Straßensozialarbeit in Berlin

Hehlerei – § 259 StGB ff.

Erläuterungen zum Gesetz

Die „einfache“ Hehlerei, gewerbsmäßige Hehlerei/Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei.

Zum besseren Verständnis – der Gesetzestext

§ 259 StGB Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 260 StGB Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1. gewerbsmäßig oder

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.
(…)

§ 260a StGB Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(…)

Erläuterungen

§ 259 StGB

Schon der Strafrahmen für „einfache“ Hehlerei ist derselbe wie bei Diebstahl: bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dies zeigt, dass die Volksweissheit, „der Hehler ist nicht besser als der Stehler“, auch rechtlich zutrifft.

Die Sache muss nicht unbedingt durch Diebstahl erlangt worden sein. In Frage kommen alle Delikte, die gegen fremdes Vermögen gerichtet sind.

Absetzen oder absetzen helfen bedeutet, dass man die rechtswidrig erlangte Sache im Einverständnis mit dem Vortäter und in dessen Interesse, im Übrigen aber selbständig durch rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen Dritten gegen Entgelt wirtschaftlich verwertet.

Wichtig ist noch, dass man nicht unbedingt wissen muss, dass die Sache gestohlen ist, die man kauft. Es reicht, wenn man es billigend in Kauf nimmt, dass sie gestohlen sein könnte. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn neuwertige Sachen zu einem Bruchteil des üblichen Preises verkauft werden. Dann liegt eigentlich nahe, „dass da irgendwas nicht stimmen kann“.

§ 260 StGB

gewerbsmäßige Hehlerei

Gewerbsmäßig bedeutet, dass der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei aus deren Vorteilen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.

Bandenhehlerei

Bande bedeutet, dass sich mindestens drei Personen zusammenschließen und zusammen Hehlerei betreiben. Es ist aber auch möglich, dass ein Mitglied einer Hehlerbande mit Mitgliedern einer Raubes- oder Diebesbande zuammenwirkt.

Der Strafrahmen erhöht sich in diesen beiden Fällen beachtlich:
bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe!

§ 260a StGB

gewerbsmäßige Bandenhehlerei

Bei § 260a kommen beide Merkmale des §260 zusammen. Man muss sich also als Bande zusammentun, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Da Banden in der Praxis meistens auch gewerbsmäßig handeln, dürfte dieser Fall häufiger vorkommen als die „bloße“ Bandenhehlerei.

Zu beachten ist hier, dass die gewerbsmäßige Bandenhehlerei ein Verbrechen ist, d.h. sie wird mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft!