Straßensozialarbeit in Berlin

Straftaten gegen die Ehre – Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung; §§ 185-187 StGB

Erläuterungen zum Gesetz

Zum Verständnis – Der Gesetzestext:

§ 185 StGB Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 186 StGB Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 StGB Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Erläuterungen:

Beleidigung

Der Gesetzestext alleine gibt nicht her, was eine „Beleidigung“ im Sinne des StGB ist. Äußerungen, die der eine beleidigend findet, sind für eine andere Person vielleicht normaler Sprachgebrauch. Was also ist eine strafrechtliche „Beleidigung“?

Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe ihrer Missachtung oder Nichtachtung. Ehre bedeutet hier die personale Würde des Menschen und sein Anspruch, entsprechend seinem moralischen, intellektuellen und sozialem Wert behandelt zu werden.

Die Tathandlung ist eine Äußerung, egal ob wörtlich, schriftlich, bildlich, symbolisch oder durch schlüssige Handlungen, die die Ehre eines anderen Menschen verletzt.
Dieser muss aber die Äußerung mit ihrem beleidigenden Sinn verstehen können. Äußerungen in einer anderen Sprache, die die Person gar nicht versteht, reichen daher nicht aus.

Bei den Äußerungen muss man zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen unterscheiden.
Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen sind nach dieser Vorschrift nur strafbar, wenn sie unwahr sind und gegenüber der betreffenden Person erfolgen (können aber eine üble Nachrede oder Verleumdung darstellen). Ehrverletzende Werturteile sind auch dann strafbar, wenn sie nicht unbedingt gegenüber der betreffenden Person erfolgen, sondern gegenüber einem Dritten.
Werturteile sind kurz gesagt die bloße Meinung über einen anderen, die nicht durch Tatsachen belegt wird. Z.B. wenn man jemanden für einen „Idioten“ hält, ist das eine Meinung, die man aber nicht überprüfen kann. Eine solche Äußerung ist also auch dann strafbar, wenn man z.B. zu seinem Freund Peter sagt: „Der Klaus ist ein Idiot“.

Tatsachenbehauptungen sind dagegen Äußerungen, die nachgeprüft werden können. Tatsache ist, was wahr oder falsch sein kann.

Beispiele für Beleidigungen:

Das Duzen einer anderen Person, wenn hierdurch eine soziale Herabwürdigung zum Ausdruck kommt.
Die Bezeichnungen „Schwein“, „Jude“, „alter Nazi“, „Faschist“, „Schwuler“, „Scheissbulle“ usw.
Aber auch das „Vogelzeigen“ durch Tippen an die Stirn ist eine Beleidigung.

Vertrauliche Äußerungen im Familienkreis sind aber keine Beleidigungen.

Keine Beleidigungen sind allgemeine Unhöflichkeiten oder Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter.

Üble Nachrede

Wie oben erwähnt sind Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten Personen keine Beleidigung, sie können aber u.U. eine üble Nachrede sein. Die Üble Nachrede gem. § 186 StGB richtet sich ausschließlich gegen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten.

Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht erweislich wahr sind und geeignet sind, die andere Person verächtlich zu machen. Das ist dann gegeben, wenn der andere als eine Person hingestellt wird, die ihren sittlichen Pflichten nicht gerecht wird oder sein Ruf geschmälert wird, indem er in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt wird. Es kommt hier nicht darauf an, ob die Person wirklich herabgewürdigt wird sondern nur, ob die Äußerung hierfür geeignet wäre.

Der Täter muss selbst nicht wissen, dass die Tatsache unwahr ist. Er muss nur in Kauf nehmen, dass hierdurch die Ehre der anderen Person verletzt wird.

Verleumdung

Auch bei der Verleumdung handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten. Hierbei ist im Unterschied zur üblen Nachrede das sichere Wissen der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung. Somit ist hier die Unwahrheit schon Teil des Tatbestandmerkmals, während es bei der üblen Nachrede letztlich egal ist, ob die behauptete ehrverletzende Tatsache tatsächlich unwahr ist.