltungsaufwand zu hoch ist (vgl. § 92 Abs. 4 und 5 SGB VIII).
4. Zusammenfassung:
– Anträge an unzuständige Leistungsträger müssen von ihnen selbständig weitergeleitet werden, § 16 II SBG I.
– Grundsätzlich können Bedürftige ab dem 15. Lebensjahr Anträge auf Sozialleistungen stellen, § 36 I SBG I.
– Hilfe zur Erziehung ist im SGB VIII in den §§ 27 bis 35 geregelt, Ausgangsnorm ist § 27 SGB VIII, der den PSB einen Anspruch vermittelt.
– Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen sind im § 34 SGB VIII geregelt
– Die sachliche Zuständigkeit des Jugendamtes steht im § 85, die örtliche in §§ 86 ff. KJHG.SGB VIII.
– Die Übernahme der Kosten für Leistungen des SGB VIII ist in den §§ 91 ff. SGB VIII geregelt.
– Die Kostenpflichtigkeit eines Leistungsempfängers bestimmt sich nach dem Einkommen auf der Grundlage der §§ 85 ff. SGB XII.