Erläuterungen zum Gesetz – problematisch: Tod des Opfers muss gerade durch die Körperverletzungshandlung verursacht worden sein
Zum besseren Verständnis: Gesetzestext
§ 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) der Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Für Eilige: Kurzfassung
- Für die Körperverletzung mit Todesfolge ist ein „unmittelbarer“ Zusammenhang zwischen der Körperverletzungshandlung und dem Tod des Opfers notwendig. Dabei muß gerade in dieser Art der Körperverletzung die Gefahr des Todes stecken, z.B.: Aufschneiden der Pulsadern, Schlag auf den Kopf mit schweren oder spitzen Gegenständen.
Ausführliche Erläuterungen
1.Worum geht es bei diesem Delikt?
Der § 227 StGB behandelt eine Körperverletzung mit der schwersten Folge für das Opfer: den Tod. Problematisch und umstritten ist der notwendige spezielle (enge und unmittelbare) Zusammenhang zwischen der Körperverletzungshandlung und dem Tod. Er ergibt sich als Voraussetzung aus dem „verursacht (…)“. Es reicht nicht aus, daß das Opfer irgendwie durch die Handlungen des Täters umgekommen ist. Gerade darüber kann man aber trefflich streiten.
2. Tod gerade durch die Körperverletzung
Es muß ein enger unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Körperverletzungshandlung und dem Tod bestehen (sog. Gefahrspezifische Zusammenhang). Oder anders: Der Tod muß gerade eine typische Folge dieser Art der Körperverletung sein. Ein Beispiel: der Täter sticht einem Opfer mit dem Messer in den Hals und trifft dabei die Halsschlagader, das Opfer verblutet. Das tödliche Verbluten des Opfers ist eine unmittelbare Folge des Stiches in die Halsschlagadern – verbluten ist eine typische Gefahr vom Adernaufschneiden.
Es ist umsttritten, ob für die Verwirklichung einer Körperverletzung mit Todesfolge die Körperverletzungshandlung oder der Körperverletzungserfolg maßgeblich ist. Die Rechtsprechung geht mittlerweile davon aus, dass es nur auf die Verletzungshandlung ankommt. Die Körperverletzungshandlung muss also das Risiko des tödlichen Ausganges in sich tragen.
Dies wird anhand eines Beispieles deutlich:
Das Opfer wird vom Täter mit einer Schusswaffen geschlagen, wobei sich ein tödlicher Schuss löst. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass sich ein Schuss lösen kann, wenn mit einer Waffe zugeschlagen wird. Daher liegt hier eine Strafbarkeit gem. § 227 StGB vor.
Der gefahrspezifische Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn das Opfer selbst die Todesursache setzt: das Opfer flüchtet aus Angst vor weiteren Schlägen und Tritten auf den Balkon und stürzt hinunter, weil es das Gleichgewicht verliert. Hier ist der riskante Fluchtversuch eine direkte Folge der Körperverletzungshandlungen des Täters
Dass aber im Einzelfall die Entscheidung, ob ein enger unmittelbarer Zusammenhang besteht, schwer ist und stark von der Wertung aller Umstände des Einzelfalls abhängt, zeigt folgender Fall:
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in einem Fall, wo sich das Opfer infolge eines vom Täter verursachten Sturzes den Knöchel brach und der Tod nach mehreren Wochen Bettlägerigkeit durch eine Lungenembolie eingetreten ist, weil der Arzt unterlassen hatte, ihm blutverflüssigende Mittel zu verabreichen, einen engen unmittelbaren Zusammenhang und damit eine Körperverletzung mit Todesfolge angenommen.
3. Geringere Strafe – minder schwere Fälle
Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn das Opfer den Täter provoziert hat oder wenn das Tatgeschehen in gewisser Hinsicht wie ein Unglücksfall anzusehen ist oder bei Mitverschulden des Tatopfers in einer wechselseitig eskalierenden Situation.